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Klage, eingereicht am 18. Oktober 2010 - Höganäs/HABM - Haynes (ASTALOY)

(Rechtssache T-505/10)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Höganäs AB (Höganäs, Schweden) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L.-E. Ström)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Haynes International Inc. (Kokomo, USA)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 18. August 2010 in der Sache R 1530/2009-4 aufzuheben;

die Entscheidung Nr. B 85624 der Widerspruchsabteilung zurückzuweisen;

dem Beklagten und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortzeichen "ASTALOY" für Waren der Klasse 6 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 3890233.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarke "HASTELLOY" (Nr. 55400) für Waren der Klasse 6.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Die Klägerin ist der Auffassung, dass die streitige Entscheidung die Art. 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates verletze, da die Beschwerdekammer die Verwechslungsgefahr und die Ähnlichkeit der streitigen Marke fehlerhaft beurteilt habe.

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