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Klage, eingereicht am 20. März 2013 - Selo Medical/HABM - biosyn Arzneimittel (SELOGYN)

(Rechtssache T-173/13)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Verfahrensbeteiligte Parteien

Klägerin: Selo Medical GmbH (Unternberg, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Schneider)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: biosyn Arzneimittel GmbH (Fellbach, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 21. Januar 2013 in der Sache R 2601/2011-4 aufzuheben und den Widerspruch gegen die Gemeinschaftsmarkenanmeldung zurückzuweisen;

dem HABM respektive der qualifizierten Streithelferin die Kosten des Verfahrens nach Art. 87, Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "SELOGYN" für Waren der Klasse 5 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 9 049 016

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: biosyn Arzneimittel GmbH

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Wortmarke "SELESYN" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 29 und 44

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

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