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Amtsblattmitteilung

 

Klage der MTU Friedrichshafen GmbH gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 28. Juni 2002

(Rechtssache T-196/02)

    Verfahrenssprache: Deutsch

Die MTU Friedrichshafen GmbH, Friedrichshafen (Deutschland), hat am 28. Juni 2002 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigte der Klägerin sind Rechtsanwälte F. Montag und T. Lübbig.

Die Klägerin beantragt,

- Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung der Kommission von 9. April 2002 über die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der SKL Motoren- und Systembautechnik GmbH insoweit für nichtig zu erklären, als Deutschland in diesen Bestimmungen verpflichtet wird, einen Betrag in Höhe von 2,71 Mio EUR (5,30 Mio. DEM) von der MTU Motoren- und Turbinen-Union Friedrichshafen GmbH zurückzufordern;

- der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin dagegen, dass die Kommission die Bundesrepublik Deutschland in Artikel 3 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung verpflichtet, von der Klägerin einen Betrag in Höhe von 2,71 Mio. EUR zurückzufordern. Die Klägerin macht geltend, dass die Feststellungen der Kommission, die zum Erlass von Artikel 3 Absatz 2 der angefochtenen Entscheidung geführt haben, in vielfacher Hinsicht sowohl materiell als auch verfahrensrechtlich fehlerhaft seien.

Die Klägerin trägt vor, dass der von der Kommission gegen die Klägerin gerichtete beihilferechtliche Vorwurf allein auf der Behauptung beruhe, die Klägerin habe auf der Grundlage eines wechselseitigen Lizenz- und Kooperationsvertrages von 1997 bestimmtes Know-how von SKL Motoren- und Systembautechnik GmbH ("SKL-M") für einen "Kaufpreis" von 6,71 Mio. DEM erworben, obwohl die tatsächlichen Kosten, die bei SKL-M für die Entwicklung des Know-hows angefallen seien, über dem Verkaufspreis gelegen hätten. Die Klägerin habe aber lediglich das Recht zur Nutzung dieses Know-hows erworben, und die von der Klägerin an SKL-M entrichtete Vergütung lag weit über dem tatsächlichen Wert des Know-hows, so dass es an dem für Artikel 87 Absatz 1 EG erforderlichen Tatbestandmerkmal der einseitigen Begünstigung von der Klägerin fehle.

Die Klägerin macht ferner geltend, dass die Kommission versäumt habe, die staatliche Zurechenbarkeit des Verhaltens von SKL-M bei Abschluss des Lizenz- und Kooperationsvertrages oder bei Einigung zwischen der Klägerin und dem Insolvenzverwalter der SKL-M im Jahre 2000 darzulegen.

Weiterhin macht die Klägerin geltend, dass keine einseitige Begünstigung der Klägerin entstanden sei, die den für den Beihilfetatbestand notwendigen wettbewerblichen Vorteil begründen könnte. Darüber hinaus habe die Kommission eine tatsächliche oder potentielle Verfälschung des Wettbewerbs auf den Märkten, auf denen die Klägerin tätig ist, bzw. eine Handelsbeeinträchtigung nicht dargelegt.

Schließlich trägt die Klägerin vor, dass die Kommission gegen ihre Amtspflicht zur unparteiischen und vollständigen Aufklärung des Sachverhaltes durch einseitige Berücksichtigung der unsubstantiierten Angaben des Insolvenzverwalters verstoßen habe.

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