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Amtsblattmitteilung

 

Klage des "N" gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 28. Juni 2002

    (Rechtssache T-198/02)

    (Verfahrenssprache: Französisch)

"N" hat am 28. Juni 2002 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigter des Klägers ist Rechtsanwalt Nicolas Lhoëst, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Der Kläger beantragt,

(die Entscheidung der Kommission vom 25. Februar 2002 aufzuheben, mit der ihm gegenüber die in Artikel 86 Absatz 2 Buchstabe f des Statuts vorgesehene Strafe, nämlich die Entfernung aus dem Dienst ohne Aberkennung des Anspruchs auf Ruhegehalt, verhängt wurde;

(jede hiermit verbundene und/oder daraus folgende Entscheidung aufzuheben;

(die Kommission zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 12 500 Euro als Ersatz seines immateriellen Schadens zu zahlen;

(der Kommission die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger wurde von der Cour d'appel Brüssel für schuldig befunden, mehrere Straftaten begangen zu haben. Das Gericht hat die Entscheidung über den Strafausspruch jedoch unter bestimmten Auflagen für fünf Jahre zur Bewährung ausgesetzt, um nicht den sozialen Abstieg des Klägers zu bewirken.

In der Folge hat die Kommission gegenüber dem Kläger u. a. unter Berücksichtigung der Schwere der Taten die Entfernung aus dem Dienst ohne Aberkennung des Anspruchs auf Ruhegehalt als Disziplinarstrafe verhängt.

Der Kläger stützt seine Klage auf das Fehlen einer Begründung und auf eine Verletzung der Verteidigungsrechte. Zudem sei die Disziplinarstrafe im Hinblick auf die Folgen seines Verhaltens für das Organ und im Hinblick auf seine geleisteten Dienste unverhältnismäßig. Schließlich beruft sich der Kläger auf eine Verletzung des Artikels 7 des Anhangs IX des Statuts.

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