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Urteil des Gerichts vom 13. September 2010 - Whirlpool Europe/Rat

(Rechtssache T-314/06)1

(Dumping - Einfuhren bestimmter Kühl-Gefrierkombinationen mit Ursprung in Südkorea - Definition der betroffenen Ware - Verteidigungsrechte - Beratender Ausschuss - Begründungspflicht - Wahl der Methode zur Definition der betroffenen Ware - Art. 15 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 384/96 [jetzt Art. 15 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009])

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Whirlpool Europe Srl (Comerio, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Bronckers und F. Louis)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Albenzio, avvocato dello Stato) und Conseil européen de la construction d'appareils domestiques (CECED) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Y. Desmedt und A. Verheyden)

Streithelferinnen zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. van Vliet und T. Scharf) und LG Electronics, Inc. (Seoul, Südkorea) (Prozessbevollmächtigte: zunächst die Rechtsanwälte L. Ruessmann und P. Hecker, dann die Rechtsanwälte L. Ruessmann und A. Willems)

Gegenstand

Klage auf Teilnichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1289/2006 des Rates vom 25. August 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Side-by-Side-Kühl-Gefrierkombinationen mit Ursprung in der Republik Korea (ABl. L 236, S. 11)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Whirlpool Europe Srl trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union und die der LG Electronics, Inc.

Die Italienische Republik, die Europäische Kommission und der Conseil européen de la construction d'appareils domestiques (CECED) tragen ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 326 vom 30.12.2006.