Language of document : ECLI:EU:T:2010:390

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

13. September 2010(*)

„Dumping – Einfuhren bestimmter Kühl-Gefrierkombinationen mit Ursprung in Südkorea – Definition der betroffenen Ware – Verteidigungsrechte – Beratender Ausschuss – Begründungspflicht – Wahl der Methode zur Definition der betroffenen Ware – Art. 15 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (jetzt Art. 15 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 1225/2009)“

In der Rechtssache T‑314/06

Whirlpool Europe Srl mit Sitz in Comerio (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Bronckers und F. Louis,

Klägerin,

unterstützt durch

Italienische Republik, vertreten durch G. Albenzio, avvocato dello Stato,

und

Conseil européen de la construction d’appareils domestiques (CECED) mit Sitz in Brüssel (Belgien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Y. Desmedt und A. Verheyden,

Streithelfer,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch J.-P. Hix als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch,

Beklagter,

unterstützt durch

Europäische Kommission, vertreten durch H. van Vliet und T. Scharf als Bevollmächtigte,

und

LG Electronics, Inc., mit Sitz in Seoul (Südkorea), Prozessbevollmächtigte: zunächst die Rechtsanwälte L. Ruessmann und P. Hecker, dann die Rechtsanwälte L. Ruessmann und A. Willems,

Streithelferinnen,

wegen Klage auf Teilnichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1289/2006 des Rates vom 25. August 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Side-by-Side-Kühl-Gefrierkombinationen mit Ursprung in der Republik Korea (ABl. L 236, S. 11)

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. W. H. Meij (Berichterstatter) sowie der Richter V. Vadapalas und L. Truchot,

Kanzler: C. Kantza, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 2009

folgendes

Urteil

 Rechtlicher Rahmen

1        Die Antidumping-Grundregelung besteht aus der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) in geänderter Fassung (im Folgenden: Grundverordnung) (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [ABl. L 343, S. 51, berichtigt in ABl. 2010, L 7, S. 22]).

2        Art. 1 Abs. 1 und 4 der Grundverordnung (jetzt Art. 1 Abs. 1 und 4 der Verordnung Nr. 1225/2009) bestimmt:

„(1)      Ein Antidumpingzoll kann auf jede Ware erhoben werden, die Gegenstand eines Dumpings ist und deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft eine Schädigung verursacht.

(4)      Im Sinne dieser Verordnung ist ‚gleichartige Ware‘ eine Ware, die mit der betreffenden Ware identisch ist, d. h., ihr in jeder Hinsicht gleicht, oder, wenn es eine solche Ware nicht gibt, eine andere Ware, die zwar der betreffenden Ware nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber Merkmale aufweist, die denen der betreffenden Ware sehr ähnlich sind.“

3        Art. 15 der Grundverordnung (jetzt Art. 15 der Verordnung Nr. 1225/2009) lautet:

„(1)      Die in dieser Verordnung vorgesehenen Konsultationen finden in einem Beratenden Ausschuss statt, der aus Vertretern jedes Mitgliedstaats besteht und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Die Konsultationen werden auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Veranlassung der Kommission umgehend und in jedem Fall so rechtzeitig eingeleitet, dass die in dieser Verordnung festgesetzten Fristen eingehalten werden können.

(2)      Der Ausschuss wird von seinem Vorsitzenden einberufen. Der Vorsitzende übermittelt den Mitgliedstaaten so bald wie möglich, aber spätestens zehn Arbeitstage vor der Sitzung, alle zweckdienlichen Informationen.

(3)      Erforderlichenfalls können die Konsultationen nur im schriftlichen Weg erfolgen; in diesem Fall unterrichtet die Kommission die Mitgliedstaaten und legt eine Frist fest, innerhalb deren die Mitgliedstaaten ihre Stellungnahmen abgeben und mündliche Konsultationen beantragen können, die der Vorsitzende anberaumt, wobei diese mündlichen Konsultationen so rechtzeitig stattfinden, dass die in dieser Verordnung festgesetzten Fristen eingehalten werden können.

(4)      Die Konsultationen betreffen insbesondere:

d)      die Maßnahmen, die unter den gegebenen Umständen zur Verhütung oder Behebung der durch das Dumping hervorgerufenen Schädigung zu treffen sind, sowie die Einzelheiten ihrer Anwendung.“

4        Die Frist von zehn Arbeitstagen, die dem Vorsitzenden des Beratenden Ausschusses gemäß Art. 15 Abs. 2 der Grundverordnung (jetzt Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1225/2009) gesetzt ist, um den Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Informationen zu übermitteln, wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 des Rates vom 8. März 2004 (ABl. L 77, S. 12) eingeführt. Deren 17. Erwägungsgrund lautet:

„Die Informationen, die den Mitgliedstaaten im Beratenden Ausschuss unterbreitet werden, sind oft äußerst technisch und umfassen genaue wirtschaftliche und rechtliche Analysen. Damit den Mitgliedstaaten genug Zeit zur Prüfung der Informationen bleibt, sollte der Ausschussvorsitzende diese spätestens zehn Tage vor einer anberaumten Sitzung übermitteln.“

5        Art. 20 der Grundverordnung (jetzt Art. 20 der Verordnung Nr. 1225/2009) bestimmt:

„(1)      Die Antragsteller, die Einführer und Ausführer sowie ihre repräsentativen Verbände und die Vertreter des Ausfuhrlandes können eine Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage die vorläufigen Maßnahmen eingeführt worden sind. Eine derartige Unterrichtung ist schriftlich sofort nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen zu beantragen, und die Unterrichtung erfolgt schriftlich möglichst bald danach.

(2)      Die in Absatz 1 genannten Parteien können die endgültige Unterrichtung über die wichtigsten Tatsachen und Erwägungen beantragen, auf deren Grundlage beabsichtigt wird, die Einführung endgültiger Maßnahmen oder die Einstellung einer Untersuchung oder eines Verfahrens ohne die Einführung von Maßnahmen zu empfehlen, wobei die Unterrichtung über die Tatsachen und Erwägungen besondere Beachtung verdient, die sich von denjenigen unterscheiden, die für die vorläufigen Maßnahmen herangezogen wurden.

(4)      Die endgültige Unterrichtung erfolgt schriftlich. Sie erfolgt unter der erforderlichen Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen so bald wie möglich und normalerweise spätestens einen Monat vor einer endgültigen Entscheidung oder der Vorlage eines Vorschlags der Kommission für endgültige Maßnahmen gemäß Artikel 9. Ist die Kommission nicht in der Lage, über bestimmte Tatsachen oder Erwägungen innerhalb dieser Frist zu unterrichten, so werden diese so bald wie möglich danach mitgeteilt. Die Unterrichtung greift einem etwaigen späteren Beschluss der Kommission oder des Rates nicht vor; stützt sich dieser Beschluss jedoch auf andere Tatsachen und Erwägungen, so erfolgt die Unterrichtung darüber so bald wie möglich.

(5)      Nach der endgültigen Unterrichtung vorgebrachte Bemerkungen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb einer von der Kommission im Einzelfall festgesetzten Frist eingehen, die mindestens zehn Tage beträgt, wobei der Dringlichkeit der Angelegenheit gebührend Rechnung getragen wird.“

 Sachverhalt

1.     Der den Gegenstand der Untersuchung bildende Markt

6        Der Markt für Kühl-Gefrierkombinationen, der Gegenstand der Untersuchung war, nach deren Abschluss die streitigen Antidumpingmaßnahmen erlassen wurden, umfasst drei Segmente:

–        das Segment der „Bottomfreezer“, bei denen sich der Gefrierteil unter dem Kühlteil befindet,

–        das der „Topfreezer“, bei denen sich der Gefrierteil über dem Kühlteil befindet, und

–        das der „Side-by-Side“-Kühl-Gefrierkombinationen, bei denen zwei nebeneinander angebrachte Türen den Kühl‑ bzw. den Gefrierteil verschließen.

7        Seit Kurzem gibt es auf dem Markt eine neue Art von Kühl-Gefrierkombinationen mit drei Türen, bei denen sich der durchgehende Gefrierteil unter dem Kühlteil befindet. Der Gefrierteil hat eine Tür, während zwei nebeneinander angebrachte Türen den Kühlteil verschließen.

2.     Die Anfangsphase des Untersuchungsverfahrens

8        Am 18. April 2005 übermittelte die Klägerin, die Whirlpool Europe Srl, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gestützt auf die Grundverordnung eine Beschwerde betreffend die Einfuhren bestimmter Kühl-Gefrierkombinationen mit Ursprung in Südkorea.

9        Am 2. Juni 2005 veröffentlichte die Kommission eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Side-by-Side-Kühl-Gefrierkombinationen mit Ursprung in der Republik Korea (ABl. C 135, S. 4). Bei der angeblich gedumpten Ware handelte es sich um Kühl-Gefrierkombinationen mit einem Inhalt von mehr als 400 l mit mindestens zwei separaten, nebeneinander angebrachten Außentüren.

10      Die Kommission übermittelte allen von der Untersuchung bekanntermaßen betroffenen Parteien Fragebogen.

11      Ein koreanisches Unternehmen, die LG Electronics, Inc. (im Folgenden: LG), machte geltend, dass alle Kühl-Gefrierkombinationen von der Definition der Ware, die Gegenstand der Untersuchung sei, hätten erfasst werden müssen, denn sie dienten demselben Zweck, d. h. die Haltbarkeit von Lebensmitteln und Getränken zu verlängern, und verfügten meist sowohl über einen Kühlteil als auch über einen Gefrierteil.

12      LG trug außerdem vor, dass die in der Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens enthaltene Definition der betroffenen Ware unzutreffend sei. Die Branche gehe davon aus, dass es sich bei „Side-by-Side-Kühl-Gefrierkombinationen“ um Geräte mit einem Kühlteil und einem Gefrierteil handele, die nebeneinander angebracht seien und separate Außentüren aufwiesen. Falls die Definition der betroffenen Ware wie in der Einleitungsbekanntmachung beibehalten würde, würden bestimmte Kühl-Gefrierkombinationen, bei denen der unten angebrachte Gefrierteil eine Tür und der oben angebrachte Kühlteil zwei Türen aufweise, in die Untersuchung einbezogen, während vergleichbare Modelle mit jeweils nur einer Tür davon ausgenommen wären. LG verlangte daher, entweder alle Kühl-Gefrierkombinationen mit drei oder mehr Türen von dem Verfahren auszunehmen oder die Warendefinition auf alle Kühl-Gefrierkombinationen auszuweiten.

13      Letztlich seien nicht die äußeren Merkmale (nämlich die Türen), sondern die Innenausstattung ausschlaggebend. Das wichtigste Unterscheidungsmerkmal einer Side-by-Side-Kühl-Gefrierkombination sei das Nebeneinander von Kühl‑ und Gefrierteil.

14      Am 14. November 2005 übermittelte die Klägerin der Kommission in Verbraucherzeitschriften veröffentlichte Analysen, denen zufolge Kühl-Gefrierkombinationen mit drei Türen unter die Definition der betroffenen Ware fallen sollten.

15      Am 17. November 2005 erfuhr die Klägerin bei einer Zusammenkunft mit der Kommission von der Argumentation von LG in Bezug auf die Definition der betroffenen Ware. Sie antwortete darauf mit Schreiben vom 13. Dezember 2005. Mit Schreiben vom 17. und 25. Januar 2006 reichte LG weitere schriftliche Erklärungen ein, auf die die Klägerin am 31. Januar 2006 antwortete. Am 2. Februar 2006 wurde die Klägerin von der Kommission erneut angehört. Am 6., 7. und 15. Februar 2006 übermittelte LG der Kommission neue Erklärungen zur Definition der betroffenen Ware.

3.     Die vorläufige Verordnung

16      Am 28. Februar 2006 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 355/2006 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Side-by-Side-Kühl-Gefrierkombinationen mit Ursprung in der Republik Korea (ABl. L 59, S. 12, im Folgenden: vorläufige Verordnung).

17      In der vorläufigen Verordnung wies die Kommission die Auffassung von LG, dass sämtliche Kühl-Gefrierkombinationen demselben Zweck dienten, mit der Begründung zurück, dass es sich bei dem Markt für Side-by-Side-Kühl-Gefrierkombinationen „um ein separates und eigenständiges Marktsegment handelt“. Aufgrund der besonderen materiellen Eigenschaften, nämlich der beiden großen, nebeneinander angebrachten Türen, nähmen Side-by-Side-Kühl-Gefrierkombinationen auf dem Markt für Kühl-Gefrierkombinationen einen eigenen „speziellen Platz“ ein.

18      Die Kommission wies auch die Auffassung von LG, wonach sämtliche Kühl-Gefrierkombinationen mit drei oder mehr Türen vom Verfahren ausgeschlossen sein sollten, mit der Begründung zurück, die Untersuchung habe ergeben, dass „es keine allgemein verwendete Definition von Side-by-Side-Kühl-Gefrierkombinationen gibt“. Die von LG angeführte dreitürige Kombination gebe es vielmehr auf dem Markt neben allen anderen Modellen von Side-by-Side-Kühl-Gefrierkombinationen.

19      Die Kommission kam daraufhin zu der vorläufigen Schlussfolgerung, dass alle Arten von Side-by-Side-Kühl-Gefrierkombinationen einschließlich der dreitürigen Kombinationen, bei denen sich das Gefrierfach unten befindet, trotz der Unterschiede in Bezug auf Volumen, optionale Funktionen und verwendete Materialien, die gleichen grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften aufwiesen und im Wesentlichen dieselbe Verwendung hätten.

20      Die Kommission stellte daher fest, dass die in der Europäischen Union vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und verkauften Side-by-Side-Kühl-Gefrierkombinationen auf der einen und diejenigen, die in Südkorea hergestellt und verkauft würden, auf der anderen Seite die gleichen grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselbe grundlegende Verwendung hätten. Deshalb seien sie als gleichartig im Sinne von Art. 1 Abs. 4 der Grundverordnung anzusehen.

21      Demzufolge lautet Art. 1 Abs. 1 der vorläufigen Verordnung:

„Auf die Einfuhren von Side-by-Side-Kühl-Gefrierkombinationen, d. h. kombinierten Kühl‑ und Gefrierschränken mit einem Inhalt von mehr als 400 l und mit mindestens zwei getrennten, nebeneinander angebrachten Außentüren, des KN-Codes ex 8418 10 20 (TARIC-Code 8418 10 20 91) mit Ursprung in der Republik Korea wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.“

4.     Die anschließende Phase des Untersuchungsverfahrens

22      Nachdem die Kommission der Klägerin und LG ihre vorläufigen Feststellungen übermittelt hatte, trugen diese neue Erklärungen zur Definition der betroffenen Ware vor. LG übermittelte der Kommission auch einen Sachverständigenbericht über die Klassifizierung von Kühl-Gefrierkombinationen. Die Klägerin und LG trugen im Rahmen eines Schriftwechsels ihre Auffassungen zur Definition der betroffenen Ware vor.

5.     Das endgültige Informationsschreiben

23      Am 30. Juni 2006 erstellte die Kommission das endgültige Informationsschreiben. Darin wies sie darauf hin, dass es der ständigen Verwaltungspraxis der Unionsorgane entspreche, dass diese für die Definition der betroffenen Ware in erster Linie auf die grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften dieser Ware abstellten und dass Modelle unterschiedlicher Produktsegmente normalerweise als eine einzige Ware angesehen würden, sofern zwischen den verschiedenen Segmenten keine „klaren Unterscheidungsmerkmale“ bestünden.

24      Nach Ansicht der Kommission hatte die Untersuchung ergeben, dass die traditionelle Aufteilung der Kühl-Gefrierkombinationen großen Volumens in drei Marktsegmente unbestritten Marktteilnehmern dieses Sektors bekannt sei, so dass es nicht gerechtfertigt sei, wie von LG verlangt, alle Kombinationen in die Definition der betroffenen Ware einzubeziehen.

25      Außerdem wies die Kommission darauf hin, dass weder die materiellen Eigenschaften (zwei nebeneinander angebrachte Türen und die Breite des Geräts) noch Erwägungen im Zusammenhang mit dem Vertrieb und der Wahrnehmung des Verbrauchers es rechtfertigten, das dreitürige Modell von der Definition der betroffenen Ware auszunehmen. Somit kam sie zu dem Ergebnis, dass das „dreitürige Side-by-Side-Modell“ in diese Definition einzubeziehen sei.

6.     Das revidierte endgültige Informationsschreiben

26      Den interessierten Parteien wurde eine Frist bis zum 11. Juli 2006 gesetzt, damit sie sich zum endgültigen Informationsschreiben äußern könnten.

27      Am 5. und 6. Juli 2006 übermittelte der Vorsitzende des Beratenden Ausschusses den Mitgliedstaaten die Unterlagen über die endgültigen Maßnahmen, die die Kommission vorzuschlagen beabsichtigte.

28      Am 11. Juli 2006 gaben die Klägerin und LG ihre Stellungnahmen zum endgültigen Informationsschreiben ab. Die Klägerin bestätigte, dass sie die Auffassung der Kommission in Bezug auf die Definition der betroffenen Ware teile, während LG die Argumentation und die Schlussfolgerungen, die die Kommission in diesem Zusammenhang vorgebracht hatte, erneut bestritt.

29      Mit Schreiben vom 14. Juli 2006 teilte die Kommission den Mitgliedstaaten mit, dass sie ihre Auffassung zur Definition der betroffenen Ware geändert habe, so dass dreitürige Kühl-Gefrierkombinationen künftig nicht mehr unter diese Definition fielen.

30      Die Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 17. Juli 2006 an das für Handel zuständige Kommissionsmitglied und beanstandete diese Änderung des Standpunkts, von der sie formlos Kenntnis erlangt habe.

31      Mit Schreiben vom 19. Juli 2006 übermittelte die Kommission der Klägerin das revidierte endgültige Informationsschreiben, in dem sie sie über diese Änderung informierte und auf Folgendes hinwies:

„Der genannte Ausführer präsentierte weitere Fakten, die für eine Definition der Side-by-Side-Kühl-Gefrierkombinationen auf der Grundlage der inneren Anordnung der Kühl‑ und Gefrierteile und nicht auf der Grundlage der Anordnung der Außentüren sprachen. Nach der abschließenden Unterrichtung über die Untersuchungsergebnisse und im Lichte weiterer Argumente desselben Ausführers wurden die Auffassungen einiger führender Forschungsinstitute und Klassifizierungsstellen, die zum überwiegenden Teil Side-by-Side-Kühl-Gefrierkombinationen anhand der inneren Einteilung und nicht anhand der Anbringung der Türen definieren, nochmals geprüft. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass unter dem Gesichtspunkt der materiellen Eigenschaften das dreitürige Modell nicht … als zum Side-by-Side-Segment zugehörig angesehen werden kann. Was die Verbraucherwahrnehmung angeht, so haben sowohl der Antragsteller als auch der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Kundenbefragungen vorgelegt, die ihre jeweiligen gegensätzlichen Standpunkte unterstützen. Daher kann in diesem Punkt keine eindeutige Schlussfolgerung in die eine oder andere Richtung gezogen werden.

Den obigen Ausführungen zufolge sollte das dreitürige Modell dem Segment der Bottomfreezer und nicht dem Segment der Side-by-Side-Kühl-Gefrierkombinationen zugerechnet werden. …

Es war somit angezeigt, die in der vorläufigen Verordnung festgelegte Warendefinition zu ändern. Die betroffene Ware wird dementsprechend endgültig definiert als kombinierte Kühl-Gefrierschränke mit einem Inhalt von mehr als 400 l und nebeneinander liegenden Kühl‑ und Gefrierteilen, mit Ursprung in der Republik Korea, die derzeit dem KN-Code ex 8418 10 20 zuzuordnen sind.“

32      Der Klägerin und den übrigen betroffenen Parteien wurde bis zum 31. Juli 2006, 10.00 Uhr, eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

33      Am 19. und 20. Juli 2006 trat der Beratende Ausschuss zusammen und prüfte die endgültigen Maßnahmen – einschließlich der neuen Definition der betroffenen Ware, von der die dreitürigen Kombinationen ausgeschlossen waren –, die die Kommission dem Rat der Europäischen Union vorzulegen beabsichtigte.

34      Mit Schreiben vom 28. Juli 2006 beanstandeten die Klägerin und der Conseil européen de la construction d’appareils domestiques (CECED) (Europäischer Verband der Hausgerätehersteller) die im revidierten endgültigen Informationsschreiben enthaltene Änderung der Definition der betroffenen Ware.

35      Am 31. Juli 2006 unterbreitete die Kommission dem Rat den Vorschlag KOM(2006) 436 endg. für eine Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Side-by-Side-Kühl-Gefrierkombinationen mit Ursprung in der Republik Korea.

36      Mit Schreiben vom 9. August 2006 antwortete die Kommission auf die Bemerkungen der Klägerin vom 28. Juli 2006.

7.     Die angefochtene Verordnung

37      Am 25. August 2006 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1289/2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Side-by-Side-Kühl-Gefrierkombinationen mit Ursprung in der Republik Korea (ABl. L 236, S. 11, im Folgenden: angefochtene Verordnung).

38      Art. 1 der angefochtenen Verordnung bestimmt:

„Für Side-by-Side-Kühl-Gefrierkombinationen, d. h. kombinierte Kühl- und Gefrierschränke mit einem Inhalt von mehr als 400 l und nebeneinander angebrachten Kühl- und Gefrierteilen, mit Ursprung in der Republik Korea, die dem KN-Code ex 8418 10 20 (TARIC-Code 8418 10 20 91) zuzuordnen sind, wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt.“

 Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

39      Mit Klageschrift, die am 17. November 2006 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

40      Die Mitteilung über die Klageerhebung ist im Amtsblatt der Europäischen Union vom 30. Dezember 2006 veröffentlicht worden (ABl. C 326, S. 67).

41      Mit Schriftsätzen, die am 11. Januar bzw. 14. Februar 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Kommission und LG beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden.

42      Mit Schriftsätzen, die am 9. Februar 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben der CECED und Electrolux beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen zu werden.

43      Mit Beschluss vom 26. Februar 2007 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts die Kommission als Streithelferin zugelassen.

44      Mit Beschluss vom 10. Mai 2007 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts den CECED und LG als Streithelfer zugelassen.

45      Mit Schriftsatz, der am 22. Juni 2007 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Italienische Republik beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Klägerin zugelassen zu werden.

46      Mit Beschluss vom 4. September 2007 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts die Italienische Republik als Streithelferin zugelassen.

47      Nach Änderung der Zusammensetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Sechsten Kammer zugewiesen worden, an die das vorliegende Verfahren infolgedessen verwiesen worden ist.

48      Mit Beschluss vom 10. Januar 2008 hat das Gericht (Sechste Kammer) den Streithilfeantrag von Electrolux zurückgewiesen.

49      Mit Beschluss vom 8. Oktober 2009 hat der Präsident der Sechsten Kammer des Gerichts dem Antrag der Klägerin, einige ihrer Unterlagen gegenüber dem CECED und LG vertraulich zu behandeln, stattgegeben, mit Ausnahme eines der Schriftstücke, bei dem der Antrag auf vertrauliche Behandlung gegenüber LG zurückgewiesen worden ist. LG ist daher der vollständige Text dieses Schriftstücks übermittelt worden.

50      Auf Bericht des Berichterstatters hat das Gericht (Sechste Kammer) beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, und hat die Verfahrensbeteiligten im Rahmen prozessleitender Maßnahmen aufgefordert, einige Fragen schriftlich zu beantworten. Die Parteien sind dieser Aufforderung fristgerecht nachgekommen.

51      Die Verfahrensbeteiligten haben in der Sitzung vom 11. November 2009 mündlich verhandelt und Fragen des Gerichts beantwortet.

52      Die Klägerin, unterstützt von der Italienischen Republik und dem CECED, beantragt,

–        die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären, soweit die Definition der betroffenen Waren/gleichartigen Waren nicht alle großvolumigen Kühl-Gefrierkombinationen mit mindestens zwei nebeneinander angebrachten Außentüren erfasst;

–        dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

53      Der Rat, unterstützt von der Kommission und LG, beantragt,

–        die Klage als unzulässig oder als unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

54      Da der Richter T. Tchipev nach Abschluss der mündlichen Verhandlung an der weiteren Mitwirkung am Verfahren gehindert war, ist die Rechtssache dem Kammerpräsidenten A. Meij als Berichterstatter zugewiesen worden, und Richter V. Vadapalas ist gemäß Art. 32 § 3 der Verfahrensordnung bestimmt worden, um den Spruchkörper zu vervollständigen.

55      Mit Beschluss vom 5. Juli 2010 hat das Gericht (Sechste Kammer) in seiner neuen Zusammensetzung die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung angeordnet, und die Verfahrensbeteiligten sind darauf hingewiesen worden, dass sie in einer erneuten mündlichen Verhandlung am 8. September 2010 gehört würden.

56      Mit Schreiben vom 9., 12., 14., 15. bzw. 16. Juli 2010 haben die Klägerin, der Rat, die Kommission, der CECED, LG und die Italienische Republik dem Gericht mitgeteilt, dass sie auf eine erneute Anhörung verzichteten.

57      Demzufolge hat der Präsident der Sechsten Kammer des Gerichts beschlossen, die mündliche Verhandlung zu schließen.

 Rechtliche Würdigung

1.     Zu dem behaupteten Verstoß gegen Art. 116 § 6 der Verfahrensordnung

58      Der Rat hat in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, die Italienische Republik könne sich in ihrem Streithilfeantrag nicht zur Begründetheit der Klage äußern; dies könne sie erst in der mündlichen Verhandlung tun.

59      Das Gericht weist darauf hin, dass gemäß Art. 116 § 6 der Verfahrensordnung ein Streithelfer, der, wie die Italienische Republik, seinen Antrag auf Zulassung als Streithelfer nach Ablauf der in Art. 115 § 1 der Verfahrensordnung vorgesehenen Frist von sechs Wochen gestellt hat, die am Tag der Veröffentlichung der Mitteilung über die Klageerhebung im Amtsblatt ausgelöst wird, lediglich berechtigt ist, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, den Sitzungsbericht zu erhalten und auf dessen Grundlage in der mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen (Urteil des Gerichtshofs vom 26. März 2009, Selex Sistemi Integrati/Kommission, C‑113/07 P, Slg. 2009, I‑2207, Randnr. 36).

60      Es ist allerdings festzustellen, dass sich die Italienische Republik, wie diese auch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, in ihrem Streithilfeantrag lediglich zu dessen Begründung und nicht zur Begründetheit der Klage geäußert hat.

61      Demzufolge liegt kein Verstoß gegen Art. 116 § 6 der Verfahrensordnung vor.

2.     Zu den Anträgen auf Nichtigerklärung

 Zur Zulässigkeit

 Vorbringen der Parteien

62      Der Rat macht geltend, dass die vorliegende Klage unzulässig sei, da die Klägerin lediglich begehre, die angefochtene Verordnung insoweit teilweise für nichtig zu erklären, als die Definition der betroffenen Ware und gleichartiger Ware nicht alle großvolumigen Kühl-Gefrierkombinationen mit mindestens zwei nebeneinander angebrachten Außentüren erfasse. Er verweist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung, wonach die teilweise Nichtigerklärung eines Rechtsakts der Union nur möglich sei, soweit sich die Teile, deren Nichtigerklärung beantragt werde, vom Rest des Rechtsakts trennen ließen.

63      Außerdem wendet er sich gegen den von der Klägerin in der Erwiderung gestellten Antrag, neben der Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung oder ihres Art. 1 den angefochtenen Rechtsakt in Kraft zu belassen, bis die Organe der Union die Maßnahmen getroffen hätten, die zur Vollstreckung eines Nichtigkeitsurteils des Gerichts erforderlich seien. Dieser Antrag laufe nämlich darauf hinaus, den Gegenstand des Rechtsstreits im Laufe des Verfahrens zu ändern, so dass das Gericht ultra petita entscheiden würde, wenn es die gesamte angefochtene Verordnung oder deren Art. 1 für nichtig erklärte.

64      Das Gericht könne einen Fehler der Unionsorgane nicht dadurch beheben, dass es den „in letzter Minute vorgenommenen Ausschluss“ von Kühl-Gefrierkombinationen mit drei Türen vom Anwendungsbereich der streitigen Antidumpingmaßnahmen für ungültig erkläre.

65      Die Klägerin tritt dem Vorbringen des Rates entgegen, wonach die Klage unzulässig sei.

 Würdigung durch das Gericht

66      Das Gericht ist der Auffassung, dass über das Vorbringen des Rates, mit dem dieser die Unzulässigkeit der vorliegenden Klage geltend macht, unter den gegebenen Umständen nicht zu entscheiden ist, weil die Anträge der Klägerin auf Nichtigerklärung auf jeden Fall als unbegründet zurückzuweisen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 23. März 2004, Frankreich/Kommission, C‑233/02, Slg. 2004, I‑2759, Randnr. 26).

 Zur Begründetheit

67      Die Klägerin bringt für ihre Nichtigkeitsanträge vier Klagegründe vor. Erstens hätten der Rat und die Kommission bei dem „in letzter Minute vorgenommenen Ausschluss“ von Kühl-Gefrierkombinationen mit drei Türen von der Definition der betroffenen Ware ihre Verteidigungsrechte missachtet. Zweitens hätten die Organe unter Verstoß gegen Art. 15 Abs. 2 der Grundverordnung die Mitgliedstaaten nicht „rechtzeitig“ im Rahmen des Beratenden Ausschusses in Bezug auf diesen Ausschluss konsultiert. Drittens sei die angefochtene Verordnung im Hinblick auf den streitigen Ausschluss nicht hinreichend begründet. Viertens schließlich hätten die Organe bei der Wahl der Methode, die für die Definition der betroffenen Ware verwendet worden sei, rechtsfehlerhaft gehandelt.

 Erster Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin im Hinblick auf den Ausschluss von Kühl-Gefrierkombinationen mit drei Türen von der Definition der betroffenen Ware

–       Vorbringen der Parteien

68      Als Erstes macht die Klägerin geltend, die Kommission habe das revidierte endgültige Informationsschreiben am 19. Juli 2006 erstellt und sei gemäß Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung (jetzt Art. 20 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1225/2009) verpflichtet gewesen, den betroffenen Parteien eine Äußerungsfrist von mindestens zehn Tagen zu gewähren. Die Kommission habe dem Rat den Vorschlag für endgültige Maßnahmen jedoch am 31. Juli 2006, d. h. „einige Stunden“ nach Ablauf der den genannten Parteien gesetzten Äußerungsfrist, übermittelt (siehe oben, Randnr. 32).

69      Eine Änderung der Definition gleichartiger Ware betreffe einen „Grundbestandteil“ des Antidumpingverfahrens und sei in einem fortgeschrittenen Stadium dieses Verfahrens sehr ungewöhnlich. Die Klägerin habe der Kommission auf 30 Seiten Erklärungen übermittelt, denen 13 neue Anhänge beigefügt gewesen seien, und in der angefochtenen Verordnung sei auf diese Unterlagen nirgends eingegangen worden. In der angefochtenen Verordnung seien nämlich lediglich die Erwägungen aufgegriffen worden, die bereits in dem revidierten endgültigen Informationsschreiben enthalten gewesen seien, das am 19. Juli 2006 übermittelt worden sei.

70      Die Tatsache, dass die Kommission bis zum 9. August 2006 gewartet habe, um auf ihre Bemerkungen zu antworten, und dies in detaillierter Art und Weise getan habe, zeige, dass ihre Bemerkungen stichhaltig gewesen seien und eine eingehende Prüfung verlangt hätten, die vor Änderung des endgültigen Vorschlags und dessen Übermittlung an den Rat am 31. Juli 2006 nicht durchgeführt worden sei. Unter diesen Umständen seien die Verteidigungsrechte der Klägerin dadurch, dass die Kommission sich für die Prüfung des Vorbringens der Klägerin nicht genügend Zeit genommen habe, ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt worden.

71      In diesem Zusammenhang sei zu bemerken, dass die in Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung festgelegte Frist nicht lediglich eine bloße Formalität sei, die eingehalten werden müsse, sondern den Zweck habe, den Anspruch der betroffenen Parteien auf sachdienliches rechtliches Gehör zu gewährleisten.

72      Als Zweites trägt die Klägerin in der Erwiderung vor, dass – mit Ausnahme zweier Schreiben und eines Vermerks der amerikanischen Verwaltung, die der Rat der Klagebeantwortung zum Nachweis der „Lobbyarbeit“ beigefügt habe, der die Definition der betroffenen Ware bis zuletzt ausgesetzt gewesen sei – keines der Dokumente und Telefongespräche, die sich auf die endgültigen Schlussfolgerungen ausgewirkt hätten, zu denen die Kommission gelangt sei, der nichtvertraulichen Fassung ihrer Akte beigefügt und damit den betroffenen Parteien zur Kenntnis gebracht worden sei. Dadurch habe der Rat die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt. Außerdem habe der Rat die Verfahrensgerechtigkeit und die Waffengleichheit missachtet, indem er nicht sämtliche Unterlagen offengelegt habe, die mit Lobbyarbeit bei der Kommission zusammenhingen.

73      Der Rat macht geltend, dass der vorliegende Klagegrund unbegründet sei und dass das Vorbringen der Klägerin im Rahmen der Erwiderung unzulässig sei.

–       Würdigung durch das Gericht

74      Der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte ist ein fundamentaler unionsrechtlicher Grundsatz, nach dem es Unternehmen, die von einem Untersuchungsverfahren betroffen sind, das nach seinem Abschluss zum Erlass einer Antidumpingverordnung führt, im Verwaltungsverfahren gemäß dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte ermöglicht werden muss, ihren Standpunkt zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der behaupteten Tatsachen und Umstände sachgerecht vorzutragen (vgl. Urteil des Gerichts vom 28. Oktober 2004, Shanghai Teraoka Electronic/Rat, T‑35/01, Slg. 2004, II‑3663, Randnrn. 288 und 289 und die dort angeführte Rechtsprechung).

75      Diesem Gebot wurde in Art. 20 der Grundverordnung entsprochen, der in seinem Abs. 4 (jetzt Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1225/2009) vorsieht, dass die endgültige Unterrichtung schriftlich erfolgt. Stützt sich der letztlich erlassene Beschluss auf andere Tatsachen und Erwägungen als die, die im Rahmen der endgültigen Unterrichtung mitgeteilt wurden, so sind diese „so bald wie möglich“ mitzuteilen. Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung bestimmt, dass „[n]ach der endgültigen Unterrichtung vorgebrachte Bemerkungen … nur berücksichtigt [werden], wenn sie innerhalb einer von der Kommission im Einzelfall festgesetzten Frist eingehen, die mindestens zehn Tage beträgt, wobei der Dringlichkeit der Angelegenheit gebührend Rechnung getragen wird“.

76      Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Kommission der Klägerin das revidierte endgültige Informationsschreiben am 19. Juli 2006 übermittelt und ihr eine Äußerungsfrist bis zum 31. Juli 2006 eingeräumt hat. Außerdem steht fest, dass die Klägerin am 28. Juli 2006 eine Stellungnahme zum revidierten endgültigen Informationsschreiben abgegeben hat und dass die Kommission dem Rat am 31. Juli 2006 den Vorschlag für eine endgültige Verordnung unterbreitet hat, d. h. zwölf Tage nach Übermittlung des revidierten endgültigen Informationsschreibens an die Klägerin. Daraus folgt, dass die Stellungnahme der Klägerin der Kommission vor Ablauf der nach Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung vorgesehenen Frist von zehn Tagen vorlag und dass die Kommission diese letzte Frist abgewartet hat, bevor sie dem Rat den Vorschlag für eine endgültige Verordnung übermittelt hat.

77      Außerdem ist hervorzuheben, dass die Tatsache, dass ein dem Rat unterbreiteter Entwurf für den Vorschlag einer endgültigen Verordnung innerhalb der Kommission nach einem schriftlichen Verfahren verbreitet wird, um die Zustimmung der Kommissionsmitglieder einzuholen, der Klägerin nicht die Möglichkeit auf sachdienliche Anhörung nimmt, denn die Kommission kann das genannte schriftliche Verfahren gegebenenfalls anhalten oder ihren Entwurf eines Vorschlags aufgrund der von den betroffenen Parteien eingereichten Erklärungen ändern.

78      Daher ist festzustellen, dass die Kommission nicht gegen Art. 20 Abs. 5 der Grundverordnung verstoßen hat. Demzufolge kann keine Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin festgestellt werden.

79      Das Vorbringen der Klägerin, wonach ihre Verteidigungsrechte und ihr Anspruch darauf, informiert zu werden, dadurch verletzt worden seien, dass ihr unter Verstoß gegen Art. 20 der Grundverordnung einige Schreiben und Vermerke über Telefongespräche nicht übermittelt worden seien, steht dieser Schlussfolgerung nicht entgegen.

80      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin aus den Unterlagen – zwei Schreiben der amerikanischen Behörden an die Kommission und eine interne E-Mail der Kommissionsdienststellen über ein mit den amerikanischen Behörden geführtes Telefongespräch –, die der Rat dem Gericht im Laufe des Verfahrens vorgelegt hat, auf die Existenz weiterer ihr nicht übermittelter Unterlagen schließt.

81      Es ist jedoch festzustellen, dass die Klägerin – ohne jeglichen Nachweis – lediglich annimmt, dass es weitere Unterlagen gebe, die sich auf die endgültigen Schlussfolgerungen der Kommission ausgewirkt hätten.

82      Die Klägerin kann daher ihre Klage nicht darauf stützen, dass ihr derartige Unterlagen nicht übermittelt worden seien.

83      Nach alledem ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

 Zweiter Klagegrund: keine „rechtzeitige“ Konsultation der Mitgliedstaaten im Rahmen des Beratenden Ausschusses in Bezug auf den Ausschluss von Kühl-Gefrierkombinationen mit drei Türen von der Definition der betroffenen Ware

–       Vorbringen der Parteien

84      Die Klägerin macht geltend, dass der Vorsitzende des Beratenden Ausschusses gemäß Art. 15 Abs. 2 Satz 2 der Grundverordnung (jetzt Art. 15 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung Nr. 1225/2009) den Mitgliedstaaten so bald wie möglich, aber spätestens zehn Arbeitstage vor der Sitzung dieses Ausschusses, alle zweckdienlichen Informationen übermitteln müsse.

85      Gegen diese Vorschrift sei im vorliegenden Fall verstoßen worden, weil der Beratende Ausschuss seine Stellungnahme nicht in voller Kenntnis der Sachlage habe abgeben können, denn den Mitgliedern dieses Ausschusses seien nicht alle zweckdienlichen Informationen zehn Arbeitstage vor dessen Sitzung am 19. und 20. Juli 2006 übermittelt worden. Die Ausschussmitglieder seien nämlich erst am 14. Juli 2006 von dem Beschluss der Kommission in Kenntnis gesetzt worden, Kühl-Gefrierkombinationen mit drei Türen von der Definition der betroffenen Ware auszunehmen.

86      Diese Verfahrensfrist von zehn Arbeitstagen sei in die Grundverordnung aufgenommen worden, um die Rechte der betroffenen Parteien und die Rechtssicherheit zu gewährleisten. Die Pflicht, die Mitgliedstaaten im Rahmen des Beratenden Ausschusses sachdienlich zu konsultieren, sei insofern ein wesentliches Formerfordernis, als es Auswirkungen auf den Inhalt des Rechtsakts haben könne, der letztlich angenommen werde. Die Konsultation der Mitgliedstaaten im Rahmen des Beratenden Ausschusses könne nämlich zur Folge haben, dass die Kommission ihren Standpunkt ändere.

87      Hinzu komme, dass die von der Kommission an der Definition der betroffenen Ware vorgenommene Änderung eine „völlig neue Diskussion“ ausgelöst habe, für deren Vorbereitung die Mitglieder des Beratenden Ausschusses Zeit benötigt hätten.

88      Der Rat hält die von der Klägerin vorgebrachten Argumente für unbegründet.

–       Würdigung durch das Gericht

89      Aus den Akten geht hervor, dass sich der Beratende Ausschuss in seiner Sitzung am 19. und 20. Juli 2006 zu dem Vorschlag der Kommission für endgültige Maßnahmen anhand von Informationen geäußert hat, die den Mitgliedstaaten in ihrem vollen Umfang erst am 14. Juli 2006 mitgeteilt worden waren.

90      Daraus folgt, dass die Mitgliedstaaten entgegen Art. 15 Abs. 2 der Grundverordnung nicht zehn Arbeitstage vor der Sitzung des Beratenden Ausschusses alle zweckdienlichen Informationen erhalten hatten, um zu der Entscheidung der Kommission, Kühl-Gefrierkombinationen mit drei Türen von der Definition der betroffenen Ware auszunehmen, Stellung nehmen zu können.

91      Diese Missachtung der in Art. 15 Abs. 2 der Grundverordnung vorgeschriebenen Frist stellt als solche jedoch keinen Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften dar, der zur Folge hätte, dass das Verfahren der Konsultation der Mitgliedstaaten im Rahmen des Beratenden Ausschusses und insofern die in der angefochtenen Verordnung vorgesehene Definition der betroffenen Ware rechtswidrig wären.

92      Gemäß dem 17. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 461/2004, durch die die Grundverordnung in dieser Hinsicht geändert wurde, „sollten“ nämlich die Informationen, die den Mitgliedstaaten im Beratenden Ausschuss unterbreitet werden, spätestens zehn Tage vor einer anberaumten Sitzung übermittelt werden, „[d]amit den Mitgliedstaaten genug Zeit zur Prüfung der Informationen bleibt“.

93      Dem Wortlaut dieses Erwägungsgrundes und insbesondere der Verwendung des Konditionals („sollten“) ist zu entnehmen, dass die Nichteinhaltung der in Rede stehenden vorgeschriebenen Frist nicht zur Folge hat, dass das Verfahren der Konsultation der Mitgliedstaaten im Rahmen des Beratenden Ausschusses nichtig wäre. Die Anforderungen des Art. 15 Abs. 2 der Grundverordnung können vielmehr erfüllt sein, wenn den Mitgliedstaaten genug Zeit zur Prüfung der Informationen bleibt, die ihnen vom Vorsitzenden des Beratenden Ausschusses übermittelt wurden (vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2004, FICF u. a./Kommission, T‑317/02, Slg. 2004, II‑4325, Randnr. 188 und die dort angeführte Rechtsprechung).

94      Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass die Mitgliedstaaten nicht genug Zeit hatten, um die Angaben im Zusammenhang mit der von der Kommission vorgesehenen neuen Definition der betroffenen Ware in angemessener Weise zur Kenntnis nehmen zu können, und dass der Beratende Ausschuss deshalb seine Stellungnahme nicht in voller Kenntnis der Sachlage abgeben konnte.

95      Den Akten ist vielmehr zu entnehmen, dass die Definition der betroffenen Ware von den Vertretern der Mitgliedstaaten in den einzelnen Sitzungen des Beratenden Ausschusses, die im Laufe der Untersuchung abgehalten wurden, eingehend erörtert wurde, und dass diese Definition insbesondere in den Unterlagen über die endgültigen Maßnahmen behandelt wurde, die die Kommission den Mitgliedstaaten am 5. Juli 2006 übermittelte.

96      Es ist daher festzustellen, dass die Missachtung der in Art. 15 Abs. 2 der Grundverordnung vorgeschriebenen Frist keine Auswirkung auf das Konsultationsverfahren haben konnte und demzufolge auch nicht auf die in der angefochtenen Verordnung letztlich vorgesehene Definition der betroffenen Ware (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 10. Juli 1991, RTE/Kommission, T‑69/89, Slg. 1991, II‑485, Randnr. 27, und vom 27. November 1997, Kaysersberg/Kommission, T‑290/94, Slg. 1997, II‑2137, Randnr. 88).

97      Somit hat die Italienische Republik in der mündlichen Verhandlung vergeblich geltend gemacht, dass den Mitgliedern des Beratenden Ausschusses durch die Missachtung der in Rede stehenden Frist die Möglichkeit genommen worden sei, die Änderung der Definition der betroffenen Ware in sachdienlicher Weise zu beanstanden.

98      In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Rat unbestritten vorgetragen hat, dass zwar einige Mitgliedstaaten im Laufe dieser Sitzung um eine zusätzliche Frist bis zum 27. Juli 2006 gebeten hätten, um zu dem Vorschlag der Kommission für endgültige Maßnahmen schriftlich Stellung nehmen zu können, und dass diesem Ersuchen entsprochen worden sei, dass aber keiner dieser Mitgliedstaaten behauptet habe, dass diese Frist unzureichend sei, oder um eine weitere Frist für eine Stellungnahme gebeten habe.

99      Unter diesen Umständen ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen.

 Dritter Klagegrund: unzureichende Begründung der angefochtenen Verordnung in Bezug auf die Definition der betroffenen Ware

–       Vorbringen der Parteien

100    Die Klägerin macht geltend, dass die Begründung der angefochtenen Verordnung in Bezug auf die letztlich gewählte Definition der betroffenen Ware es ihr nicht ermögliche, die endgültigen Schlussfolgerungen, zu denen der Rat und die Kommission in diesem Punkt gelangt seien, zu verstehen oder zu beanstanden, und auch das Gericht nicht in die Lage versetze, in dieser Hinsicht seine gerichtliche Kontrolle auszuüben.

101    Angesichts dessen, dass die von der Kommission an der Definition der betroffenen Ware vorgenommene Änderung grundlegender Art und verspätet sei, reiche die Begründung der angefochtenen Verordnung nicht aus, um die Überlegungen verstehen zu können, die zu den im Laufe von mehr als einem Jahr zu diesem Begriff vorgebrachten umfassenden Argumenten und Beweisen angestellt worden seien.

102    Anstatt lediglich ihre neue Definition der betroffenen Ware unter Hinweis auf zuvor verwendete Tatsachen und Elemente vorzutragen, hätten die Organe erläutern müssen, warum das Kriterium der inneren Einteilung der großvolumigen Kombinationen, das allein auf deren materiellen Eigenschaften beruhe, an die Stelle des Kriteriums treten solle, das auf die äußeren Merkmale dieser Kombinationen abstelle, d. h. auf das Vorhandensein von mindestens zwei getrennten, nebeneinander angebrachten Türen, obwohl man dieses Kriterium bisher im Hinblick auf die materiellen Eigenschaften der Geräte und die Wahrnehmung der Verbraucher als angemessen angesehen habe.

103    Die Organe hätten das letztgenannte Kriterium nicht pauschal beiseite schieben dürfen, nachdem die interessierten Parteien und die Kommission heftig darüber gestritten hätten und es als wichtige Grundlage der ursprünglichen Definition der betroffenen Ware angesehen worden sei. Die Ansicht, dass die Wahrnehmung des Verbrauchers nicht mehr ausschlaggebend sei, sei nicht hinreichend begründet worden. Wenn die Unionsorgane, wie im vorliegenden Fall, einander widersprechende Verbraucherumfrageergebnisse ablehnten, müssten sie erläutern, was sie an derartigen Widersprüchen besonders störe.

104    In den Erwägungsgründen der angefochtenen Verordnung heiße es, die Unionsorgane hätten das Modell mit drei Türen von der Definition der betroffenen Ware ausnehmen müssen, nachdem sie die Auffassungen einiger Forschungsinstitute und Klassifizierungsstellen im Licht weiterer Argumente, die LG nach Übermittlung des endgültigen Informationsschreibens vorgetragen habe, näher untersucht hätten.

105    Zum einen habe LG keine zusätzlichen Beweise vorgelegt, sondern lediglich bekräftigt, dass die innere Einteilung der Ware wichtiger sei als ihre äußeren materiellen Eigenschaften, und ein Schreiben eines Instituts vom 10. Juli 2006 übermittelt, das eine Auffassung, die es der Kommission im April 2006 vorgetragen habe, wiederholt und der Kommission vorgeworfen habe, in ihrem endgültigen Informationsschreiben dieser Auffassung nicht gefolgt zu sein.

106    Außerdem hätten der Rat und die Kommission nicht erläutert, weshalb die Auffassungen einiger Forschungsinstitute und Klassifizierungsstellen, die zum überwiegenden Teil Side-by-Side-Kombinationen anhand der inneren Einteilung und nicht anhand der Anbringung der Türen definierten, sie zu der Schlussfolgerung geführt hätten, dass unter dem Gesichtspunkt der materiellen Eigenschaften das Modell mit drei Türen nicht als zum Segment der Side-by-Side-Kombinationen gehörig angesehen werden könne. Ferner hätten sie das Ansehen dieser als „führend“ bezeichneten Institute nicht geprüft.

107    Darüber hinaus hätten der Rat und die Kommission erläutern müssen, weshalb einige seit Oktober 2005 in den Akten enthaltene Beweise im Hinblick auf die Untersuchung nicht für stichhaltig gehalten worden seien und warum sie auch keine anderen Beweise wie etwa Veröffentlichungen unabhängiger Verbraucherverbände berücksichtigt hätten, von denen sich einige ausdrücklich auf dreitürige Kombinationen bezögen.

108    Hinzu komme, dass es nicht der Praxis der Organe entspreche, bei der Definition der betroffenen Ware Unterscheidungen zu treffen, sofern zwischen den verschiedenen Segmenten keine „klaren Unterscheidungsmerkmale“ bestünden. Im vorliegenden Fall gebe es zwischen den zweitürigen Side-by-Side-Kombinationen und denen mit drei Türen keine „klaren Unterscheidungsmerkmale“. Die Organe hätten nicht erläutert, weshalb sie sich in Anbetracht des Fehlens „klarer Unterscheidungsmerkmale“ gezwungen gefühlt hätten, ihre eigene Unterscheidung zu treffen.

109    Schließlich vermutet die Klägerin, dass die „plötzliche“ Änderung der Organe durch „Lobbyarbeit in letzter Minute“ zu Stande gekommen sei, was in der Begründung der angefochtenen Verordnung allerdings nicht zum Ausdruck komme.

110    Der Rat hält die von der Klägerin vorgebrachten Argumente nicht für begründet.

–       Würdigung durch das Gericht

111    Die Begründung eines Rechtsakts der Unionsorgane muss die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen und ihre Rechte verteidigen können und das Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (Urteil des Gerichts vom 27. September 2005, Common Market Fertilizers/Kommission, T‑134/03 und T‑135/03, Slg. 2005, II‑3923, Randnr. 156).

112    Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können (Urteil des Gerichtshofs vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, Slg. 1998, I‑1719, Randnr. 63).

113    Die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts ausreichend ist, ist nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil des Gerichtshofs vom 29. Februar 1996, Belgien/Kommission, C‑56/93, Slg. 1996, I‑723, Randnr. 86, und Urteil Kaysersberg/Kommission, Randnr. 150).

114    Da eine Verordnung zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle, wie im vorliegenden Fall, in den systematischen Rahmen einer Gesamtheit von Maßnahmen fällt, kann nicht verlangt werden, dass ihre Begründung die – manchmal sehr zahlreichen und komplexen – einzelnen tatsächlichen und rechtlichen Elemente spezifiziert, die Gegenstand dieser Verordnung sind, und dass die Organe auf alle Argumente eingehen, die von den Betroffenen vorgebracht wurden. Es genügt stattdessen, wenn der Urheber des Rechtsakts den Sachverhalt und die rechtlichen Erwägungen darlegt, die für die Systematik der angefochtenen Verordnung von wesentlicher Bedeutung sind.

115    Die Begründung einer Verordnung zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle ist zwar unter Berücksichtigung insbesondere der Informationen, die den betroffenen Parteien von den Organen der Union mitgeteilt wurden, und der Erklärungen zu beurteilen, die diese im Untersuchungsverfahren abgegeben haben. Die Organe sind jedoch nicht verpflichtet, die Nichtberücksichtigung einzelner von den betroffenen Parteien vorgebrachter Argumente besonders zu begründen. Es genügt, dass die Verordnung eine klare Begründung der Hauptgesichtspunkte enthält, die bei ihrer Beurteilung berücksichtigt wurden, sofern diese Begründung geeignet ist, die Gründe zu erläutern, aus denen die Organe die einschlägigen Argumente, die von den Parteien im Verwaltungsverfahren geltend gemacht wurden, unberücksichtigt gelassen haben.

116    Im Übrigen muss eine Verordnung zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle nach Abschluss eines Untersuchungsverfahrens nur im Hinblick auf sämtliche tatsächlichen und rechtlichen Umstände begründet werden, die für die insoweit vorgenommene Beurteilung maßgeblich sind. Die Begründung eines solchen Rechtsakts bezweckt nicht, die Entwicklung des Standpunkts der Organe während des Verwaltungsverfahrens zu erklären, und dient mithin nicht dazu, die Abweichungen der in dem abschließenden Rechtsakt gewählten Lösung von einem vorläufigen Standpunkt zu rechtfertigen, der in den den Beteiligten im Laufe dieses Verfahrens übermittelten Dokumenten, die ihnen die Abgabe einer Stellungnahme erlauben sollten, zum Ausdruck gebracht wird. Die Organe sind daher auch nicht verpflichtet, zu erläutern, inwiefern ein in einem bestimmten Abschnitt des Verwaltungsverfahrens ins Auge gefasster Standpunkt möglicherweise unbegründet war.

117    Im vorliegenden Fall beruht die Definition der betroffenen Ware, wie sich aus den Erwägungsgründen 10 und 11 der angefochtenen Verordnung ergibt, auf zwei Prämissen: der traditionellen Aufteilung der Kühl-Gefrierkombinationen großen Volumens in drei Marktsegmente (siehe oben, Randnr. 6) und „klaren Unterscheidungsmerkmalen“ zwischen diesen drei Segmenten.

118    Für die Feststellung, ob Kühl-Gefrierkombinationen großen Volumens mit drei Türen dem Segment der Bottomfreezer oder dem der Side-by-Side-Kombinationen zuzurechnen sind, hat die Kommission anfänglich im 13. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung die betroffene Ware anhand ihrer äußeren Merkmale definiert, d. h. danach, ob sie mindestens zwei getrennte, nebeneinander angebrachte Türen aufweist, und sich dabei sowohl auf die materiellen Eigenschaften der Ware als auch auf die Wahrnehmung des Verbrauchers gestützt, während die Klägerin das dreitürige Modell als eine Side-by-Side-Kühl-Gefrierkombination definiert und anbietet.

119    In demselben Erwägungsgrund wird erläutert, dass die Kommission in diesem Vorstadium der Untersuchung mangels schlüssiger Beweise und einer allgemein üblichen Definition für Side-by-Side-Kombinationen nicht der Auffassung war, dass die abweichende Anordnung von Kühlteil und Gefrierteil bei der Side-by-Side-Kombination gegenüber dem dreitürigen Modell ein maßgebliches Unterscheidungskriterium sei, um das dreitürige Modell von der Definition der betroffenen Ware ausschließen zu können.

120    So ergibt sich aus dem 14. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung, dass die Kommission der Ansicht war, im Rahmen ihrer Untersuchung die Auffassungen einiger führender Forschungsinstitute und Klassifizierungsstellen, die zum überwiegenden Teil Side-by-Side-Kombinationen anhand ihrer inneren Einteilung und nicht anhand der Anbringung ihrer Türen definierten, einer näheren Prüfung unterziehen zu müssen.

121    In demselben Erwägungsgrund heißt es, dass dies die Kommission veranlasst habe, die in der vorläufigen Verordnung festgelegte Definition der betroffenen Ware zu überprüfen und, wie sich aus dem 15. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung ergibt, das dreitürige Modell des Segments der Side-by-Side-Kombinationen aufgrund seiner materiellen Eigenschaften endgültig auszuschließen.

122    Hierzu heißt es im 14. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung, dass die Kommission das Kriterium der Wahrnehmung des Verbrauchers ausgeschlossen habe, weil es angesichts widersprüchlicher Ergebnisse von Kundenbefragungen, mit denen die Klägerin und der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ihre jeweilige Auffassung hätten belegen wollen, nicht geeignet sei, zu einer klaren Schlussfolgerung für oder gegen die Einbeziehung der Kühl-Gefrierkombinationen mit drei Türen in die Definition der betroffenen Ware zu gelangen.

123    Unter diesen Umständen kamen die Organe gemäß dem 15. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung zu dem Ergebnis, dass das dreitürige Modell dem Segment der Bottomfreezer und nicht dem der Side-by-Side-Kombinationen zuzurechnen sei.

124    Es ist daher festzustellen, dass die Organe ihre Entscheidung, Kombinationen mit drei Türen von der Definition der betroffenen Ware auszuschließen, mit dem Hinweis darauf, dass die Kundenbefragungen widersprüchliche Ergebnisse erbracht hätten, hinreichend begründet haben, denn aus dieser Feststellung folgt, dass die genannten Befragungen wegen des Bestehens derartiger Widersprüche im Hinblick auf das Kriterium der Wahrnehmung des Verbrauchers nicht zu einem klaren Ergebnis führen können.

125    Nachdem die Organe festgestellt hatten, dass es nicht möglich gewesen sei, anhand des Kriteriums der Wahrnehmung des Verbrauchers zu klaren Ergebnissen zu kommen, stützten sie ihre Entscheidung auf die Auffassungen führender Forschungsinstitute und Klassifizierungsstellen, die zum überwiegenden Teil Side-by-Side-Kühl-Gefrierkombinationen anhand der inneren Einteilung und nicht anhand der Anbringung der Türen definieren.

126    Eine solche Bezugnahme ist eine hinreichende Begründung der in der angefochtenen Verordnung enthaltenen Definition der betroffenen Ware.

127    Die Klägerin wirft den Organen deshalb zu Unrecht vor, sie hätten es angesichts des Fehlens „klarer Unterscheidungsmerkmale“ zwischen den zweitürigen Side-by-Side-Kombinationen und denen mit drei Türen versäumt, zu erklären, weshalb sie sich verpflichtet gefühlt hätten, ihre eigene Unterscheidung zu treffen: Mit dem Hinweis darauf, dass das Hauptmerkmal der Side-by-Side-Kombinationen in der Anordnung der Fächer liege, haben die Organe dieses Kriterium als Abgrenzungskriterium zwischen Side-by-Side-Kombinationen und dreitürigen Kombinationen aufgestellt, ohne dass es insoweit weiterer Erklärungen bedarf.

128    Außerdem ist zu beachten, dass ein Verstoß gegen die Begründungspflicht einen Klagegrund darstellt, mit dem die Verletzung wesentlicher Formvorschriften geltend gemacht wird; als solcher ist er von dem im Rahmen der inhaltlichen Überprüfung einer Entscheidung zu untersuchenden Klagegrund zu unterscheiden, mit dem die Fehlerhaftigkeit ihrer Gründe gerügt wird (Urteil Kommission/Sytraval und Brink’s France, Randnr. 67; vgl. auch in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 19. Juni 2009, Qualcomm/Kommission, T‑48/04, Slg. 2009, II‑2029, Randnr. 179).

129    Zur Einhaltung der Begründungspflicht genügte es daher, dass die Organe, wie geschehen, die Gründe nannten, die sie veranlasst hatten, dreitürige Kombinationen von der Definition der betroffenen Ware auszuschließen – im Gegensatz zu dem, was in der ursprünglichen Definition vorgesehen war, auf deren vorläufigen Charakter im Übrigen im 17. Erwägungsgrund der vorläufigen Verordnung ausdrücklich hingewiesen wurde –; sie waren nicht verpflichtet, zur Rechtfertigung dieses Ausschlusses auf alle tatsächlichen und rechtlichen im Laufe des Verwaltungsverfahrens behandelten Gesichtspunkte einzugehen.

130    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Klägerin – die im Übrigen in das Verwaltungsverfahren eng einbezogen und dadurch mit dem Problem der Definition der betroffenen Ware vertraut war – anhand der in der angefochtenen Verordnung enthaltenen Begründung für die Definition der betroffenen Ware die Möglichkeit hatte, die Begründetheit der letztlich gewählten Lösung zu verstehen und in Frage zu stellen, und dass auch das Gericht in die Lage versetzt worden ist, in dieser Hinsicht seine gerichtliche Kontrolle auszuüben, was sich im Übrigen auch aus der Prüfung des vierten Klagegrundes ergibt.

131    Demzufolge kann das Vorbringen der Klägerin, wonach die Änderung der Definition der betroffenen Ware, zu der es durch „Lobbyarbeit in letzter Minute“, die in der Begründung der angefochtenen Verordnung nicht erwähnt werde, gekommen sei, auf jeden Fall nicht durchgreifen, denn aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verordnung eine rechtlich hinreichende Darstellung der einschlägigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für die Beurteilung der in ihr getroffenen Feststellungen enthält.

132    Nach alledem ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen.

 Vierter Klagegrund: Rechtsfehler bei der Wahl der Methode zur Definition der betroffenen Ware

–       Vorbringen der Parteien

133    Die Klägerin macht geltend, dass die Methode zur Definition der betroffenen Ware gegen Art. 1 Abs. 1 und 4 der Grundverordnung verstoße, weil der Rat die Wahrnehmung des Verbrauchers nicht berücksichtigt habe.

134    Die physischen Unterschiede der in Rede stehenden Kühl-Gefrierkombinationen seien so gering, dass sie keine Auswirkung auf die Endverwendung dieser Waren hätten. Die materiellen Unterschiede rechtfertigten nur dann eine Unterscheidung der Waren, wenn sie für den Verbraucher von Bedeutung seien. Da die Unterschiede zwischen den materiellen Eigenschaften der Kühl-Gefrierkombinationen keinen Einfluss auf deren Endverwendung hätten, hätten die Organe wissen müssen, dass sie auf die Wahrnehmung des Verbrauchers geringen Einfluss hätten. Deshalb habe der Rat dadurch, dass er im vorliegenden Fall die Beweise in Bezug auf die Wahrnehmung des Verbrauchers außer Acht gelassen habe, einen Fehler begangen.

135    Die Kommission selbst habe in ihrer Verordnung (EWG) Nr. 1418/88 vom 17. Mai 1988 zur Erhebung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf Punkt-Matrix-Drucker mit Ursprung in Japan (ABl. L 130, S. 12) die Auffassung vertreten, dass bei geringfügigen Unterschieden, die keine grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften der Waren beträfen, Waren nur dann nicht mehr als gleichartig gelten sollten, wenn aufgrund dieser Unterschiede Einsatzbereich, Anwendung oder Vorstellungen des Verbrauchers von den fraglichen Waren grundlegend verschieden seien (12. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1418/88). Da die Unionsorgane der Ansicht gewesen seien, dass die Beweise in Bezug auf die Wahrnehmung des Verbrauchers nicht stichhaltig seien, hätten sie eine weiter gehende Definition der betroffenen Ware unter Einschluss von dreitürigen Kühl-Gefrierkombinationen wählen müssen.

136    Die Klägerin hebt hervor, dass sie sich nicht gegen die vom Rat vorgenommene tatsächliche Würdigung der Definition der betroffenen Ware wende, sondern lediglich einen Rechtsfehler in Bezug auf die Methode geltend mache, die zur Definition der betroffenen Ware gewählt worden sei.

137    Der Rat hält diesen Klagegrund für nicht begründet.

–       Würdigung durch das Gericht

138    Zunächst ist festzustellen, dass die Definition der betroffenen Ware im Rahmen einer Antidumpinguntersuchung dazu dient, die Erstellung eines Verzeichnisses der Waren zu unterstützen, auf die gegebenenfalls ein Antidumpingzoll erhoben wird. Die Gemeinschaftsorgane können dabei mehrere Kriterien berücksichtigen, darunter insbesondere materielle, technische oder chemische Eigenschaften der Waren, ihre Verwendung, ihre Austauschbarkeit, die Vorstellung, die sie beim Verbraucher erwecken, Vertriebswege, Herstellungsprozess, Produktionskosten und Qualität.

139    Der Rat hat im vorliegenden Fall, wie sich aus der Prüfung des dritten Klagegrundes ergibt, im 13. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung darauf hingewiesen, dass die betroffene Ware seit der Einleitung des Verfahrens durch die Kommission sowohl im Hinblick auf die materiellen und technischen Eigenschaften als auch auf die Wahrnehmung der in Rede stehenden Waren durch den Verbraucher geprüft worden sei. Der Rat sei im 14. Erwägungsgrund der angefochtenen Verordnung, nachdem er die Beweise und die Ansichten einiger führender Forschungsinstitute und Klassifizierungsstellen geprüft habe, die eine Definition des Segments der Side-by-Side-Kühl-Gefrierkombinationen anhand der inneren Einteilung und nicht anhand der Anbringung der Türen befürworteten, zu der Schlussfolgerung gelangt, dass unter dem Gesichtspunkt der materiellen Eigenschaften das Modell mit drei Türen nicht als zum Segment der Side-by-Side-Kombinationen gehörig angesehen werden könne. Nachdem der Rat sodann die Wahrnehmung des Verbrauchers untersucht habe, habe er festgestellt, dass die hierzu von der Klägerin und dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vorgelegten Beweise „ihre jeweiligen gegensätzlichen Standpunkte unterstützen“, so dass sie im Hinblick auf die Definition der betroffenen Ware keine eindeutige Schlussfolgerung zuließen.

140    Es ist daher festzustellen, dass der Rat – entgegen dem Vorbringen der Klägerin – die Beweise in Bezug auf die Wahrnehmung des Verbrauchers geprüft hat, jedoch zu dem Ergebnis gekommen ist, dass diese Elemente widersprüchlich und deshalb im Hinblick auf die Definition der betroffenen Ware nicht stichhaltig seien. Das Vorbringen der Klägerin, wonach der Rat die Wahrnehmung des Verbrauchers außer Acht gelassen habe, ist daher als sachlich unzutreffend zurückzuweisen.

141    Zu der Behauptung der Klägerin, dass die materiellen Unterschiede nur dann eine Unterscheidung der Waren rechtfertigten, wenn sie für den Verbraucher von Bedeutung seien, ist zu bemerken, dass diese Behauptung weder durch die Grundverordnung noch durch die Rechtsprechung gestützt wird. Die Unionsorgane können nämlich, wie sich vorstehend aus Randnr. 138 dieses Urteils ergibt, im Hinblick auf die Definition der betroffenen Ware mehrere Kriterien berücksichtigen, von denen den materiellen, technischen oder chemischen Eigenschaften der Waren naturgemäß besondere Bedeutung zukommt, wenngleich sie nicht zwangsläufig Vorrang genießen. Der Ansicht, dass die Unterschiede hinsichtlich der materiellen oder technischen Eigenschaften nur dann erheblich seien, wenn sie in der Wahrnehmung des Verbrauchers zum Ausdruck kämen, kann jedenfalls nicht gefolgt werden.

142    Zu der Auffassung der Klägerin, dass die Unterschiede hinsichtlich der materiellen und technischen Eigenschaften der Kühl-Gefrierkombinationen gering oder subtil seien, genügt der Hinweis darauf, dass diese Tatsachenwürdigung der angefochtenen Verordnung nicht zu entnehmen ist. Aus deren Erwägungsgründen 14 und 15 ergibt sich vielmehr, dass der Rat bei der Beurteilung der materiellen Eigenschaften der Kühl-Gefrierkombinationen deren innerer Einteilung größere Bedeutung als der Anbringung der Türen beigemessen und anschließend festgestellt hat, dass es aufgrund der dabei festgestellten Unterschiede gerechtfertigt sei, das Modell mit drei Türen nicht als zum Segment der Side-by-Side-Kombinationen gehörig anzusehen. Diese Tatsachenwürdigung des Rates wird von der Klägerin ausdrücklich nicht in Frage gestellt.

143    Es ist daher festzustellen, dass die Prämisse, von der die Klägerin mit ihrem Vorbringen ausgeht, wonach es hinsichtlich der materiellen und technischen Eigenschaften der geprüften Waren nur geringfügige Unterschiede gebe, auf einer bloßen Behauptung beruht, die durch keinerlei Beweise gestützt wird.

144    Deshalb ist auch das Vorbringen, die Definition der betroffenen Ware müsse Kühl-Gefrierkombinationen mit drei Türen einbeziehen, weil die Beweise in Bezug auf die Wahrnehmung des Verbrauchers nicht als stichhaltig angesehen worden seien, zurückzuweisen.

145    Nach alledem ist der vierte Klagegrund zurückzuweisen.

146    Daraus folgt, dass die vorliegende Klage insgesamt als unzulässig abzuweisen ist.

 Kosten

147    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

148    Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr den Anträgen des Rates und von LG entsprechend ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates und von LG aufzuerlegen.

149    Der CECED trägt seine eigenen Kosten.

150    Im Übrigen tragen nach Art. 87 § 4 Abs. 1 der Verfahrensordnung die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

151    Die Italienische Republik und die Kommission tragen daher ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Whirlpool Europe Srl trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Rates der Europäischen Union und die der LG Electronics, Inc.

3.      Die Italienische Republik, die Europäische Kommission und der Conseil européen de la construction d’appareils domestiques (CECED) tragen ihre eigenen Kosten.

Meij

Vadapalas

Truchot

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. September 2010.

Unterschriften

Inhaltsverzeichnis


Rechtlicher Rahmen

Sachverhalt

1.  Der den Gegenstand der Untersuchung bildende Markt

2.  Die Anfangsphase des Untersuchungsverfahrens

3.  Die vorläufige Verordnung

4.  Die anschließende Phase des Untersuchungsverfahrens

5.  Das endgültige Informationsschreiben

6.  Das revidierte endgültige Informationsschreiben

7.  Die angefochtene Verordnung

Verfahren und Anträge der Verfahrensbeteiligten

Rechtliche Würdigung

1.  Zu dem behaupteten Verstoß gegen Art. 116 § 6 der Verfahrensordnung

2.  Zu den Anträgen auf Nichtigerklärung

Zur Zulässigkeit

Vorbringen der Parteien

Würdigung durch das Gericht

Zur Begründetheit

Erster Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin im Hinblick auf den Ausschluss von Kühl-Gefrierkombinationen mit drei Türen von der Definition der betroffenen Ware

–  Vorbringen der Parteien

–  Würdigung durch das Gericht

Zweiter Klagegrund: keine „rechtzeitige“ Konsultation der Mitgliedstaaten im Rahmen des Beratenden Ausschusses in Bezug auf den Ausschluss von Kühl-Gefrierkombinationen mit drei Türen von der Definition der betroffenen Ware

–  Vorbringen der Parteien

–  Würdigung durch das Gericht

Dritter Klagegrund: unzureichende Begründung der angefochtenen Verordnung in Bezug auf die Definition der betroffenen Ware

–  Vorbringen der Parteien

–  Würdigung durch das Gericht

Vierter Klagegrund: Rechtsfehler bei der Wahl der Methode zur Definition der betroffenen Ware

–  Vorbringen der Parteien

–  Würdigung durch das Gericht

Kosten


* Verfahrenssprache: Englisch.