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Klage, eingereicht am 4. Mai 2011 - L'Oréal/HABM - United Global Media Group (MyBeauty)

(Rechtssache T-240/11)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: L'Oréal (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. von Mühlendahl und S. Abel)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: United Global Media Group, Inc. (El Segundo, Vereinigte Staaten von Amerika).

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 3. Februar 2011 in der Sache R 898/2010-1 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens einschließlich ihrer Kosten im Verfahren vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen oder

hilfsweise der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer - sollte diese vor dem Gericht als Streithelferin auftreten - die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Klägerin im Verfahren vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke "MyBeauty TV" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 35 und 41 - Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 6406755.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Gründe, auf denen der Widerspruch beruht: Die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer stützte ihren Widerspruch auf Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke (im Folgenden auch: GMV) und machte geltend, die Inhaberin mehrerer älterer nicht eingetragener Marken zu sein, die der Marke der Klägerin ähnlich seien.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Zur Kostenfrage stellte die Widerspruchsabteilung fest, dass die Widersprechende, als unterliegende Beteiligte, normalerweise die Vertretungskosten der Klägerin zu tragen hätte. Da die Klägerin jedoch keinen Vertreter im Sinne von Art. 93 GMV bestellt habe, seien der Klägerin keine solchen Kosten entstanden.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, und der Klägerin wurden die Kosten der Widersprechenden auferlegt.

Klagegründe: Die Klägerin macht geltend, die angefochtene Entscheidung sei aufzuheben, da sie gegen Art. 85 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoße. Nach dieser Vorschrift habe die im Widerspruchsverfahren unterliegende Beteiligte alle der obsiegenden Beteiligten entstandenen und für die Durchführung des Verfahrens notwendigen Kosten zu tragen. Art. 85 Abs. 1 GMV schränke diese Verpflichtung nicht auf die durch die Beauftragung eines zugelassenen Vertreters im Sinne von Art. 93 Abs. 1 GMV entstandenen Kosten ein. Regel 94 der Durchführungsverordnung zur GMV enthalte auch keine Vorschriften, wonach nur die durch die Vertretung durch einen zugelassenen Vertreter entstandenen Kosten erstattet werden könnten. Vielmehr lege die Regel 94 eine "Obergrenze" der Kosten fest, die erstattungsfähig seien, wenn ein zugelassener Vertreter für die obsiegende Beteiligte gehandelt habe. Wenn Regel 94 der Durchführungsverordnung zur GMV dahin auszulegen wäre, dass sie in einem Fall wie dem vorliegenden die Rückerstattung der Kosten völlig ausschließe, stünde diese Vorschrift in klarem Widerspruch zu Art. 85 Abs. 1 GMV und wäre daher nichtig oder nicht anwendbar.

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