Language of document : ECLI:EU:T:2010:75

BESCHLUSS DES GERICHTS (Sechste Kammer)

4. März 2010(1)

„Gemeinschaftsmarke – Antrag auf Erklärung des Verfalls – Rücknahme des Antrags auf Erklärung des Verfalls – Erledigung der Hauptsache“

In der Rechtssache T-414/09

Henkel AG & Co. KGaA mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältin C. Milbradt, sodann Rechtsanwälte C. Milbradt und H. Van Volxem,

Klägerin,

gegen

Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch B. Schmidt als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht:

JLO Holding Company, LLC mit Sitz in Santa Monica (Vereinigte Staaten), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Klett,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 30. Juli 2009 (Sache R 609/2008‑1) zu einem Verfallsverfahren zwischen Henkel AG & Co. KGaA und JLO Holding Company, LLC

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. W. H. Meij sowie der Richter V. Vadapalas (Berichterstatter) und L. Truchot,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

1        Mit Schreiben, das am 7. Januar 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Streithelferin das Gericht über eine zwischen ihr und der Klägerin getroffene Vereinbarung in Kenntnis gesetzt und mitgeteilt, dass sie aufgrund dieser Vereinbarung ihre Anträge auf Erklärung des Verfalls der streitigen Marke zurückgenommen habe. Ferner hat sie dem Gericht mitgeteilt, dass nach dieser Vereinbarung jede Seite ihre eigenen Kosten trage. Angesichts dieser Umstände hat sie beantragt, dass das Gericht das Verfahren für gegenstandslos erklärt.

2        Mit Schreiben, das am 1. Februar 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat sich die Klägerin dem Antrag der Streithelferin angeschlossen.

3        Mit Schreiben, das am 2. Februar 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Beklagte bestätigt, dass die Streithelferin ihre Anträge auf Erklärung des Verfalls der streitigen Marke wirksam zurückgenommen habe und hat dem Gericht mitgeteilt, dass damit das Verfahren gegenstandslos geworden sei. In Bezug auf die Kosten beantragt der Beklagte, sie nicht ihm aufzuerlegen.

4        Nach Art. 113 der Verfahrensordnung des Gerichts genügt im vorliegenden Fall die Feststellung, dass angesichts der Rücknahme der Anträge auf Erklärung des Verfalls der streitigen Marke die vorliegende Klage gegenstandslos geworden ist. Folglich ist die Hauptsache erledigt (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 3. Juli 2003, Lichtwer Pharma/HABM – Biofarma [Sedonium], T‑10/01, Slg. 2003, II‑2225, Randnrn. 16 bis 18).

5        Nach Art. 87 § 6 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht, wenn es die Hauptsache für erledigt erklärt, über die Kosten nach freiem Ermessen.

6        Unter den Umständen des vorliegenden Falles ist nach Ansicht des Gerichts zu beschließen, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

beschlossen:

1.      Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.      Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 4. März 2010

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

        A. W. H. Meij


1 Verfahrenssprache: Deutsch.