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Urteil des Gerichts vom 29. November 2023 – Khan/Rat

(Rechtssache T-333/22)1

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen – Einfrieren von Geldern – Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden – Aufnahme des Namens des Klägers in diese Listen und Belassung seines Namens auf den Listen – Begriff „führende Geschäftsleute“ – Art. 2 Abs. 1 Buchst. g des Beschlusses 2014/145/GASP – Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung [EU] Nr. 269/2014 – Einrede der Rechtswidrigkeit – Begründungspflicht – Beurteilungsfehler)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: German Khan (London, Vereinigtes Königreich) (vertreten durch Rechtsanwälte T. Marembert und A. Bass)

Beklagter: Rat der Europäischen Kommission (vertreten durch J. Rurarz, S. Van Overmeire und V. Piessevaux als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit seiner Klage nach Art. 263 AEUV beantragt der Kläger, zum einen den Beschluss (GASP) 2022/429 des Rates vom 15. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 87 I, S. 44), und die Durchführungsverordnung (EU) 2022/427 des Rates vom 15. März 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 87 I, S. 1), sowie zum anderen – nach Klageanpassung – den Beschluss (GASP) 2022/1530 des Rates vom 14. September 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 239, S. 149), und die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 des Rates vom 14. September 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 239, S. 1), für nichtig zu erklären, soweit sie ihn betreffen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Herr German Khan trägt die Kosten.

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1     ABl. C 276 vom 18.7.2022.