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Urteil des Gerichts vom 10. April 2024 – Fridman/Rat

(Rechtssache T-304/22)1

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen – Einfrieren von Geldern – Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden – Aufnahme des Namens des Klägers in die Liste und Belassung seines Namens auf der Liste – Begriff „Unterstützung von Handlungen oder politischen Maßnahmen“ – Art. 2 Abs. 1 Buchst. a des Beschlusses 2014/145/GASP – Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EU] Nr. 269/2014 – Begriffe „materielle oder finanzielle Unterstützung russischer Entscheidungsträger“ und von diesen Entscheidungsträgern „profitieren“ – Art. 2 Abs. 1 Buchst. d des Beschlusses 2014/145 – Art. 3 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 269/2014 – Beurteilungsfehler)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Mikhail Fridman (London, Vereinigtes Königreich) (vertreten durch Rechtsanwälte T. Marembert und A. Bass)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (vertreten durch S. Van Overmeire, V. Piessevaux und J. Rurarz als Bevollmächtigte)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Republik Lettland (vertreten durch J. Davidoviča und K. Pommere als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit seiner Klage nach Art. 263 AEUV beantragt der Kläger die Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses (GASP) 2022/337 des Rates vom 28. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 59, S. 1) und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/336 des Rates vom 28. Februar 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 58, S. 1) sowie zum anderen des Beschlusses (GASP) 2022/1530 des Rates vom 14. September 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 239, S. 149) und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 des Rates vom 14. September 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2022, L 239, S. 1), soweit diese Rechtsakte den Kläger betreffen.

Tenor

Der Beschluss (GASP) 2022/337 des Rates vom 28. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, die Durchführungsverordnung (EU) 2022/336 des Rates vom 28. Februar 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, der Beschluss (GASP) 2022/1530 des Rates vom 14. September 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen und die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1529 des Rates vom 14. September 2022 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen werden für nichtig erklärt, soweit der Name von Herrn Mikhail Fridman in die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, auf die diese restriktiven Maßnahmen Anwendung finden, aufgenommen und auf ihr belassen wurde.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten von Herrn Mikhail Fridman.

Die Republik Lettland trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 257 vom 4.7.2022.