Language of document :

Rechtsmittel, eingelegt am 20. Juli 2010 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 11. Mai 2010 in der Rechtssache F-30/08, Nanopoulos/Kommission

(Rechtssache T-308/10 P)

Verfahrenssprache: Griechisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall sowie die Rechtsanwälte Eufthymios Bourtzalas und Irini Antypa)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Fotios Nanopoulos (Itzig, Luxemburg)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 11. Mai 2010 in der Rechtssache F-30/08, Nanopoulos/Kommission, aufzuheben;

falls das Urteil nicht aufzuheben ist, eine angemessene Höhe der Entschädigung festzusetzen, und

Herrn Nanopoulos die Kosten des erstinstanzlichen und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt die Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst (GöD) vom 11. Mai 2010 in der Rechtssache F-30/08, Nanopoulos/Kommission, mit dem die Kommission zur Zahlung von 90 000 Euro an Herrn Nanopoulos als Entschädigung des immateriellen Schadens und zur Tragung der gesamten Kosten verurteilt wurde.

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf folgende Gründe:

Verstoß gegen die Art. 90 und 91 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) und gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, da dem GÖD ein Rechtsfehler unterlaufen sei, als es entschieden habe, dass die von Herrn Nanopoulos erhobene Klage als Schadensersatzklage zu betrachten sei, ohne dafür eine Begründung zu geben;

Rechtsfehler und mangelhafte Begründung, da das GÖD angenommen habe, dass der Antrag auf Schadensersatz innerhalb angemessener Frist gestellt worden sei, und entschieden habe, dass die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen die Unschuldsvermutung verstoßen habe;

Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht, Rechtsfehler und mangelhafte Begründung, da es das GÖD unterlassen habe, auf das rechtliche Kriterium, dass ein "qualifizierter Verstoß" erforderlich sei, abzustellen, und nicht erklärt habe, warum in der vorliegenden Rechtssache eine Abweichung von der ständigen Rechtsprechung unerlässlich sei;

Verstoß gegen Art. 24 des Statuts, Rechtsfehler und mangelhafte Begründung, da das GÖD festgestellt habe, dass die Anstellungsbehörde verpflichtet sei, Herrn Nanopoulos ohne vorausgehende Untersuchung und vor Ablauf der Frist von vier Monaten, die nach dieser Bestimmung für die Beantwortung des Antrags vorgesehen sei, unmittelbar Beistand zu leisten;

offensichtlicher Rechtsfehler und fehlerhafte Begründung, da das GÖD entschieden habe, dass die Kommission für das vermutete Durchsickern an die Presse verantwortlich sei und bei der Eröffnung des Disziplinarverfahrens einen Fehler begangen habe;

Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und Rechtsfehler, da das GÖD Herrn Nanopoulos den Betrag von 90 000 Euro als Entschädigung für den ihm entstandenen immateriellen Schaden zugesprochen habe.

____________