Language of document : ECLI:EU:T:2010:364

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS

8. September 2010(1)

„Prozesskostenhilfe“

In der Rechtssache T-310/10 AJ

Elena Klein Kovtun, wohnhaft in Großgmain (Österreich),

Antragstellerin,

gegen

Europäische Kommission,

Antragsgegnerin,

wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Art. 95 der Verfahrensordnung

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS

in Anbetracht von Art. 94 § 3 der Verfahrensordnung,

in Anbetracht von Art. 95 § 2 Abs. 2 der Verfahrensordnung,

in Anbetracht von Art. 96 § 1 der Verfahrensordnung,

in Anbetracht des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der am 27. Juli 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist,

in Anbetracht dessen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Antragsformular nicht dargelegt worden ist,

folgenden

Beschluss

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der Rechtssache T‑310/10 AJ wird zurückgewiesen.

Luxemburg, den 8. September 2010

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      M. Jaeger


1 Verfahrenssprache: Deutsch.