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Klage, eingereicht am 4. Dezember 2007 - Coats Holdings / Kommission

(Rechtssache T-439/07)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Coats Holdings Ltd (Prozessbevollmächtigte: W. Sibree und C. Jeffs, Solicitors)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

-    Art. 1 Abs. 4 und Art. 2 Abs. 4 der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie sich auf die Klägerin beziehen;

-    hilfsweise, die in Art. 2 Abs. 4 der Entscheidung gegen sie festgesetzte Geldbuße für nichtig zu erklären oder herabzusetzen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2007) 4257 endg. der Kommission vom 19. September 2007 (Sache COMP/E-1/39.168 - PO/Hartkurzwaren: Reißverschlüsse), mit der die Kommission festgestellt hat, dass die Klägerin zusammen mit anderen Unternehmen u. a. dadurch gegen Art. 81 EG verstoßen habe, dass sie Informationen über Preise ausgetauscht, Mindestpreise festgelegt und Märkte aufgeteilt habe.

Zur Begründung ihrer Klage führt die Klägerin aus, dass die Gesamtwürdigung der Beweise durch die Kommission unter offensichtlichen Beurteilungsfehlern leide. Die Kommission habe nicht rechtlich hinreichend belegt, dass die Klägerin von Januar 1977 bis Juli 1998 Partei einer zweiseitigen Marktaufteilungsvereinbarung mit Prym gewesen sei.

Hilfsweise trägt die Klägerin vor, die Kommission habe weder nachgewiesen, dass ein Verstoß nach dem 19. September 1997 angedauert habe, noch einen einzigen fortlaufenden Verstoß für den Zeitraum bis zum 15. Juli 1998 nachgewiesen, der die Kommission berechtigen würde, gegen die Klägerin eine Geldbuße für einen über 21 1/2 Jahre dauernden Verstoß zu verhängen.

Weiter hilfsweise macht die Klägerin geltend, dass die Kommission ihr grundlegendes Verfahrensrecht aus Art. 6 Abs. 3 Buchst. d der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen, verletzt habe.

Höchst hilfsweise führt die Klägerin aus, die Kommission habe dadurch einen Fehler begangen, dass sie mechanisch einen Aufschlag von 215 % auf den Grundbetrag der Geldbuße für eine Dauer von 21 1/2 Jahren berechnet habe, anstatt das Ermessen auszuüben, das ihr durch die anwendbaren Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen eingeräumt sei.

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