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Klage, eingereicht am 15. Februar 2013 - Vereinigtes Königreich/EZB

(Rechtssache T-93/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: K. Beal, QC und E. Jenkinson)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss EZB/2012/31 der Europäischen Zentralbank vom 11. Dezember 2012 zur Änderung des Beschlusses EZB/2007/7 über die Bedingungen von TARGET2-EZB (ABl. 2013, L 13, S. 8) teilweise für nichtig zu erklären;

die Leitlinie EZB/2012/27 vom 5. Dezember 2012 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2) (ABl. 2013, L 30, S. 1) teilweise für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger sieben Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Der Europäischen Zentralbank (EZB) habe die Befugnis gefehlt, die angefochtenen Maßnahmen entweder überhaupt oder jedenfalls ohne Rückgriff auf die Verkündung eines Rechtsakts wie einer vom Rat oder von der EZB selbst erlassenen Verordnung zu veröffentlichen.

Zweiter Klagegrund: Die angefochtenen Maßnahmen würden Central Clearing Counterparties (CCPs), die Clearing- oder Abrechnungsdienste in Euro ausführen wollten, deren tägliche Handelsgeschäfte ein gewisses Volumen überschritten, de jure oder de facto ein Niederlassungserfordernis auferlegen. Ferner oder alternativ beschränkten oder behinderten sie die Art und/oder den Umfang von Dienstleistungen oder von Kapital, die den in den Mitgliedstaaten außerhalb der Euro-Zone ansässigen CCPs bereitgestellt würden. Die angefochtenen Maßnahmen verletzen alle oder einige der Art. 48, 56 und/oder 63 AEUV dadurch, dass

CCPs, die, wie das Vereinigte Königreich, in Mitgliedstaaten außerhalb der Euro-Zone niedergelassen seien, verpflichtet würden, ihre Verwaltungs- und Kontrollzentren in Mitgliedstaaten zu verlegen, die Mitglieder des Eurosystems seien. Sie würden auch verpflichtet, juristische Personen nach dem innerstaatlichen Recht eines anderen Mitgliedstaats neu zu gründen;

diese CCPs für den Fall, dass sie ihren Standort nicht wie gefordert verlagerten, daran gehindert würden, überhaupt oder unter den gleichen Voraussetzungen wie CCPs, die in den Mitgliedstaaten des Eurosystems niedergelassen seien, Zugang zu den Finanzmärkten dieser Mitgliedstaaten zu haben;

diese gebietsfremden CCPs keinen oder nicht unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf die von der EZB oder den nationalen Zentralbanken des Eurosystems angebotenen Vergünstigungen hätten;

infolgedessen die Möglichkeit für diese CCPs, Kunden in der Union Clearing- oder Abwicklungsdienstleistungen in Euro anzubieten, eingeschränkt oder sogar gänzlich ausgeschlossen würde.

3.    Dritter Klagegrund: Die angefochtenen Maßnahmen verletzten Art. 101 und/oder Art. 102 AEUV in Verbindung mit Art. 106 AEUV und Art. 13 EUV, da sie

tatsächlich erforderten, dass alle in Euro ausgeführten Clearingverfahren, die eine bestimmte Höhe überschritten, von CCPs ausgeführt würden, die in einem Mitgliedstaat der Eurozone niedergelassen seien;

die EZB und/oder die Eurozone und/oder die nationalen Zentralbanken tatsächlich anwiesen, CCPs, die in Mitgliedstaaten außerhalb der Eurozone niedergelassen seien, keine Euro-Währungsreserven zur Verfügung zu stellen, wenn sie die in dem Beschluss festgelegten Grenzwerte überschritten.

4.    Vierter Klagegrund: Die für in Mitgliedstaaten außerhalb der Euro-Zone niedergelassenen CCPs geltende Voraussetzung, Rechtsform und Sitz zu ändern, stelle eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit dar. Sie verstoße auch gegen den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz der Gleichheit, da in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassene CCPs ohne objektiven Grund unterschiedlich behandelt würden.

5.    Fünfter Klagegrund: Die angefochtenen Maßnahmen verletzten wichtige Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. 2012, L 201, S. 1).

6.    Sechster Klagegrund: Die angefochtenen Maßnahmen verletzten alle oder einige der Art. II, XI, XVI und XVII des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS).

7.    Siebter Klagegrund: Ohne die Beweislast für das Fehlen einer Rechtfertigung dieser Beschränkungen durch das Allgemeininteresse zu übernehmen (die EZB trage die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Ausnahme, wenn sie eine solche geltend machen wolle), trägt das Vereinigte Königreich vor, dass sich kein von der EZB auf das öffentliche Interesse gestützter Rechtfertigungsgrund mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbaren lasse, da weniger einschneidende Maßnahmen zur Verfügung stünden, um eine Kontrolle über die in der Union, aber außerhalb der Eurozone ansässigen Finanzinstitute sicherzustellen.

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