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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Hellenischen Republik gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 22. Juni 2004

(Rechtssache T-251/04)

Verfahrenssprache: Griechisch

Die Hellenische Republik hat am 22. Juni 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind Vasileos Kontolaimos und Ioannis Chalkias.

Die Klägerin beantragt,

−    die Entscheidung 2004/457/EG der Kommission vom 29. April 2004 (ABl. L 156 vom 30. April 2004) für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der angefochtenen Entscheidung habe die Kommission im Rahmen des Rechnungsabschlusses nach der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 verschiedene Ausgaben der Hellenischen Republik im Sektor Obst und Gemüse sowie im Sektor öffentliche Lagerhaltung von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossen, mit der Folge, dass sie nicht als rechtmäßige Gemeinschaftsausgaben anerkannt würden und zu Lasten der Hellenischen Republik gingen.

Im Einzelnen beträfen einige dieser Ausgaben die öffentliche Lagerhaltung von Reis in den Haushaltsjahren 1999-2001. Die Kommission habe die Nichtanerkennung mit der verspäteten Anlieferung eines Teils der Reismenge zur Intervention begründet. Die Hellenische Republik stützt ihre Klage im Zusammenhang mit diesen Ausgaben auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit insofern, als die Kommission einen Streik der Lkw-Fahrer nicht als höhere Gewalt anerkannt habe. Ferner liege ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes insofern vor, als die Dienststellen der Kommission nicht rechtzeitig zu der Mitteilung über die wegen höherer Gewalt beabsichtigte verspätete Interventionslieferung Stellung genommen hätten. Ferner liege ein Begründungsmangel im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der Leitlinien VI-5330/97 vor, die die Anwendung pauschaler Berichtigungen vorsähen, wenn die tatsächliche Höhe der nicht ordnungsgemäßen Zahlungen nicht festgestellt werden könne.

Ein anderer Teil der von der Finanzierung ausgeschlossenen Ausgaben hänge mit einer Berichtigung wegen Nichtzahlung des Mindestpreises an die Pfirsicherzeuger zusammen. Insoweit räumt die Hellenische Republik ein, dass die Zahlungen direkt an die Erzeugerorganisationen und nicht an den Verarbeiter geflossen seien, doch hätten besondere Umstände vorgelegen, die dieses Vorgehen − das mit dem Ziel der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Gemeinsamen Marktorganisation vereinbar sei − ihrer Auffassung nach rechtfertigten, zumal hierdurch kein Schaden eingetreten sei. Im Übrigen sei die Höhe der Berichtigung falsch berechnet worden.

Im Zusammenhang mit der Berichtigung in Höhe von 2 % betreffend das Beihilfeprogramm für Bedürftige macht die Hellenische Republik eine falsche Auslegung der Artikel 1, 2 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3149/921, eine fehlerhafte Sachverhaltswürdigung und einen Begründungsmangel geltend.

Im Zusammenhang mit der Berichtigung betreffend das dreijährige Umstrukturierungsprogramm für Obst und Gemüse macht die Hellenische Republik eine falsche Auslegung von Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3816/922 und eine fehlerhafte Sachverhaltswürdigung insoweit geltend, als für das gezahlt werden müsse, was in den drei Jahren geschaffen worden sei, nicht aber für das, was funktioniert habe, ebenso wie auch für die Umstrukturierungsarbeiten gezahlt werden müsse, die in dem auf den Dreijahreszeitraum folgenden Halbjahr durchgeführt und im ersten Halbjahr 2000 bezahlt worden seien.

Schließlich beruft sich die Hellenische Republik auf einen allgemeinen Nichtigkeitsgrund betreffend alle Teile der angefochtenen Entscheidung und macht geltend, die Kommission sei seinerzeit gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1258/19993 in Verbindung mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1663/954, wonach die in der Verordnung Nr. 1663/95 vorgesehene Mitteilung eine Schätzung der zur Berichtigung vorgesehenen Beträge enthalten müsse, damit der Zeitraum von vierundzwanzig Monaten berechnet werden könne, der der Vornahme von Berichtigungen vorausgehen müsse, nicht zur Vornahme der Berichtigungen für die betreffenden Zeiträume befugt gewesen.

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1 - - Verordnung (EWG) Nr. 3149/92 der Kommission vom 29. Oktober 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen zur Verteilung an Bedürftige in der Gemeinschaft (ABl. L 313 vom 30.10.1992, S. 50).

2 - - Verordnung (EWG) Nr. 3816/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 zur Abschaffung des Ausgleichsmechanismus für Obst und Gemüse im Handel zwischen Spanien und den übrigen Mitgliedstaaten sowie zum Erlass damit zusammenhängender Maßnahmen (ABl. L 387 vom 31.12.1992, S. 10).

3 - - Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103).

4 - - Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie (ABl. L 158 vom 8.7.1995, S. 6).