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Amtsblattmitteilung

 

Klage von Zubeyir Aydar für Kongra-Gel und von 10 anderen gegen den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 25. Juni 2004

(Rechtssache T-253/04)

(Verfahrenssprache: Englisch)

Zubeyir Aydar Freiburg, Schweiz, Haydar Isik, Maisoich, Deutschland, Kazim Baba, Berlin, Deutschland, George Aryo, Oldenzaal, Niederlande, Sait Uzun, Egg/Flaw, Schweiz, Lord Nicholas Rea, London, Vereinigtes Königreich, Hugo Charlton, London, Vereinigtes Königreich, Roger Tomkins, Droucha, Zypern, Mark Thomas, London, Vereinigtes Königreich, Hugo Van Rompaye, Geel, Belgien und Jean Paul Nunez, Montpellier, Frankreich haben am 25. Juni 2004 eine Klage gegen den Rat der Europäischen Union beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Kläger sind M. Muller, E. Grieves and C. Vine, Barristers, und G. Pierce, Solicitor.

Die Kläger beantragen,

den Beschluss 2004/306/EG des Rates vom 2. April 2004, soweit darin KONGRA-GEL als Alias der PKK verboten wird, und die Verordnung Nr. 2580/2001 für nichtig zu erklären;

hilfsweise festzustellen, dass die Verordnung Nr. 2580/2001, soweit sie auf die Kläger angewendet wird, rechtswidrig ist;

weitere Maßnahmen zu treffen, die dem Gericht angemessen erscheinen;

dem Rat die den Klägern im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen;

den Rat zur Zahlung von Schadensersatz zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger tragen vor, der Rat habe mit dem Erlass seines Beschlusses, KONGRA-GEL als Alias der PKK zu verbieten, sowohl in materiellrechtlicher als auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht gegen den EG-Vertrag verstoßen.

Die Kläger werfen dem Rat folgende materiellrechtliche Verstöße gegen den EG-Vertrag vor:

Nichtanwendung von nachvollziehbaren objektiven Kriterien auf den zutreffenden Sachverhalt;

Nichtbeachtung von Grundrechten, u. a. der Freiheit der Meinungsäußerung und der Vereinigungsfreiheit nach den Artikeln 10 und 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention;

Verletzung von Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, u. a. den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit, der Rechtssicherheit, der Gleichheit und der Wahrung der Verteidigungsrechte;

Ermessensmissbrauch.

Ferner werfen die Kläger dem Rat folgende verfahrenrechtliche Verstöße gegen den EG-Vertrag vor:

Die Kläger hätten keine Gelegenheit erhalten, vor dem Verbot Stellung zu nehmen, und/oder ihnen sei ein faires Verfahren im Sinne von Artikel 6 und/oder ein wirksamer Rechtsbehelf im Sinne von Artikel 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention vorenthalten worden, um die Tatsachenbehauptungen, auf die sich der Rat gestützt habe, bestreiten zu können;

Es seien keine genauen und angemessenen Gründe hinsichtlich der rechtlichen und tatsächlichen Grundlage des Beschlusses gegeben worden.

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