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Klage, eingereicht am 19. Juni 2013 – BT Limited Belgian Branch/Kommission

(Rechtssache T-335/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: BT Limited Belgian Branch (Diegem, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: T. Leeson, Solicitor, und C. Stockford, Barrister)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die ihr am 19. April 2013 zugestellte Entscheidung, mit der ihr Angebot im Rahmen des nicht offenen Ausschreibungsverfahrens DIGIT/R2/PR/2011/039 abgelehnt und der Auftrag an einen anderen Bieter vergeben wird, für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen;

hilfsweise, einen unabhängigen Sachverständigen zu beauftragen, der beurteilen soll, ob das Angebot eines anderen Bieters mit den Ausschreibungsbedingungen vereinbar ist, und die Entscheidung auszusetzen, bis der beauftragte Sachverständige seinen Bericht vorgelegt hat, sowie anschließend die Entscheidung der Generaldirektion Informatik („DIGIT“) für nichtig zu erklären und der Kommission die Kosten aufzuerlegen;

falls DIGIT den Vertrag über Transeuropäische Telematikdienste für Behörden – neue Generation („TESTA-ng“) abschließen sollte, der Kommission aufzugeben, den der Klägerin wegen der rechtswidrigen Entscheidung von DIGIT entstandenen Schaden zu ersetzen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.

DIGIT habe das Transparenzgebot und die Begründungspflicht nach Art. 113 der Haushaltsordnung1 sowie Art. 296 AEUV verletzt, da die Klägerin wegen der exzessiven Unkenntlichmachung von Teilen des Berichts des öffentlichen Auftraggebers zur Beurteilung eines anderen Bieters nicht in der Lage gewesen sei, zu überprüfen, ob der öffentliche Auftraggeber das Angebot des erfolgreichen Bieters fair beurteilt habe.

Zudem habe DIGIT nicht hinreichend begründet, warum sie erhebliche Teile des Berichts zur Beurteilung des Angebots eines anderen Bieters unkenntlich gemacht habe, und soweit sie Gründe genannt habe, seien diese unzulässig.

Die Bewertungsmethode von DIGIT zur Beurteilung der Angebote verstoße gegen die allgemeinen Grundsätze für öffentliche Ausschreibungsverfahren, u. a. gegen das Transparenzgebot und den Grundsatz einer fairen und gleichen Behandlung, da insbesondere (i) der Bewertungsbogen von DIGIT nicht vor Abgabe der Angebote veröffentlicht worden sei und (ii) seine ungewöhnliche Struktur einem anderen Bieter einen rechtswidrigen Vorteil verschafft habe.

Die Kommentare von DIGIT im Beurteilungsbericht und die entsprechende Punktzahl für das Angebot eines anderen Bieters seien widersprüchlich. Aufgrund dieser Widersprüche sei die Entscheidung fehlerhaft, da sie zur Nichtigkeit der Begründung führten, auf die sich die Entscheidung stütze.

DIGIT habe das Angebot eines anderen Bieters angenommen, obwohl der ungewöhnlich niedrige Preisvorschlag zum Ausschluss des Angebots vom Ausschreibungsverfahren hätte führen müssen. Das Vorbringen von DIGIT, sie habe dieses Angebot anhand der Regeln für ungewöhnlich niedrige Angebote geprüft, stehe dieser Rüge nicht entgegen. Ein allgemeiner Verweis auf die anwendbaren Rechtsvorschriften könne eine sachgemäße Begründung dafür, dass sich DIGIT vor dem Hintergrund ihrer Prüfung dennoch dafür entschieden habe, dieses Angebot nicht vom Ausschreibungsverfahren auszuschließen, nicht ersetzen.

Im Rahmen dieses Klagegrundes macht die Klägerin hilfsweise geltend, dass der von einem anderen Bieter in seinem Angebot vorgeschlagene Preis unrealistisch sei und keinem Angebot entsprechen könne, das mit den Ausschreibungsbedingungen vereinbar sei. Insoweit ersucht die Klägerin das Gericht, einen unabhängigen Sachverständigen zu beauftragen, um zu klären, ob das fragliche Angebot tatsächlich mit bestimmten Ausschreibungsbedingungen vereinbar sei.

Die Entscheidung sei fehlerhaft, da der darin berechnete Vertragswert nicht hinreichend begründet worden sei.

DIGIT sei für den Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht zuständig, da ihr die erforderlichen Befugnisse nicht übertragen worden seien.

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1 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2002, L 248, S. 1).