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Beschluss des Gerichts vom 22. Dezember 2023 –TB/ENISA

(Rechtssache T-322/21)1

(Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Umstrukturierung der ENISA – Stillschweigende Entscheidung, für die Besetzung von Referatsleiterstellen keine interne Mobilität zuzulassen – Ausscheiden des Klägers aus dem Dienst – Wegfall des Rechtsschutzinteresses – Erledigung)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: TB (vertreten durch Rechtsanwältinnen L. Levi und N. Flandin)

Beklagte: Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) (vertreten durch I. Taurina, G. Pappa und C. Chalanouli als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 270 AEUV beantragt die Klägerin die Aufhebung der stillschweigenden Entscheidung der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA), für die Besetzung der Stellen des Referatsleiters des „Policy Office“ (Politikbüro) und des Leiters des Referats „Finance and Procurement“ (Finanzen und Beschaffung) keine interne Mobilität zuzulassen. Diese Entscheidung ergebe sich erstens im Wesentlichen aus den zwei Stellenausschreibungen vom 5. August 2020, die für die Stelle des Referatsleiters des „Policy Office“ (Politikbüro) (ENISA-TA70-AD-2020-04) und die Stelle des Leiters des Referats „Corporate Support Services“ (Interne Unterstützungsdienste) (ENISA-TA71-AD-2020-05) auf der Website von ENISA veröffentlicht wurden (im Folgenden zusammen: Stellenausschreibungen vom 5. August 2020), und zweitens aus der Verwaltungsmitteilung Nr. 2020-11 vom 1. September 2020 über die Schlussfolgerungen aus den Gesprächen zur internen Mobilität (im Folgenden: Verwaltungsmitteilung Nr. 2020-11). Soweit erforderlich beantragt die Klägerin außerdem die Aufhebung einerseits der Stellenausschreibungen vom 5. August 2020 und der Verwaltungsmitteilung Nr. 2020-11 sowie andererseits der Entscheidung vom 3. März 2021, mit der ihre Beschwerde vom 4. November 2020 gegen die stillschweigende Entscheidung, die Stellenausschreibungen vom 5. August 2020 und die Verwaltungsmitteilung Nr. 2020-11 zurückgewiesen wurde.

Tenor

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 329 vom 16.8.2021.