Language of document : ECLI:EU:T:2013:710

BESCHLUSS DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

19. Dezember 2013

Rechtssache T‑385/13 P

Luigi Marcuccio

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Abweisung der Klage im ersten Rechtszug als offensichtlich unzulässig – Fehlende Identität zwischen der per Telefax eingereichten Klageschrift und der später eingereichten Urschrift – Einreichung der Urschrift nach Fristablauf – Verspätete Klage – Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

Gegenstand:      Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 14. Mai 2013, Marcuccio/Kommission (F‑4/12), gerichtet auf Aufhebung dieses Beschlusses

Entscheidung:      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Herr Luigi Marcuccio trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind.

Leitsätze

Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Klageschrift, die per Telefax innerhalb der vorgesehenen Klagefrist eingereicht wurde – Eigenhändige Unterschrift des Rechtsanwalts, die von jener auf der per Post versandten Urschrift der Klageschrift abweicht – Folge – Keine Berücksichtigung des Eingangsdatums des Telefax für die Beurteilung der Wahrung der Rechtsmittelfrist

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 21; Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 34 Abs. 6)

Stimmt die Unterschrift des einen Rechtsmittelführer vertretenden Anwalts, die am Ende der per Telefax eingereichten Rechtsmittelschrift angebracht ist, nicht mit jener auf der anschließend übermittelten Urschrift der Rechtsmittelschrift überein, kann das Datum des Eingangs der per Telefax eingereichten Rechtsmittelschrift für die Wahrung der Rechtsmittelfrist nicht berücksichtigt werden.

In Streitsachen des öffentlichen Dienstes der Union ist gemäß Art. 34 Abs. 6 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Tag, an dem eine Kopie der unterzeichneten Urschrift eines Schriftsatzes mittels der beim Gericht vorhandenen technischen Kommunikationsmittel bei der Kanzlei eingeht, für die Wahrung der Verfahrensfristen maßgebend, wenn die unterzeichnete Urschrift des Schriftsatzes spätestens zehn Tage danach bei der Kanzlei eingereicht wird. Trägt daher die Urschrift des Schriftsatzes, der innerhalb von zehn Tagen nach seiner Übermittlung beim Gericht für den öffentlichen Dienst per Telefax physisch bei der Kanzlei eingereicht wird, nicht dieselbe Unterschrift wie das gefaxte Dokument, ist festzustellen, dass bei der Kanzlei des Gerichts zwei unterschiedliche Schriftsätze eingegangen sind, die jeweils eine eigene Unterschrift tragen, auch wenn die Unterschriften von derselben Person angebracht wurden. Art. 34 Abs. 6 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst unterliegt einer strikten Anwendung, die dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Notwendigkeit entspricht, jede Diskriminierung oder willkürliche Behandlung bei der Rechtspflege zu vermeiden.

(vgl. Randnrn. 15 und 20)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 22. September 2011, Bell & Ross/HABM, C‑426/10 P, Slg. 2011, I‑8849, Randnr. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung

Gericht: 29. November 2011, ENISA/EDSB, T‑345/11, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 15 bis 17; 3. Oktober 2012, Tecnimed/HABM – Ecobrands (ZAPPER-CLICK), T‑360/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 15 bis 17; 14. November 2013, Marcuccio/Kommission, T‑229/13 P, Randnrn. 14, 15 und 19 sowie die dort angeführte Rechtsprechung