Language of document :

Klage, eingereicht am 19. Juli 2010 - Wam/Kommission

(Rechtssache T-303/10)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Wam SpA (Modena, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Roberti und I. Perego)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung vollständig oder teilweise insofern für nichtig zu erklären;

als darin festgestellt wird, dass WAM aus dem Finanzierungsvertrag 1995 und dem Finanzierungsvertrag 2000, die beide auf der Grundlage von Art. 2 des Gesetzes Nr. 394/1981 geschlossen worden waren, eine unrechtmäßige staatliche Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV empfangen hat;

als darin festgestellt wird, dass die Beihilfen im Zusammenhang mit dem Finanzierungsvertrag 1995 und dem Finanzierungsvertrag 2000 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar sind;

als darin die Rückzahlung der unvereinbaren Beihilfen in der bezifferten Höhe angeordnet und außerdem vorgesehen wird, dass auf die Rückzahlungsbeträge Zinsen zu entrichten sind, die ab dem Zeitpunkt der Auszahlung dieser Beihilfen an WAM berechnet werden;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die angefochtene Entscheidung ist dieselbe wie in der Rechtssache Italien/Kommission (T-257/10)1

WAM macht folgende sieben Klagegründe geltend:

Die Europäische Kommission habe fälschlich Art. 107 Abs. 1 AEUV auf den vorliegenden Fall angewendet und jedenfalls eine fehlerhafte Tatsachenwürdigung vorgenommen und eine mangelhafte Begründung gegeben, soweit sie abweichend von den bereits hierzu in den Urteilen des Gerichtshofs (C-494/96 P)2 und des Gerichts (T-316/04)3 dargelegten Erwägungen unter Verstoß gegen Art. 266 AEUV die Auffassung vertreten habe, dass die betreffenden von WAM in Anspruch genommenen Zinserleichterungen für Marktvorstöße in Drittländer geeignet seien, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen;

die Europäische Kommission sei fälschlich und ohne Begründung von der Anwendbarkeit von Art. 107 Abs. 1 AEUV auf die betreffenden Finanzierungen ausgegangen, ohne den Grundsätzen und Regeln, die sie selbst auf entsprechende Unterstützungsmaßnahmen, die auf Marktvorstöße in Drittländer abzielten, angewendet habe, Rechnung zu tragen. Die Kommission sei nicht der Ansicht gewesen, dass diese Finanzierungen im Rahmen der mit dem Gesetz Nr. 394/1981 geschaffenen Regelung erlaubt seien, und habe demnach auch gegen Art. 108 Abs. 1 AEUV und Art. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 659/99 verstoßen;

die Europäische Kommission sei irrtümlich zum Ergebnis gekommen, und zwar ohne hinreichende Begründung, dass die der WAM gewährten Beihilfen teilweise mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar seien, und habe folglich gegen Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV sowie gegen die De-minimis-Verordnung und die einschlägigen Gruppenfreistellungsverordnungen verstoßen;

die Europäische Kommission habe das Subventionsäquivalent der von WAM in Anspruch genommenen Zinserleichterungsbeihilfen falsch beziffert;

die Europäische Kommission habe kein Verfahren im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV eingeleitet, um die bereits vom Gerichtshof und vom Gericht für nichtig erklärte Entscheidung neu zu erlassen, und dadurch die der WAM zustehenden Verteidigungsrechte verletzt;

die Europäische Kommission habe insbesondere wegen der überlangen Dauer des Verwaltungsverfahrens gegen die Grundsätze der guten Verwaltung und Sorgfalt verstoßen.

____________

1 - Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

2 - Urteil des Gerichtshofs vom 30. April 2009, Kommission/Italien und Wam (C-494/06 P, Slg. 2009, I-3639).

3 - Urteil des Gerichts vom erster Instanz vom 6. September 2006, Italien und Wam/Kommission (T-316/04, Slg. 2004, II-3917).