Language of document : ECLI:EU:T:2013:471





Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 16. September 2013 – Orange/Kommission

(Rechtssache T‑258/10)

„Staatliche Beihilfen – Ausgleich für Kosten des Gemeinwohldienstes im Rahmen eines Projekts betreffend ein elektronisches Hochleistungskommunikationsnetz im Département des Hauts‑de Seine – Entscheidung, mit der festgestellt wird, dass keine Beihilfe vorliegt – Keine Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens – Ernsthafte Schwierigkeiten – Urteil Altmark – Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse – Marktversagen – Überkompensierung“

1.                     Staatliche Beihilfen – Beihilfevorhaben – Prüfung durch die Kommission – Vorprüfungsphase und kontradiktorische Prüfungsphase – Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt – Beurteilungsschwierigkeiten – Verpflichtung der Kommission, das kontradiktorische Prüfungsverfahren einzuleiten – Ernsthafte Schwierigkeiten – Begriff – Objektiver Charakter – Beweislast – Umstände, die den Beweis des Vorliegens derartiger Schwierigkeiten erlauben (Art. 87 Abs. 1 EG und 88 Abs. 2 und 3 EG; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 4 Abs. 4) (vgl. Randnrn. 30-38, 63-67, 85, 88)

2.                     Staatliche Beihilfen – Beihilfevorhaben – Prüfung durch die Kommission – Vorprüfungsphase – Dauer – Frist von höchstens zwei Monaten – Berechnung der Dauer der Vorprüfung ab dem Eingang einer vollständigen Anmeldung – Begriff „vollständige Anmeldung“ (Art. 88 Abs. 2 und 3 EG; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 2 Abs. 2 sowie 4 Abs. 1 und 5) (vgl. Randnrn. 42-53, 60)

3.                     Gerichtliches Verfahren – Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens – Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das auf Gründe gestützt wird, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind – Erweiterung eines in der Klageschrift vorgetragenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels, die in engem Zusammenhang mit diesem steht – Zulässigkeit (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 48 § 2) (vgl. Randnrn. 55-57)

4.                     Staatliche Beihilfen – Beihilfevorhaben – Prüfung durch die Kommission – Vorprüfungsphase und kontradiktorische Prüfungsphase – Verpflichtung der Kommission, bei Vorliegen ernsthafter Schwierigkeiten das kontradiktorische Verfahren zu eröffnen – Ersuchen um zusätzliche Informationen gibt für sich genommen keinen Aufschluss über das Vorliegen ernsthafter Schwierigkeiten (Art. 88 Abs. 2 und 3 EG) (vgl. Randnrn. 70-79)

5.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung der Kommission, mit der festgestellt wird, dass keine Beihilfe vorliegt – Klage von Beteiligten im Sinne von Art. 88 Abs. 2 EG – Feststellung des Klagegegenstands – Klage, die auf die Wahrung der prozessualen Rechte der Beteiligten gerichtet ist – Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die die Beurteilung der Informationen und Angaben betreffen, über die die Kommission verfügt – Zulässigkeit (Art. 88 Abs. 2 EG und 263 Abs. 4 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 § 1 Buchst. c; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 1 Buchst. h, 4 Abs. 3, und 6 Abs. 1) (vgl. Randnr. 87)

6.                     Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Einführung eines Rahmens für Beihilfen in einem bestimmten Sektor – Auf den Sektor der elektronischen Hochleistungskommunikation anwendbare Regeln, die von der Kommission in Leitlinien aufgestellt wurden – Anwendbarkeit dieser Leitlinien ab dem ersten Tag, der auf ihre Veröffentlichung folgt – Veröffentlichung am Tag des Erlasses der angefochtenen Entscheidung – Unanwendbarkeit der Leitlinien auf diese Entscheidung (Art. 88 Abs. 1 EG; Mitteilung 2009/C 235/07 der Kommission, Nrn. 3, 7, 59 und 80) (vgl. Randnrn. 96, 108)

7.                     Staatliche Beihilfen – Begriff – Maßnahmen zum Ausgleich der Kosten der von einem Unternehmen übernommenen Gemeinwohlaufgaben – Ausschluss – Im Urteil Altmark aufgestellte Voraussetzungen (Art. 86 Abs. 2 EG und 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 105-107, 194, 202, 203)

8.                     Wettbewerb – Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind – Definition der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse – Ermessen der Mitgliedstaaten – Grenzen – Kontrolle durch die Kommission und durch die Gerichte auf offenkundige Fehler beschränkt (Art. 86 Abs. 2 EG und 87 Abs. 1 EG; Mitteilungen der Kommission 2001/C 17/04, Nr. 22, und 2009/C 235/07, Nrn. 24 bis 26 und 59) (vgl. Randnrn. 116-120, 195)

9.                     Staatliche Beihilfen – Begriff – Beurteilungskriterium – Marktversagen – Auswirkung auf die Qualifizierung einer Dienstleistung als Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse – Zeitpunkt der Beurteilung (Art. 86 Abs. 2 EG und 87 Abs. 1 EG; Mitteilungen der Kommission 2001/C 17/04, Nr. 14, und 2009/C 235/07, Nrn. 24, 77 und 78) (vgl. Randnrn. 149-153, 163)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2009) 7426 endg. der Kommission vom 30. September 2009 betreffend den Ausgleich für Kosten des Gemeinwohldienstes für die Einrichtung und den Betrieb eines elektronischen Hochleistungskommunikationsnetzes im Département des Hauts‑de Seine (Staatliche Beihilfe Nr. 331/2008 – Frankreich)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Orange trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Das Département des Hauts‑de-Seine, die Sequalum SAS und die Französische Republik tragen ihre eigenen Kosten.