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Rechtsmittel, eingelegt am 9. Juni 2010 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 25. März 2010 in der Rechtssache F-102/08, Marcuccio/Kommission

(Rechtssache T-256/10 P)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

jedenfalls den angefochtenen Beschluss in vollem Umfang und ausnahmslos aufzuheben;

festzustellen, dass die Klage, auf die der angefochtene Beschluss ergangen ist, vollkommen zulässig war;

den im ersten Rechtszug gestellten Klageanträgen in vollem Umfang und ausnahmslos stattzugeben;

die Rechtsmittelgegnerin zu verurteilen, ihm sämtliche Kosten, Gebühren und Honorare zu erstatten, die er im Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Verfahren und dem Rechtsmittelverfahren zu zahlen hatte und noch zu zahlen haben wird;

hilfsweise, die Sache zu erneuter Entscheidung in anderer Besetzung an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (GöD) vom 25. März 2010. Mit diesem Beschluss wurde eine Klage als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückgewiesen, mit der der Rechtsmittelführer begehrt hatte, die Entscheidung, mit der die Kommission es abgelehnt hatte, ihm Abzüge der Fotos, die bei dem Umzug aus seiner Wohnung in Luanda (Angola) aufgenommen worden waren, zuzusenden und sämtliche Unterlagen über diesen Umzug zu vernichten, für inexistent oder zumindest für nichtig zu erklären sowie die Kommission zu verurteilen, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden sei, dass die Kommission diesen Umzug gegen seinen Willen habe durchführen lassen.

Zur Begründung seiner Forderungen macht der Rechtsmittelführer das völlige Fehlen einer Begründung sowie einen Verstoß gegen die Beweislastregeln, den Grundsatz der Gleichheit der Parteien vor dem Gemeinschaftsrichter, Art. 94 der Verfahrensordnung des GöD, die Fürsorgepflicht der Kommission gegenüber dem Rechtsmittelführer und die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung geltend.

Der Rechtsmittelführer macht außerdem geltend, dass das GöD sich zu dreien seiner Anträge nicht geäußert habe.

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