Language of document : ECLI:EU:F:2012:58

BESCHLUSS DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
DER EUROPÄISCHEN UNION (Zweite Kammer)

3. Mai 2012(*)

„Berichtigung des Beschlusses“

In der Rechtssache F‑44/05 RENV,

Guido Strack, ehemaliger Beamter der Europäischen Kommission, wohnhaft in Köln (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Tettenborn und N. Lödler,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch H. Krämer und B. Eggers als Bevollmächtigte,

Beklagte,

erlässt

DAS GERICHT FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

(Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. I. Rofes i Pujol, der Richterin I. Boruta (Berichterstatterin) und des Richters K. Bradley,

Kanzlerin: W. Hakenberg,

folgenden

Beschluss

1        Am 7. Dezember 2011 hat das Gericht den Verweisungsbeschluss in der vorliegenden Rechtssache erlassen.

2        Nach Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei Schreibfehler oder offenbare Unrichtigkeiten berichtigen.

3        Im vorliegenden Fall hat das Gericht festgestellt, dass sich in der Fassung der Verfahrenssprache im Tenor des Beschlusses ein Schreibfehler befunden hat. In Nr. 1 des Tenors entspricht das Datum der Einreichung des angegebenen Schriftsatzes nicht der französischen Fassung des genannten Beschlusses.

4        Mit Schreiben, das am 16. Februar 2012 bei der Kanzlei eingegangen ist, hat die Beklagte mitgeteilt, dass sie keine Einwendungen gegen die Berichtigung des genannten Beschlusses habe. Mit Schreiben, das am 20. Februar 2012 bei der Kanzlei eingegangen ist, hat der Kläger mitgeteilt, dass er nicht zum Vorliegen eines Schreibfehlers in der deutschen Fassung Stellung zu nehmen wünsche, da ihm die französische Fassung des genannten Beschlusses nicht übermittelt worden sei.

5        Gemäß Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist der Schreibfehler in Nr. 1 des Tenors des Beschlusses dahin zu berichtigen, dass das Datum der Einreichung des angegebenen Schriftsatzes von 2001 in 2011 geändert wird.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

beschlossen:

Die Nr. 1 des Tenors des Beschlusses vom 7. Dezember 2011 wird in der deutschen Fassung durch den folgenden Text ersetzt: „Der Antrag auf Schadensersatz wegen überlanger Prozessdauer, den Herr Strack in den Randnrn. 78 bis 85 des Schriftsatzes vom 21. Februar 2011 begründet hat und der unter A.4 der Anträge dieses Schriftsatzes aufgeführt ist, wird an das Gericht der Europäischen Union verwiesen.“

Luxemburg, den 3. Mai 2012

Die Kanzlerin

 

      Die Präsidentin

W. Hakenberg

 

      M. I. Rofes i Pujol


* Verfahrenssprache: Deutsch.