Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 21. Januar 2021 –
UNMLibres
(Rechtssache C‑105/20)(1)
„Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Vorlageentscheidung – Keine Angaben zu den Gründen, aus denen sich die Notwendigkeit einer Antwort auf die Vorlagefragen für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits ergibt – Offensichtliche Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens“
1. Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Zulässigkeit – Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung und Erheblichkeit der gestellten Fragen – Beurteilung durch das nationale Gericht – Vermutung der Erheblichkeit der vorgelegten Fragen
(Art. 267 AEUV)
(vgl. Rn. 25, 26)
2. Zur Vorabentscheidung vorgelegte Fragen – Zulässigkeit – Ersuchen, in dem die Gründe, die die Vorlage an den Gerichtshof rechtfertigen, nicht dargestellt sind – Offensichtliche Unzulässigkeit
(Art. 267 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 23; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 53 Abs. 2 und Art. 94)
(vgl. Rn. 27-33 und Tenor)
Tenor
Das vom Tribunal du travail de Nivelles (Arbeitsgericht Nivelles, Belgien) mit Entscheidung vom 3. Februar 2020 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ist offensichtlich unzulässig.