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Klage, eingereicht am 9. August 2021 – Polskie sieci elektroenergetyczne/ACER

(Rechtssache T-484/21)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Polskie sieci elektroenergetyczne S.A. (Konstancin-Jeziorna, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Goldberg, A. Galos und E. White)

Beklagte: Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Beschwerdeausschusses in der Sache A-001-2021 (konsolidiert) der ACER vom 28. Mai 2021 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung des Beschwerdeausschusses) aufzuheben, mit der die Anträge auf Aufhebung und Zurückverweisung der Entscheidung 30/2020 vom 30. November 2020 (im Folgenden: ACER-Entscheidung) über den Vorschlag der Übertragungsnetzbetreiber der Core-Kapazitätsberechnungsregionen zur Kostenteilungsmethode für Redispatching und Countertrading (methodology for cost sharing of redispatching and countertrading, im Folgenden: RDCTCS-Methode) zurückgewiesen wurden;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende fünf Gründe gestützt:

Folgende Rechtsfehler seien begangen worden: Der Beschwerdeausschuss habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Zuständigkeit der ACER nicht durch Art. 16 Abs. 13 der Elektrizitätsverordnung begrenzt sei und dass die ACER für den Erlass von politischen Maßnahmen zuständig sei, mit denen zonenübergreifende Transaktionen schlechter gestellt würden, was nicht mit Art. 16 Abs. 13 der Verordnung 2019/9431 vereinbar sei; er habe die sich aus Art. 9 Abs. 11 der Verordnung 2015/1222 der Kommission2 ergebenden Grenzen der Zuständigkeit der ACER rechtsfehlerhaft missachtet und rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Zuständigkeit der ACER durch Art. 6 Abs. 10 der Verordnung 2019/9423 „übertragen“ werde.

Der Beschwerdeausschuss habe seine Entscheidung nicht hinreichend begründet, was einen Verstoß gegen Art. 296 AEUV darstelle.

Der Beschwerdeausschuss habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass die Aufgliederung von Lastflüssen nicht im Widerspruch zu den Definitionen in Art. 2 der RDCTCS-Methode der ACER stehe.

Der Beschwerdeausschuss habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Aufgliederung von Lastflüssen nach der RDCTCS-Methode (Überschätzung des Ringflusses importierender Gebotszonen) keinen Verstoß gegen Art. 74 Abs. 6 Buchst. c und i der Verordnung 2015/1222 der Kommission darstelle.

Der Beschwerdeausschuss habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass der Wert der von der ACER festgelegten Ringflussgrenze in Höhe von 10 % nicht zu hoch sei, was gegen das Verursacherprinzip nach Art. 16 Abs. 13 der Verordnung 2019/943 verstoße.

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1 Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. 2019, L 158, S. 54).

1 Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. 2015, L 197, S. 24).

1 Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. 2019, L 159, S. 22).