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Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2021 – Italien/Kommission

(Rechtssache T-265/19)1

(EGFL und ELER – Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Von Italien getätigte Ausgaben – Rechnungsabschluss – Konformitätsabschluss – Finanzkorrekturen – Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 – Risiko eines finanziellen Schadens – Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 – Verordnung (EG) Nr. 885/2006 – Erste amtliche oder gerichtliche Feststellung – Vorliegen einer Unregelmäßigkeit)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von R. Guizzi, A. Giordano und L. Vignato, avvocati dello Stato)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Bianchi, J. Aquilina und F. Moro)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/265 der Kommission vom 12. Februar 2019 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2019, L 44, S. 14), soweit er bestimmte von der Italienischen Republik getätigte Ausgaben betrifft

Tenor

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/265 der Kommission vom 12. Februar 2019 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union wird für nichtig erklärt, soweit damit bestimmte von der Italienischen Republik getätigte Ausgaben in Höhe eines Betrags von 305 122,74 Euro von der Finanzierung durch die Union ausgeschlossen werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Italienische Republik und die Europäische Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 206 vom 17.6.2019.