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Klage, eingereicht am 12. April 2024 – Association Générations futures/Kommission

(Rechtssache T-201/24)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Association Générations futures (Ons-en-Bray, Frankreich) (vertreten durch Rechtsanwalt F. Lafforgue)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 12. Februar 2024 über die Ablehnung des Antrags auf interne Überprüfung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. g der Århus-Verordnung betreffend die Durchführungsverordnung (EU) 2023/1446 der Kommission vom 12. Juli 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 im Hinblick auf die Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe 2,5-Dichlorbenzoesäuremethylester, Essigsäure, Aluminiumammoniumsulfat, Aluminiumphospid, Aluminiumsilicat, Calciumcarbid, Cymoxanil, Dodemorph, Ethylen, Teebaumextrakt, Rückstände aus der Fettdestillation, Fettsäuren C7 bis C20, Flonicamid (IKI-220), Gibberellinsäure, Gibberellin, Halosulfuron-methyl, hydrolisierte Proteine, Eisensulfat, Magnesiumphosphid, Maltodextrin, Metamitron, Pflanzenöle/Nelkenöl, Pflanzenöle/Rapsöl, Pflanzenöle/Grüne-Minze-Öl, Pyrethrine, Sulcotrion, Tebuconazol und Harnstoff1 für nichtig zu erklären;

der Europäischen Kommission ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf fünf Gründe gestützt:

Art. 17 der Verordnung 1107/20091 . Die Klägerin macht geltend, die in diesem Artikel aufgestellte Voraussetzung des Vorliegens von Gründen, die der Antragsteller nicht zu verantworten hat, sei im vorliegenden Fall nicht festgestellt worden, da die Antragsteller durch die Vorlage der angeforderten Studien die Zweifel an der Unbedenklichkeit des Wirkstoffs Tebuconazol nicht ausgeräumt hätten. Die Dauer der Verlängerung der Genehmigung für den Wirkstoff Tebuconazol sei daher angesichts der Risiken dieses Wirkstoffs nicht gerechtfertigt. Darüber hinaus hätten bereits 2021 hinreichende Anhaltspunkte vorgelegen, die es der Europäischen Kommission ermöglicht hätten, einen Beschluss, den Wirkstoff nicht zu genehmigen, zu erlassen.

Verstoß gegen das Vorsorgeprinzip. Der systematische und sukzessive Rückgriff auf Art. 17 verstoße gegen das Vorsorgeprinzip. Der Wirkstoff Tebuconazol weise nämlich Risiken auf, die den Erlass restriktiver Maßnahmen rechtfertigten.

Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung. Das Verfahren zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Tebuconazol nehme einen Zeitraum in Anspruch, der nahezu dem der ursprünglichen Genehmigung entspreche. Folglich verstießen die Langsamkeit dieses Verfahrens und der systematische Rückgriff auf Art. 17 gegen den Grundsatz der guten Verwaltung.

Verstoß gegen das Begründungserfordernis, da die Verordnung insbesondere weder die Wahl der Dauer der Verlängerung, die 35 Monate betrage, noch die Gründe, die zu einer so langwierigen und aufwändigen Beurteilung geführt hätten, in irgendeiner Weise begründe.

Unvereinbarkeit der angefochtenen Verordnung mit dem Ziel, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und für die Umwelt zu gewährleisten. Der Erlass der streitigen Verordnung laufe nämlich diesen Zielen zuwider.

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1 ABl. 2023, L 178, S. 1.

1 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. 2009, L 309, S. 1).