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Klage, eingereicht am 29. März 2024 – Deutschland/Kommission

(Rechtssache T-177/24)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: J. Möller und R. Kanitz, Bevollmächtigte)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Europäischen Kommission vom 26. Januar 2024 über die staatliche Beihilfe SA.110055 (2024/N) – Germany – Amendment of the CHP1 and Offshore electricity surcharges reductions for railway undertakings für nichtig zu erklären, soweit hierin festgestellt wird, dass die Entlastung von Schienenbahnen

a) von der KWKG1 -Umlage,

b) von der Offshore-Netzumlage

nach dem Energiefinanzierungsgesetz1 staatliche Beihilfen darstellen und

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin einen einzigen Klagegrund geltend. Die Europäische Kommission habe Art. 107 Abs. 1 AEUV rechtsfehlerhaft ausgelegt und angewendet, indem sie festgestellt habe, dass die von der angemeldeten Maßnahme betroffenen Unternehmen staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen erhielten. Bei den Entlastungen für Schienenbahnen von der KWKG-Umlage und von der Offshore-Netzumlage nach dem EnFG handele es sich nicht um eine obligatorische Abgabe im Sinne der Rechtsprechung des Gerichthofs. Die von den Netzbetreibern vereinnahmten Mittel ständen zudem nicht unter steter staatlicher Kontrolle und somit dem Staat auch nicht zur Verfügung.

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1 Combined heat and power (CHP) (Kraft-Wärme-Kopplung, KWK).

1 Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung (Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz – KWKG 2023), vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2512) geändert worden ist.

1 Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen (Energiefinanzierungsgesetz – EnFG) vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237, 1272), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist.