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Klage, eingereicht am 22. März 2024 – NTT Data Belgique u. a./EIB

(Rechtssache T-161/24)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: NTT Data Belgique (Brüssel, Belgien), Sopra Steria PSF Luxembourg SA (Leudelange, Luxemburg), UniSystems Luxembourg Sàrl (Bertrange, Luxemburg), Netcompany – Intrasoft (Ixelles, Belgien) (vertreten durch Rechtsanwalt M. Troncoso Ferrer, Rechtsanwältin L. Lence de Frutos sowie Rechtsanwälte R. Fernández de la Cruz und N. Korogiannakis)

Beklagte: Europäische Investitionsbank

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Entscheidung der EIB vom 4. März 2024, mit der das Angebot von OMNIA Consortium für das Vergabeverfahren CFT-1699 – IT-Beratung für EIB-spezifische Anwendungen (TAILOR) als ungewöhnlich niedrig abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären;

der EIB die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf drei Gründe gestützt.

Die EIB habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie ihre Entscheidung über die Ablehnung des Angebots (i) auf die Gehälter, die von den Klägerinnen gezahlt würden, und (ii) auf die Margen, die von OMNIA Consortium erzielt würden, gestützt habe. Außerdem stehe die angefochtene Entscheidung im Widerspruch zum eigenen Maßstab der EIB in anderen ähnlichen und neueren Vergabeverfahren, bei denen fast identische Angebote abgegeben und angenommen worden seien.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei verletzt worden, da (i) der Ausschluss des Angebots allein auf der Grundlage der von OMNIA Consortium angebotenen Preise unverhältnismäßig sei, und (ii) die EIB andere Faktoren anscheinend nicht berücksichtigt habe, die im Hinblick auf die Dienstleistungen, die nach dem im Anschluss an das Vergabeverfahren abzuschließenden Vertrag erbracht würden, relevant seien.

Verstoß gegen die Begründungspflicht und gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Zum einen gebe die angefochtene Entscheidung keine Gründe an, die die EIB zum Erlass einer solchen Maßnahme veranlasst hätten. Zum anderen werde in dem von der EIB am 1. September 2023 übermittelten Ersuchen um Klarstellung nicht hinreichend erläutert, weshalb die EIB die von den Klägerinnen vorgeschlagenen Vor-Ort-Sätze für ungewöhnlich niedrig gehalten habe; daher seien die Klägerinnen nicht in der Lage gewesen, die Seriosität des Angebots vollständig und effektiv zu belegen.

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