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Urteil des Gerichts vom 17. April 2024 – Rumänien/Kommission

(Rechtssache T-49/22)1

(„EGFL und ELER – Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Von Rumänien getätigte Ausgaben – Mängel bei den Verwaltungskontrollen – Überschneidung zweier Untersuchungen – Art. 34 Abs. 6 der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 908/2014 – Brachland und temporäres Grünland – Art. 44 der Verordnung [EU] Nr. 1307/2013 – Begründungspflicht – Verhältnismäßigkeit – Beurteilungsfehler“)

Verfahrenssprache: Rumänisch

Parteien

Kläger: Rumänien (vertreten durch E. Gane, L.-E. Baţagoi, O.-C. Ichim und R. Antonie als Bevollmächtigte)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch A. Biolan, A. Sauka und J. Aquilina als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit seiner auf Art. 263 AEUV gestützten Klage beantragt Rumänien die teilweise Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/2020 der Kommission vom 17. November 2021 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2021, L 413, S. 10), soweit dieser Beschluss die Ausgaben betrifft, die Rumänien im Rahmen des EGFL und des ELER in den Haushaltsjahren 2018 und 2019 in Höhe von 178 320 110,85 Euro getätigt hat.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Rumänien trägt die Kosten.

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1     ABl. C 138 vom 28.3.2022.