Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla Warszawy – Śródmieścia w Warszawie (Polen), eingereicht am 8. Februar 2021 – E.K., S.K./D.B.P.
(Rechtssache C-80/21)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Rejonowy dla Warszawy – Śródmieścia w Warszawie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: E.K., S.K.
Beklagte: D.B.P.
Vorlagefragen
Sind Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG1 des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dahin auszulegen, dass sie einer gerichtlichen Auslegung nationaler Vorschriften entgegenstehen, nach der das Gericht nicht die Missbräuchlichkeit der gesamten Vertragsklausel feststellt, sondern nur des Teils davon, aufgrund dessen die Klausel missbräuchlich ist, mit der Folge, dass diese Klausel teilweise wirksam bleibt?
Sind Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen dahin auszulegen, dass sie einer gerichtlichen Auslegung nationaler Vorschriften entgegenstehen, nach der ein Gericht, das festgestellt hat, dass eine Vertragsklausel missbräuchlich ist, ohne die der Vertrag nicht bestehen könnte, den restlichen Teil des Vertrags durch Auslegung der Willenserklärungen der Parteien ändern kann, um die Nichtigkeit des Vertrags, die für den Verbraucher günstig ist, zu verhindern?
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1 ABl. 1993, L 95, S. 29.