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Vorabentscheidungsersuchen des Itä-Suomen hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 22. September 2021 – J.M.

(Rechtssache C-579/21)

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Itä-Suomen hallinto-oikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: J.M.

Andere Beteiligte: Stellvertretender Datenschutzbeauftragter, Pankki S

Vorlagefragen

Ist das der betroffenen Person gemäß Art. 15 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung1 zustehende Auskunftsrecht in Verbindung mit dem [Begriff] „personenbezogene Daten“ im Sinne von Art. 4 Nr. 1 der Verordnung so auszulegen, dass von dem Verantwortlichen erhobene Informationen, aus denen hervorgeht, wer die personenbezogenen Daten der betroffenen Person wann und zu welchem Zweck verarbeitet hat, keine Informationen darstellen, zu denen die betroffene Person ein Zugangsrecht hat, insbesondere weil es sich um Daten handelt, die Arbeitnehmer des Verantwortlichen betreffen?

Falls die Antwort auf Frage 1 „ja“ lautet und die betroffene Person aufgrund von Art. 15 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung kein Recht auf Zugang zu den in dieser Frage genannten Informationen hat, weil sie keine „personenbezogenen Daten“ der betroffenen Person gemäß Art. 4 Nr. 1 der Datenschutz-Grundverordnung darstellen, sind im vorliegenden Fall noch die Informationen in Betracht zu ziehen, zu denen die betroffene Person gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. [a bis h] ein Zugangsrecht hat:

a.    Wie ist der Verarbeitungszweck im Sinne von Art. 15 Abs. 1 Buchst. a im Hinblick auf den Umfang des Auskunftsrechts der betroffenen Person auszulegen, d. h. kann der Verarbeitungszweck ein Recht auf Auskunft über die Benutzerprotokolldaten begründen, die der Verantwortliche erhoben hat, wie etwa Informationen zu personenbezogenen Daten der Verarbeitenden, den Zeitpunkt sowie den Zweck der Verarbeitung der personenbezogenen Daten?

b.    Können die Personen, die die Kundendaten von J. M. verarbeitet haben, in diesem Zusammenhang unter bestimmten Kriterien als Empfänger der personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Datenschutz-Grundverordnung angesehen werden, über die die betroffene Person berechtigt wäre, Auskunft zu erhalten?

Ist es für das Verfahren von Bedeutung, dass es sich um eine Bank handelt, die eine reglementierte Tätigkeit ausübt, oder dass J. M. gleichzeitig sowohl für die Bank gearbeitet hat als auch deren Kunde war?

Ist es für die Bewertung der oben gestellten Fragen relevant, dass die Daten von J. M. vor Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung verarbeitet wurden?

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1 Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1).