Language of document : ECLI:EU:T:2010:495

BESCHLUSS DES GERICHTS (Rechtsmittelkammer)

2. Dezember 2010

Rechtssache T‑73/10 P

Svetoslav Apostolov

gegen

Europäische Kommission

„Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Einstellung – Auswahlverfahren – Ablehnung einer Bewerbung – Klagefrist – Verspätung – Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“

Gegenstand: Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 15. Dezember 2009, Apostolov/Kommission (F‑8/09, Slg. ÖD 2009, I‑A‑1‑509 und II‑A‑1‑2763), insbesondere wegen Aufhebung dieses Beschlusses

Entscheidung: Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Svetoslav Apostolov trägt seine eigene Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind.

Leitsätze

1.      Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachenwürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Gericht – Ausschluss außer bei Verfälschung

(Satzung des Gerichtshofs, Anhang I Art. 11)

2.      Verfahren – Klagefristen – Ausschlusswirkung – Zuvor ergangener Beschluss, mit dem dem Kläger Prozesskostenhilfe gewährt wurde – Keine Auswirkung

(Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 96 Abs. 1)

1.      Das erstinstanzliche Gericht ist allein zuständig zum einen für die Feststellung des Sachverhalts, sofern sich nicht aus den ihm vorgelegten Aktenstücken die Unrichtigkeit seiner Feststellungen ergibt, und zum anderen für dessen Würdigung. Die Tatsachenwürdigung durch das erstinstanzliche Gericht stellt also vorbehaltlich einer Verfälschung der beigebrachten Beweismittel keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichts unterliegt.

(vgl. Randnr. 24)

Verweisung auf:

Gericht, 8. September 2009, ETF/Landgren, T‑404/06 P, Slg. 2009, II‑2841, Randnrn. 191 und 192 und die dort angeführte Rechtsprechung

2.      Zwischen dem Antrag auf Prozesskostenhilfe und der Klage besteht kein Zusammenhang dergestalt, dass der Prozesskostenhilfebeschluss die Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage vorwegnehmen könnte, da der Antrag nicht denselben Gegenstand wie die Klage hat und gemäß Art. 96 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst sogar vor Klageerhebung gestellt werden kann. Der Kläger kann daher aus dem Beschluss, mit dem ihm Prozesskostenhilfe gewährt wird, nicht auf die Zulässigkeit der von ihm noch nicht einmal erhobenen Klage schließen.

(vgl. Randnr. 26)

Verweisung auf:

Gericht, 16. Mai 1994, Stagakis/Parlament, T‑37/93, Slg. ÖD 1994, I‑A‑137 und II‑451, Randnr. 23