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Urteil des Gerichts vom 28. Februar 2024 – Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland/Kommission

(Rechtssache T-7/19)1

(Staatliche Beihilfen – Öffentliche Finanzierung der festen Fehmarnbeltquerung für den Schienen- und Straßenverkehr – Beihilfen, die Dänemark Femern und Femern Landanlæg gewährt hat – Beschluss mit der Feststellung, dass bestimmte Maßnahmen keine rechtswidrigen Beihilfen darstellen – Beschluss, keine Einwände zu erheben – Teilweise Rücknahme der angefochtenen Handlung – Teilweise Erledigung – Anwendungsbereich von Art. 107 Abs. 1 AEUV – Keine Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens – Begründungspflicht)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Scandlines Danmark ApS (Kopenhagen, Dänemark), Scandlines Deutschland GmbH (Hamburg, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwältin L. Sandberg-Mørch)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch V. Bottka, C. Georgieva und S. Noë als Bevollmächtigte)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerinnen: Aktionsbündnis gegen eine feste Fehmarnbeltquerung e. V. (Fehmarn, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwältin L. Sandberg-Mørch und Rechtsanwalt W. Mecklenburg), Naturschutzbund Deutschland e. V. (NABU) (Stuttgart, Deutschland) (vertreten durch Rechtsanwältin L. Sandberg-Mørch und Rechtsanwalt T. Hohmuth), Trelleborg Hamn AB (Trelleborg, Schweden) (vertreten durch Rechtsanwältin L. Sandberg-Mørch), Föreningen Svensk Sjöfart (FSS) (Göteborg, Schweden) (vertreten durch Rechtsanwältin L. Sandberg-Mørch)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Dänemark (vertreten durch M. Søndahl Wolff als Bevollmächtigten im Beistand von Rechtsanwalt R. Holdgaard)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragen die Klägerinnen die Nichtigerklärung des Beschlusses C(2018) 6268 final der Kommission vom 28. September 2018 über die staatliche Beihilfe SA.51981 (2018/FC), mit dem die Kommission festgestellt hat, dass die von dem Königreich Dänemark im Hinblick auf die Femern A/S und die Femern Landanlæg A/S ergriffenen Maßnahmen keine rechtswidrigen staatlichen Beihilfen darstellten und dass keine Einwände gegen die Kapitalzuführung zugunsten von Femern zu erheben seien, die jedenfalls mit dem Binnenmarkt im Sinne von Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV vereinbar sei.

Tenor

Der Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2018) 6268 final der Kommission vom 28. September 2018 über die staatliche Beihilfe SA.51981 (2018/FC) ist, soweit er die zugunsten der Femern A/S beschlossenen Maßnahmen betrifft, erledigt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Scandlines Danmark ApS und die Scandlines Deutschland GmbH tragen neben ihren eigenen die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten.

Das Königreich Dänemark trägt seine eigenen Kosten.

Der Aktionsbündnis gegen eine feste Fehmarnbeltquerung e. V., der Naturschutzbund Deutschland e. V. (NABU), die Trelleborg Hamn AB und die Föreningen Svensk Sjöfart (FSS) tragen ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 72 vom 25.2.2019.