Language of document : ECLI:EU:F:2007:67

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

(Zweite Kammer)

19. April 2007

Rechtssache F-9/06

Rui Canteiro Lopes

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

„Beamte – Beförderung – Abwägung der Verdienste – Fehlen einer endgültigen Beurteilung“

Gegenstand: Klage nach Art. 236 EG und Art. 152 EA auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 4. März 2005, den Namen des Klägers nicht in das Verzeichnis der beförderungswürdigsten Beamten aufzunehmen und ihn im Beförderungsjahr 2000 nicht nach Besoldungsgruppe A 4 zu befördern

Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Beurteilung – Erstellung

(Beamtenstatut, Art. 2 Abs. 1 und Art. 43)

2.      Beamte – Beförderung – Kriterien

(Beamtenstatut, Art.  45)

1.      Konnte die Beurteilung eines Beamten aufgrund außergewöhnlicher Umstände, weil z. B. sein Beurteilender und sein Berufungsbeurteilender das Organ verlassen haben und seine Generaldirektion aufgelöst wurde, nicht nach dem normalen Verfahren erstellt werden, so entspricht es dem Erfordernis der Kontinuität des Verwaltungshandelns, dass die Beurteilung vom Generaldirektor erstellt wird, dem nach der von dem Organ gebilligten Entscheidung über die Ausübung der der Anstellungsbehörde im Statut übertragenen Befugnisse die in dieser Entscheidung nicht spezifisch geregelten Befugnisse zukommen.

(vgl. Randnr. 56)

2.      Entscheidendes Kriterium für die Beförderung ist stets die Beurteilung der Verdienste der beförderungsfähigen Beamten, während das Lebensalter der Kandidaten und ihre Dienstzeit in der Besoldungsgruppe oder ihr Dienstalter von der Anstellungsbehörde nur ergänzend berücksichtigt werden können. Bei gleichen Verdiensten der beförderungsfähigen Beamten können diese zusätzlichen Kriterien jedoch berechtigterweise einen entscheidenden Auswahlfaktor für die Anstellungsbehörde darstellen.

Ein Unterschied von zwei Punkten zwischen den analytischen Beurteilungen zweier beförderungsfähiger Beamter, die zudem zwei verschiedenen Generaldirektionen angehören, kann gerade wegen der Beurteilungsunterschiede von einer Generaldirektion zur anderen nicht als aussagekräftig genug angesehen werden, um die ergänzende Berücksichtigung sonstiger objektiver, sich auf die dienstliche und die persönliche Lage der Betroffenen beziehender Kriterien, wie das Dienstalter oder die Tatsache, bereits in einem früheren Beförderungsjahr auf der Liste der beförderungswürdigsten Beamten gestanden zu haben, auszuschließen.

(vgl. Randnrn. 63, 67 und 68)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 9. November 2000, Kommission/Hamptaux, C‑207/99 P, Slg. 2000, I‑9485, Randnr. 19

Gericht erster Instanz: 29. Februar 1996, Lopes/Gerichtshof, T‑280/94, Slg. ÖD 1996, I‑A‑77 und II‑239, Randnr. 138; 5. März 1998, Manzo-Tafaro/Kommission, T‑221/96, Slg. ÖD 1998, I‑A‑115 und II‑307, Randnr. 17; 13. März 2001, Hørbye-Möller/Kommission, T‑116/00, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 39; 11. Juli 2002, Perez Escanilla/Kommission, T‑163/01, Slg. ÖD 2002, I‑A‑131 und II‑717, Randnr. 29; 9. April 2003, Tejada Fernández/Kommission, T‑134/02, Slg. ÖD 2003, I‑A‑125 und II‑609, Randnr. 42; 15. September 2005, Casini/Kommission, T‑132/03, Slg. ÖD 2005, I‑A‑253 und II‑1169, Randnr. 57; 23. Januar 2007, Tsarnavas/Kommission, T‑472/04, Slg. ÖD 2007, II‑0000, Randnr. 67