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Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 18. März 2022 - Stappert Deutschland GmbH gegen Hauptzollamt Hannover

(Rechtssache C-210/22)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Stappert Deutschland GmbH

Beklagter: Hauptzollamt Hannover

Vorlagefragen

1.    Erfasst der Begriff „Hohlprofile“ in der Ursprungsregel zur Unterposition 7304 41 HS von Anhang 22-01 UZK-DelVO1 , die den Ursprungserwerb vom „Wechsel von Hohlprofilen der Unterposition 7304 49“ abhängig macht (Hohlprofile-Ursprungsregel), warmgefertigtes Vormaterial der Unterposition 7304 49 HS, gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, das die Anforderungen einer technischen Norm für nahtlose warmgefertigte Edelstahlrohre nicht erfüllt und aus dem durch Kaltverarbeitung Rohre mit anderem Querschnitt und anderer Wanddicke hergestellt werden?

2.    Falls die erste Frage zu verneinen oder nicht zu beantworten ist: Verstößt die Hohlprofile-Ursprungsregel gegen Art. 60 Abs. 2, 284 UZK1 und 290 AEUV, weil

a)    ihr die Begründung fehlt,

b)    sie zu unbestimmt ist oder

c)    Bearbeitungsvorgänge von der Ursprungsbegründung ausgeschlossen werden, die nach Art. 60 Abs. 2 UZK ursprungsbegründend wären?

3.    Falls die zweite Vorlagefrage bejaht wird: Bestimmt sich der Ursprungserwerb von Waren der Unterposition 7304 41 HS im Ausgangsrechtsstreit nach der Ursprungsregel zur Unterposition 7304 41 HS von Anhang 22-01 UZK-DelVO „CTH“, der Restregel zum Kapitel 73 HS im Anhang 22-01 UZK-DelVO oder nach Art. 60 Abs. 2 UZK?

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1     Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. 2015, L 343, S. 1).

1     Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. 2013, L 269, S. 1).