Language of document : ECLI:EU:T:2013:605





Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 21. November 2013 – Equinix (Germany)/HABM – Acotel (ancotel.)

(Rechtssache T‑443/12)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke ancotel. – Ältere Gemeinschaftsbildmarke ACOTEL – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

1.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 21, 22)

2.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Ähnlichkeit der betreffenden Marken – Beurteilungskriterien (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 26, 32)

3.                     Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Bildmarken ancotel. und ACOTEL (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 37, 40-42, 46, 55-57)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 3. August 2012 (Sache R 1895/2011‑4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Acotel SpA und der ancotel GmbH, jetzt Equinix (Germany) GmbH

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Equinix (Germany) GmbH trägt die Kosten.