Urteil des Gerichts vom 26. September 2014 – Koscher + Würtz/HABM – Kirchner & Wilhelm (KW SURGICAL INSTRUMENTS)
(Rechtssache T-445/12)1
(Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Gemeinschaft – Bildmarke KW SURGICAL INSTRUMENTS – Ältere nationale Wortmarke Ka We – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 – Beschwerdeverfahren – Umfang der von der Beschwerdekammer vorzunehmenden Prüfung – Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke – Widerspruchsschrift – Zurückweisung der Eintragung der angemeldeten Marke ohne vorherige Prüfung der Voraussetzung der ernsthaften Benutzung der älteren Marke – Rechtsfehler – Abänderungsbefugnis)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Koscher + Würtz GmbH (Spaichingen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Mes, C. Graf von der Groeben, G. Rother, J. Bühling, A. Verhauwen, J. Künzel, D. Jestaedt, M. Bergermann, J. Vogtmeier und A. Kramer)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Schifko)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Kirchner & Wilhelm GmbH + Co. (Asperg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwältin J. Dönch)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 6. August 2012 (Sache R 1675/2011-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Kirchner & Wilhelm GmbH + Co. und der Koscher + Würtz GmbH
Tenor
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 6. August 2012 (Sache R 1675/2011-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Kirchner & Wilhelm GmbH + Co. und der Koscher + Würtz GmbH wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Das HABM trägt seine eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten, die Koscher + Würtz in den Verfahren vor der Beschwerdekammer und dem Gericht entstanden sind.
Koscher + Würtz trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten, die ihr in den Verfahren vor der Beschwerdekammer und dem Gericht entstanden sind.
________________________1 ABl. C 379 vom 8.12.2012.