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Urteil des Gerichts vom 15. September 2016 – Yanukovych/Rat

(Rechtssache T-348/14)1

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine – Einfrieren von Geldern – Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden – Aufnahme des Namens des Klägers – Begründungspflicht – Rechtsgrundlage – Verteidigungsrechte – Recht auf wirksamen Rechtsschutz – Ermessensmissbrauch – Nichteinhaltung der Kriterien für die Aufnahme in die Liste – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Eigentumsrecht)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Oleksandr Viktorovych Yanukovych (Donezk, Ukraine) (Prozessbevollmächtigte: T. Beazley, P. Saini, S. Fatima, QC, J. Hage, K. Howard, Barristers, und C. Kennedy, Solicitor)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst E. Finnegan und J. P. Hix, dann J. P. Hix und P. Mahnič Bruni)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Gauci und S. Bartelt)

Gegenstand

Auf Art. 263 AEUV gestützte Klage auf Nichtigerklärung erstens des Beschlusses 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2014, L 66, S. 26) und der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2014, L 66, S. 1) in der jeweils durch den Durchführungsbeschluss 2014/216/GASP des Rates vom 14. April 2014 zur Durchführung des Beschlusses 2014/119 (ABl. 2014, L 111, S. 91) und durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 381/2014 des Rates vom 14. April 2014 zur Durchführung der Verordnung Nr. 208/2014 (ABl. 2014, L 111, S. 33) geänderten Fassung, zweitens des Beschlusses (GASP) 2015/143 des Rates vom 29. Januar 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 (ABl. 2015, L 24, S. 16) und der Verordnung (EU) 2015/138 des Rates vom 29. Januar 2015 zur Änderung der Verordnung Nr. 208/2014 (ABl. 2015, L 24, S. 1) und drittens des Beschlusses (GASP) 2015/364 des Rates vom 5. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 (ABl. 2015, L 62, S. 25) und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/357 des Rates vom 5. März 2015 zur Durchführung der Verordnung Nr. 208/2014 (ABl. 2015, L 62, S. 1), soweit der Name des Klägers auf die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen gesetzt oder dort belassen wurde, auf die diese restriktiven Maßnahmen Anwendung finden

Tenor

Der Beschluss 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine in der durch den Durchführungsbeschluss 2014/216/GASP des Rates vom 14. April 2014 zur Durchführung des Beschlusses 2014/119 geänderten Fassung und die Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 381/2014 des Rates vom 14. April 2014 zur Durchführung der Verordnung Nr. 208/2014 geänderten Fassung werden für nichtig erklärt, soweit der Name von Herrn Oleksandr Viktorovych Yanukovych auf die Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen gesetzt wurde, auf die diese restriktiven Maßnahmen Anwendung finden, und zwar bis zum Inkrafttreten des Beschlusses (GASP) 2015/364 des Rates vom 5. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119 und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/357 des Rates vom 5. März 2015 zur Durchführung der Verordnung Nr. 208/2014.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten, die Herrn Yanukovych in Bezug auf den in der Klageschrift gestellten Antrag auf Nichtigerklärung entstanden sind.

Herr Yanukovych trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten, die dem Rat in Bezug auf den Antrag auf Nichtigerklärung entstanden sind, der in dem Schriftsatz zur Anpassung der Anträge gestellt wurde.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

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1     ABl. C 253 vom 4.8.2014.