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Klage, eingereicht am 8. Dezember 2023 – PAN Europe/Kommission

(Rechtssache T-1148/23)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Pesticide Action Network Europe (PAN Europe) (Brüssel, Belgien) (vertreten durch Rechtsanwalt A. Bailleux)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären;

die ihr am 10. Oktober 2023 in der französischen Fassung übermittelte Entscheidung der Kommission vom 3. Oktober 2023, mit der der Antrag auf interne Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/5741 der Kommission vom 13. März 2023 mit ausführlichen Vorschriften für die Ermittlung unzulässiger Beistoffe in Pflanzenschutzmitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/20092 des Europäischen Parlaments und des Rates abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund geltend, dass die angefochtene Entscheidung (und die genannte Durchführungsverordnung) gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit sowie gegen Art. 4 Abs. 3 Buchst. b, Art. 4 Abs. 5, Art. 27 Abs. 1, 3 und 5 sowie Art. 29 Abs. 1 Buchst. e und f der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 verstießen.

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1 Durchführungsverordnung (EU) 2023/574 der Kommission vom 13. März 2023 mit ausführlichen Vorschriften für die Ermittlung unzulässiger Beistoffe in Pflanzenschutzmitteln gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2023, L 75, S. 7).

1 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. 2009, L 309, S. 1).