Language of document : ECLI:EU:T:2013:407





Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 6. September 2013 – Sepro Europe/Kommission

(Rechtssache T‑483/11)

„Pflanzenschutzmittel – Wirkstoff Flurprimidol – Nichtaufnahme von Flurprimidol in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG – Verordnung (EG) Nr. 33/2008 – Beschleunigtes Verfahren der Bewertung – Offenkundiger Ermessensfehler – Verteidigungsrechte – Verhältnismäßigkeit – Begründungspflicht“

1.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Entscheidung der Kommission, mit der die Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414 abgelehnt wird – Klage des Unternehmens, das den Antrag auf Aufnahme gestellt hat – Zulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV; Verordnung Nr. 33/2008 der Kommission, Art. 13; Richtlinie 91/414 des Rates, Anhang I; Beschluss 2011/328 der Kommission) (vgl. Randnrn. 28-31)

2.                     Landwirtschaft – Rechtsangleichung – Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln – Richtlinie 91/414 – Verfahren der Aufnahme von Wirkstoffen dieser Mittel in Anhang I dieser Richtlinie – Ermessen der Kommission – Gerichtliche Nachprüfung – Umfang (Richtlinie 91/414 des Rates, Anhang I) (vgl. Randnrn. 37-40)

3.                     Landwirtschaft – Rechtsangleichung – Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln – Richtlinie 91/414 – Verfahren der Aufnahme von Wirkstoffen dieser Mittel in Anhang I dieser Richtlinie – Bestehen wissenschaftlicher Ungewissheiten bezüglich des Vorhandenseins oder des Umfangs von Risiken für die menschliche Gesundheit, die Tiergesundheit oder die Umwelt – Anwendung des Vorsorgegrundsatzes – Umfang (Art. 191 Abs. 2 AEUV; Richtlinie 91/414 des Rates, Art. 4 Abs. 1 Buchst. b, 5 Abs. 1 Buchst. b und Anhang I) (vgl. Randnrn. 41-44, 61, 92)

4.                     Recht der Europäischen Union – Grundsätze – Verteidigungsrechte­ –Umfang – Verfahren der Aufnahme von Wirkstoffen von Pflanzenschutzmitteln in Anhang I der Richtlinie 91/414 – Recht zur Vorlage zusätzlicher Daten während des Bewertungsverfahrens – Fehlen (Verordnung Nr. 33/2008 der Kommission, Art. 18 Abs. 3 und 20 Abs. 2 Unterabs. 2; Richtlinie 91/414 des Rates, Anhang I) (vgl. Randnrn. 65, 66, 75)

5.                     Landwirtschaft – Rechtsangleichung – Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln – Richtlinie 91/414 – Entscheidung der Kommission, einen Wirkstoff nicht in Anhang I dieser Richtlinie aufzunehmen – Fehlen ausreichender Informationen, die auf die Abwesenheit von Risiken schließen lassen – Folgen für das die Aufnahme beantragende Unternehmen bezüglich der Kosten für die Vorbereitung neuer Unterlagen und des Verlusts geschäftlicher Einnahmen – Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Fehlen (Richtlinie 91/414 des Rates, Art. 5 Abs. 1 und Anhang I) (vgl. Randnrn. 83-85, 87)

6.                     Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang und Grenzen – Entscheidung der Kommission, mit der die Aufnahme eines Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414 abgelehnt wird (Art. 296 Abs. 2 AEUV; Richtlinie 91/414 des Rates, Anhang I; Beschluss 2011/328 der Kommission) (vgl. Randnrn. 101, 106)

7.                     Nichtigkeitsklage – Gründe – Fehlende oder unzureichende Begründung – Klagegrund, der sich von dem die materielle Rechtmäßigkeit betreffenden Klagegrund unterscheidet (Art. 263 AEUV und 296 AEUV) (vgl. Randnr. 107)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2011/328/EU der Kommission vom 1. Juni 2011 über die Nichtaufnahme von Flurprimidol in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 153, S. 192)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Sepro Europe Ltd trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.