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Rechtsmittel, eingelegt am 4. Januar 2024 von Teva Pharmaceutical Industries Ltd und Cephalon Inc. gegen das Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 18. Oktober 2023 in der Rechtssache T-74/21, Teva Pharmaceutical Industries und Cephalon/Kommission

(Rechtssache C-2/24 P)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Teva Pharmaceutical Industries Ltd, Cephalon Inc. (vertreten durch Rechtsanwältin S. Ortoli und Rechtsanwalt D. Tayar)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

dem vorliegenden Rechtsmittel stattzugeben und die Klage für zulässig zu erklären;

das Urteil des Gerichts vom 18. Oktober 2023 in der Rechtssache T-74/21 aufzuheben;

die Rechtssache zur erneuten Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen, es sei denn, der Gerichtshof hält sich für ausreichend unterrichtet, um den Beschluss der Europäischen Kommission in der Sache AT.39686-CEPHALON1 für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten, die den Rechtsmittelführerinnen vor dem Gerichtshof und vor dem Gericht entstanden sind, aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe.

Das Urteil sei offensichtlich rechtsfehlerhaft, da das im Urteil Generics UK festgelegte Kriterium für die Prüfung der Frage, ob die Vergleichsvereinbarung eine Beschränkung bezwecke, verfälscht werde.

Das Urteil sei insoweit offensichtlich rechtsfehlerhaft, als festgestellt werde, dass die Vergleichsvereinbarung eine Wettbewerbsbeschränkung bewirke.

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1 Beschluss vom 26. November 2020.