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Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 13. Dezember 2007 - N / Kommission

(Rechtssache F-95/05)1

(Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Einstellung - Posten eines Verwaltungschefs - Drittländer - Negative Stellungnahme des ärztlichen Dienstes)

Verfahrenssprache: Framzösisch

Parteien

Klägerin: N (Brüssel) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt K. H. Hagenaar, dann Rechtsanwälte J. van Drooghenbroeck und T. Demaseure, schließlich Rechtsanwältin I. Kletzlen)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und K. Herrmann)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung der Kommission, die Klägerin infolge einer negativen Stellungnahme des ärztlichen Dienstes nicht als Bedienstete auf Zeit auf den Posten eines Verwaltungschefs in Conakry, Guinea, einzustellen, und Schadensersatz

Tenor des Urteils

Die Entscheidung des Leiters der Direktion K "Außendienst" der Generaldirektion Außenbeziehungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 15. April 2005, mit der die Klägerin davon unterrichtet wird, dass sie nicht als Verwaltungschefin der Delegation in Guinea eingestellt wird, wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.

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1 - ABl. C 10 vom 14.1.2006, S. 22 (die Rechtssache war ursprünglich beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften unter dem Aktenzeichen T-3787/05 im Register der Kanzlei eingetragen und ist mit Beschluss vom 15.12.2005 an das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union verwiesen worden).