Language of document : ECLI:EU:T:2010:448





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 25. Oktober 2010 – Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat

(Rechtssache T‑18/10 R II)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 – Handel mit Robbenerzeugnissen – Einfuhr‑ und Verkaufsverbot – Ausnahme für Inuit‑Gemeinschaften – Weiterer Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Neue Tatsachen – Fehlende Dringlichkeit“

1.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Abweisung des Antrags – Möglichkeit, einen neuen Antrag zu stellen – Voraussetzung – Neue Tatsachen – Begriff – Voraussetzung für den Erlass der einstweiligen Anordnung – Eignung neuer Tatsachen, die für die Zurückweisung des ersten Antrags maßgebenden Beurteilungen in Frage zu stellen (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 109) (vgl. Randnrn. 17-19, 22)

2.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Schaden, der einen allgemeinen Wirtschaftssektor beeinträchtigen kann – Klage, die nicht von einer öffentlich‑rechtlichen Einrichtung, sondern von Privatpersonen erhoben wurde – Pflicht, einen individuellen Schaden geltend zu machen (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 Abs. 2) (vgl. Randnrn. 52-54, 59, 61-62)

3.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Klageschrift – Formerfordernisse – Darstellung der Klagegründe, mit denen die Notwendigkeit der beantragten Maßnahmen glaubhaft gemacht wird (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 Abs. 2 und 3) (vgl. Randnrn. 63-64)

4.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Finanzieller Schaden – Irreversible Änderung von Marktanteilen – Einbeziehung – Voraussetzungen – Beurteilung unter Berücksichtigung der Größe des Unternehmens und der Lage des Konzerns, zu dem es gehört (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 Abs. 2) (vgl. Randnr. 68)

5.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden – Situation, die die Existenz der antragstellenden Gesellschaft gefährden könnte – Beurteilung in Bezug auf die Lage des Konzerns, zu dem das Unternehmen gehört – Anwendung auf die Beziehungen zwischen einer Vereinigung ohne Erwerbszweck und ihren Mitgliedern – Zulässigkeit – Voraussetzungen (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 Abs. 2) (vgl. Randnr. 70)

6.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Für das Volk der Inuit aufgrund des durch die Verordnung Nr. 1007/2009 verhängten Verbots des Handels mit Robbenerzeugnissen bestehende Unmöglichkeit, seinen wirtschaftlichen Tätigkeiten weiter nachzugehen – Durchführungsverordnung, die eine Ausnahme von diesem Verbot für die Inuit‑Gemeinschaften vorsieht – Fehlen eines Beweises für die Undurchführbarkeit dieser Durchführungsverordnung – Von künftigen ungewissen Ereignissen abhängiger Schadenseintritt – Fehlende Dringlichkeit (Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verordnung Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates; Verordnung Nr. 737/2010 der Kommission) (vgl. Randnrn. 84-90)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über den Handel mit Robbenerzeugnissen (ABl. L 286, S. 36)

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Der Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 19. August 2010, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat (T‑18/10 R II, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wird aufgehoben.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.