Language of document : ECLI:EU:T:2012:28





Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 25. Januar 2012 –
Euris Consult/Parlament

(Rechtssache T‑637/11 R)

„Vorläufiger Rechtsschutz – Öffentlicher Dienstleistungsauftrag – Ausschreibungsverfahren – Übersetzungen ins Maltesische – Ablehnung des Angebots eines Bieters – Modalitäten der Übermittlung – Antrag auf Aussetzung des Vollzugs – Verlust einer Chance – Fehlen eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens – Fehlende Dringlichkeit“

1.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Reihenfolge und Art und Weise der Prüfung – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters (Art. 278 AEUV und Art. 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 10-11)

2.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Finanzieller Schaden – Finanzielle Lebensfähigkeit (Art. 278 AEUV und Art. 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 15-17)

3.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Verlust einer Chance durch Ausschluss eines Bieters von einem Ausschreibungsverfahren – Verlust, der für sich allein keinen schweren Schaden darstellt – Beurteilung im konkreten Fall (Art. 278 AEUV und Art. 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 20-21)

4.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden – Verlust einer Chance durch Ausschluss eines Bieters von einem Ausschreibungsverfahren – Schaden, der im Rahmen einer Schadensersatzklage vollständig ersetzt werden kann (Art. 268 AEUV, Art. 278 AEUV, Art. 279 AEUV und Art. 340 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 24-25)

5.                     Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Beweislast – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden des Antragstellers – Beeinträchtigung eines eigenen Interesses des Antragstellers – Beeinträchtigung der Interessen der Beschäftigten der Gesellschaft, die den Antrag gestellt hat – Ausschluss (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2) (vgl. Randnrn. 26)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der im Rahmen des Verfahrens der Ausschreibung (MT/2011/EU) von Übersetzungen ins Maltesische (ABl. 2011, S 56‑090372) erlassenen Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 18. Oktober 2011, mit der das Angebot der Antragstellerin abgelehnt wurde

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.