Language of document : ECLI:EU:T:2014:237

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

30. April 2014(*)

„Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Ausschreibungsverfahren – Übersetzungen ins Maltesische –Vorschriften über die Modalitäten der Übermittlung der Angebote – Ablehnung des Angebots eines Bieters – Nichtbeachtung der Vorschriften über die Angebotsabgabe, die die Vertraulichkeit der Angebote vor der Eröffnung gewährleisten sollen – Einrede der Unanwendbarkeit – Verhältnismäßigkeit – Gleichbehandlung – Verteidigungsrechte – Begründungspflicht – Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 98 Abs. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 – Art. 143 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002“

In der Rechtssache T‑637/11

Euris Consult Ltd, mit Sitz in Floriana (Malta), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Moyse,

Klägerin,

gegen

Europäisches Parlament, vertreten durch L. Darie und F. Poilvache als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Europäische Kommission, vertreten durch R. Lyal und F. Dintilhac als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung des Parlaments vom 18. Oktober 2011 über die Ablehnung des Angebots der Klägerin im Rahmen des Verfahrens der Vergabe des interinstitutionellen Dienstleistungsauftrags MT/2011/EU betreffend Übersetzungen ins Maltesische

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen (Berichterstatter) sowie der Richter F. Dehousse und A. Collins,

Kanzler: S. Spyropoulos, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 2013,

folgendes

Urteil

 Sachverhalt

1        Am 22. März 2011 veröffentlichte das Europäische Parlament die Ausschreibung MT/2011/EU über die Erbringung von Übersetzungsdienstleistungen in das Maltesische für das Parlament, den Europäischen Rechnungshof, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen der Europäischen Union (im Folgenden: Ausschreibung).

2        Nach Nr. 2 Abs. 2 der Ausschreibung konnten die Angebote der Bieter entweder mit der Post oder durch ein Postbeförderungsunternehmen (Nr. 2 Abs. 2 Buchst. a) übersandt oder dem Postdienst des Parlaments ausgehändigt werden (Nr. 2 Abs. 2 Buchst. b).

3        In Nr. 2 Abs. 4 der Ausschreibung hieß es:

„Die Angebote sind, damit ihre Vertraulichkeit und Unversehrtheit gewährleistet wird, in doppeltem Umschlag einzureichen. Beide Umschläge müssen versiegelt werden und folgende Angaben enthalten:

–        die Empfängerdienststelle …;

–        die Referenz der Ausschreibung …;

–        sowie den Vermerk: ‚Nicht durch den Postdienst oder unbefugte Personen zu öffnen‘.

Auf jeden Fall werden die Bieter unabhängig von der Art der benutzten Verpackung aufgefordert, ein besonderes Augenmerk auf die Qualität der für die Abgabe ihres Angebots benutzten Umschläge zu richten, um sich zu vergewissern, dass sie nicht zerrissen ankommen, sodass die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit ihres Inhalts nicht mehr gewährleistet ist.

Werden selbstklebende Umschläge verwendet, so sind diese zusätzlich mit Klebestreifen zu verschließen; quer über diesen Klebestreifen hat der Absender seinen Namenszug anzubringen. Bei diesem Namenszug handelt es sich um eine eigenhändige Unterschrift oder um eine Unterschrift nebst Firmenstempel.

Gebote, die nicht die Vertraulichkeit des Angebots bis zur Eröffnung aller Gebote gewährleisten, werden automatisch zurückgewiesen.

Auf dem äußeren Umschlag müssen außerdem der Name oder die Firma des Bieters sowie die genaue Anschrift, unter der er von der Entscheidung über sein Gebot unterrichtet werden kann, angegeben werden.

Abgesehen von dem Erfordernis der Benutzung von zwei versiegelten Umschlägen muss die Referenz der Ausschreibung MT/2011/EU auf dem äußeren Umschlag angegeben werden.“

4        Am 12. Mai 2011 machte die klagende Euris Consult Ltd, ein Übersetzerbüro mit Sitz in Malta, ein Angebot (im Folgenden: Angebot oder Angebot der Klägerin). Mit der Übersendung an die in der Ausschreibung angegebene Anschrift beauftragte sie ein Beförderungsunternehmen.

5        Das Angebot bestand aus einem Original und zwei Kopien. Jedes dieser Dokumente befand sich in einem Umschlag aus Kraftpapier mit einer selbstklebenden Verschlussklappe. Die Verschlussklappen der Umschläge wurden in der Weise versiegelt, dass der Direktor der Klägerin diese mit seiner Unterschrift versah und ein selbstklebendes Band über die Unterschrift geklebt wurde. Diese Umschläge wurden sodann in einen vom Beförderungsunternehmen gestellten äußeren Umschlag gelegt. Dieser aus Plastik bestehende Umschlag war mit einem selbstklebenden Verschluss versehen. Der Direktor der Klägerin brachte nicht quer über einem Klebestreifen auf dem äußeren Umschlag seinen Namenszug an.

6        Am 13. Mai 2011 kam das Angebot beim Parlament an, das seinen Eingang bestätigte. Das Angebot der Klägerin wurde ebenso wie die Angebote der übrigen Bieter in den Räumlichkeiten des Parlaments in einem verschlossenen Raum aufbewahrt, zu dem nur befugte Personen Zugang hatten.

7        Am 16. Juni 2011 um 14.30 Uhr nahm der Eröffnungsausschuss, der aus drei Bediensteten der Generaldirektion (GD) Übersetzung des Parlaments und einem Bediensteten des Rechnungshofs bestand, die gleichzeitige Eröffnung der sechs fristgemäß eingereichten Angebote, darunter das Angebot der Klägerin, vor. Bei der Eröffnung der Angebote waren die Vertreter von zwei Bietern anwesend. Die Vertreter der Klägerin nahmen an dieser Zusammenkunft nicht teil.

8        Fünf Angebote wurden vom Eröffnungsausschuss angenommen. Das Angebot der Klägerin wurde dagegen bei der Eröffnung zurückgewiesen. In dem Protokoll über die Eröffnung der Angebote vermerkte der Eröffnungsausschuss zum Angebot der Klägerin:

„Der äußere Postumschlag des Beförderungsunternehmens war verschlossen, aber nicht versiegelt. Die im Innern befindlichen Umschläge, bei denen es sich um die einzige vom Bieter gestellte Verpackung handelt, waren weitgehend zerrissen, sodass sie fast ganz offen waren. Der Eröffnungsausschuss hielt die Vertraulichkeit nicht für gewährleistet und hat das Angebot deshalb abgelehnt.“

9        Das Parlament unternahm zwischen Juni und September 2011 die weiteren Schritte zur Vergabe des fraglichen Auftrags. Die Ergebnisse des Verfahrens wurden am 18. Oktober 2011 allen Bietern bekannt gegeben.

10      So unterrichtete der Leiter des Referats Freelance-Übersetzungen der Direktion A: Unterstützung und technologische Dienste für die Übersetzung der GD Übersetzung des Parlaments die Klägerin mit Einschreibebrief EP/ETU/MHH/pm/D/2011/52280 vom 18. Oktober 2011 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) über die Ablehnung ihres Angebots bei der Eröffnung mit der Begründung, dass die Vertraulichkeit ihres Angebots nach Auffassung des Eröffnungsausschusses nicht habe gewährleistet werden können.

11      In der angefochtenen Entscheidung gab das Parlament die im Protokoll des Eröffnungsausschusses enthaltenen, oben in Rn. 8 zitierten Feststellungen wieder.

12      Ferner wurde der Klägerin in der angefochtenen Entscheidung mitgeteilt, dass sie zusätzliche Erklärungen über die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots erhalten könne, und sie wurde über die Frist für die Erhebung einer Klage informiert.

13      Am 27. Oktober und am 10. November 2011 wurden die Vertreter der Klägerin in der GD Übersetzung des Parlaments empfangen. Sie erhielten Gelegenheit, die Räumlichkeiten zu besichtigen, in denen die Angebote aufbewahrt worden waren, und die Umschläge in dem Zustand zu sehen, in dem der Eröffnungsausschuss sie vorgefunden hatte. Ferner wurden zwischen den Vertretern der Klägerin und Bediensteten des Parlaments mehrere E-Mails ausgetauscht.

14      Am 21. Dezember 2011 wurde der Rahmenvertrag mit dem Auftragnehmer geschlossen.

 Verfahren und Anträge der Parteien

15      Mit Klageschrift, die am 15. Dezember 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

16      Die Klägerin hat mit besonderem Schriftsatz, der am 16. Dezember 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt, im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes den Vollzug der angefochtenen Entscheidung bis zur Entscheidung des Gerichts über die vorliegende Klage auszusetzen. Der Präsident des Gerichts hat diesen Antrag mit Beschluss vom 25. Januar 2012 zurückgewiesen.

17      Die Europäische Kommission hat mit Schriftsatz, der am 23. Juli 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, beantragt, in der vorliegenden Rechtssache als Streithelferin zur Unterstützung des Parlaments zugelassen zu werden. Der Präsident der Ersten Kammer des Gerichts hat diesen Streitbeitritt mit Beschluss vom 4. September 2012 zugelassen. Da der Streithilfeantrag nach Ablauf der in Art. 115 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehenen Frist von sechs Wochen gestellt worden ist, ist der Kommission gemäß Art. 116 § 6 der Verfahrensordnung gestattet worden, ihre Erklärungen in der mündlichen Verhandlung abzugeben.

18      Durch Änderungen in der Besetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter der Sechsten Kammer zugewiesen worden, an die die vorliegende Rechtssache deshalb verwiesen worden ist.

19      Das Gericht (Sechste Kammer) hat auf Bericht des Berichterstatters beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen.

20      Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

–        ihr das Recht auf Ersatz des ihr durch die angefochtene Entscheidung entstandenen Schadens vorzubehalten;

–        dem Parlament die Kosten aufzuerlegen.

21      Das Parlament beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

22      Die Parteien haben in der Sitzung vom 28. November 2013 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet.

23      In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission die Abweisung der Klage beantragt, soweit diese auf die Einrede gestützt wird, dass Art. 143 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357, S. 1) in der geänderten Fassung (im Folgenden: Durchführungsbestimmungen) unanwendbar sei.

24      In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihren zweiten Antrag zurückgenommen; dies ist im Sitzungsprotokoll des Gerichts vermerkt worden.

 Rechtliche Würdigung

25      Die Klägerin stützt ihren Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung auf fünf Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund rügt sie einen Verstoß gegen Art. 98 Abs. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1) in der geänderten Fassung (im Folgenden: Haushaltsordnung), Art. 143 der Durchführungsbestimmungen und Nr. 2 Abs. 4 der Ausschreibung; hilfsweise trägt sie vor, Art. 143 der Durchführungsbestimmungen und Nr. 2 Abs. 4 der Ausschreibung seien unanwendbar. Mit dem zweiten Klagegrund macht die Klägerin eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geltend. Mit dem dritten Klagegrund wirft die Klägerin dem Parlament vor, den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt zu haben. Der vierte Klagegrund wird auf einen Verstoß gegen Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gestützt. Mit dem fünften Klagegrund, der zuerst zu prüfen ist, rügt die Klägerin die unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung.

A –  Zum fünften Klagegrund: unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung

1.     Vorbringen der Parteien

26      Die Klägerin rügt mit ihrem fünften Klagegrund die unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung und macht geltend, das Parlament habe es ihr nicht ermöglicht, die sachliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu prüfen, da es nicht angegeben habe, weshalb die inneren Umschläge bei der Öffnung der Angebote zerrissen vorgefunden worden seien. Da das Parlament ihr keine weiteren Auskünfte erteilt habe, habe sie sich gezwungen gesehen, die vorliegende Klage zu erheben, um dem Gericht die Prüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung zu ermöglichen.

27      Zudem habe das Parlament nicht uneingeschränkt mitgewirkt und seine Verpflichtung, ergänzende Auskünfte zu erteilen, nicht erfüllt. So hätten die Bediensteten des Parlaments, die in zwei Zusammenkünften mit den Vertretern der Klägerin gesprochen hätten, eine feindselige Haltung eingenommen. Außerdem habe das Parlament die ihm in mehreren E‑Mails gestellten Fragen nur teilweise beantwortet und die Klägerin dadurch an der zweckdienlichen Vorbereitung ihrer Klage gehindert.

28      Dadurch habe das Parlament gegen Art. 296 AEUV, Art. 100 Abs. 2 der Haushaltsordnung und Art. 149 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen verstoßen.

29      Das Parlament tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

2.     Würdigung durch das Gericht

30      Nach Art. 296 Abs. 2 AEUV sind die Rechtsakte mit einer Begründung zu versehen.

31      Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 296 Abs. 2 AEUV vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Organs, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach dem Inhalt des Rechtsakts, der Art der angeführten Gründe und nach dem Interesse zu beurteilen, das die Adressaten oder andere durch den Rechtsakt unmittelbar und individuell betroffene Personen an Erläuterungen haben können. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Erfordernissen des Art. 296 Abs. 2 AEUV genügt, nicht nur anhand ihres Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand ihres Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil vom 2. April 1998, Kommission/Sytraval und Brink’s France, C‑367/95 P, Slg. 1998, I‑1719, Randnr. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Der Umfang dieses Begründungserfordernisses wird für die Vergabe öffentlicher Aufträge der Organe und Einrichtungen der Union in Art. 100 Abs. 2 der Haushaltsordnung und in Art. 149 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen präzisiert.

33      So hat der Auftraggeber nach Art. 100 Abs. 2 der Haushaltsordnung Bieter, deren Angebot im Rahmen eines ausgeschriebenen Auftrags abgelehnt wurde, über die Gründe für die Ablehnung zu unterrichten. Ferner werden diesen Bietern nach Art. 149 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen ergänzende Auskünfte über die Gründe der Ablehnung erteilt, wenn sie mit Schreiben, Fax oder E‑Mail darum ersuchen.

34      Im vorliegenden Fall gab das Parlament der Klägerin in der angefochtenen Entscheidung den Grund für die Ablehnung ihres Angebots bekannt, nämlich dass sich der Eröffnungsausschuss außerstande gesehen habe, die Vertraulichkeit des Angebots zu gewährleisten, da nur ein Teil der Umschläge entsprechend den Vorschriften in der Ausschreibung versiegelt worden sei und da diese Umschläge so zerrissen vorgefunden worden seien, dass sie fast völlig offen gewesen seien (siehe oben, Rn. 8, 10 und 11).

35      Diese Auskünfte waren völlig ausreichend, um es der Klägerin zu ermöglichen, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots zu verstehen und sie sachlich zu bestreiten, wie sie dies ja mit den ersten vier Klagegründen getan hat.

36      Auch ergibt sich aus dem Wortlaut der angefochtenen Entscheidung, dass das Parlament die Ablehnung des Angebots der Klägerin keineswegs auf die Gründe stützte, aus denen der Eröffnungsausschuss die Umschläge im Innern des vom Beförderungsunternehmen gestellten äußeren Umschlags zerrissen vorfand. Deshalb war das Parlament entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht verpflichtet, ihr diese Gründe anzugeben, von denen im Übrigen nicht feststeht, dass sie ihm bekannt waren.

37      Da die angefochtene Entscheidung ausreichend begründet war, war das Parlament zur Erfüllung der Begründungspflicht auch nicht gehalten, die zahlreichen Fragen, die die Klägerin ihm per E-Mail oder bei den beiden auf ihr Ersuchen anberaumten Zusammenkünften (siehe oben, Rn. 13) stellte, im Einzelnen zu beantworten.

38      Schließlich ist keineswegs nachgewiesen, dass die Bediensteten des Parlaments, wie die Klägerin behauptet, eine feindselige Haltung eingenommen hätten. Auch wäre dies für die Beantwortung der Frage, ob das Parlament der Klägerin die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots hinreichend klar und genau dargelegt hat, unerheblich.

39      Nach alledem ist der fünfte Klagegrund, mit dem die Verletzung der Begründungspflicht gerügt wird, zurückzuweisen.

B –  Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen die Haushaltsordnung, die Durchführungsbestimmungen und die Ausschreibung

1.     Vorbringen der Parteien

a)     Vorbringen der Klägerin

40      Mit dem ersten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die angefochtene Entscheidung verstoße dadurch, dass ihr Angebot schon bei der Eröffnung wegen Nichterfüllung der Verpflichtung zur Vertraulichkeit zurückgewiesen worden sei, gegen die anwendbaren Vorschriften, nämlich Art. 98 Abs. 1 der Haushaltsordnung, Art. 143 der Durchführungsbestimmungen und Nr. 2 Abs. 4 der Ausschreibung. Dieser Klagegrund besteht im Wesentlichen aus drei Teilen: Erstens sei die Vertraulichkeit des Angebots bis zum Augenblick der Öffnung der Angebote durch den Eröffnungsausschuss gewährleistet gewesen, zweitens sei sie ihrer Verpflichtung nachgekommen, das Angebot in doppeltem Umschlag einzureichen, und drittens seien die Beanstandungen, auf die das Parlament in der angefochtenen Entscheidung seine Auffassung gestützt habe, die Vertraulichkeit des Angebots könne nicht gewährleistet werden, unbegründet. Hilfsweise macht die Klägerin im Rahmen dieses dritten Teils geltend, wenn Art. 143 der Durchführungsbestimmungen und Nr. 2 Abs. 4 der Ausschreibung im Sinne der ihnen vom Parlament in der angefochtenen Entscheidung beigemessenen Bedeutung ausgelegt werden müssten, seien diese Vorschriften nicht anwendbar.

 Zur Gewährleistung der Vertraulichkeit des Angebots

41      Die Klägerin trägt erstens vor, Art. 98 Abs. 1 der Haushaltsordnung, wonach die Angebote der Bieter Gegenstand eines effektiven Wettbewerbs sein müssten und ihre Vertraulichkeit bis zu ihrer gleichzeitigen Eröffnung gewährleistet werden müsse, sei in der vorliegenden Rechtssache voll und ganz eingehalten worden. Deshalb verstoße die Ablehnung des Angebots in der angefochtenen Entscheidung gegen diese Vorschrift.

42      Das Parlament habe nämlich in der streitigen Entscheidung zu Unrecht angenommen, dass die Vertraulichkeit des Angebots nicht gewährleistet sei.

43      Erstens sei die Vertraulichkeit des Angebots bis zum Augenblick der Öffnung des äußeren Umschlags durch den Eröffnungsausschuss gewährleistet gewesen, denn unstreitig sei dieser Umschlag bis zu dem Augenblick, als der Ausschluss ihn geöffnet habe, vollkommen verschlossen gewesen.

44      Zweitens habe sich das Angebot vom Eingang der vom Beförderungsunternehmen zugestellten Sendung bis zur Öffnung des äußeren Umschlags durch den Eröffnungsausschuss ständig unter der Aufsicht des Parlaments befunden. Nach den Erklärungen des Parlaments selbst sei das Angebot in einem verschlossenen Raum aufbewahrt worden, zu dem Unbefugte keinen Zugang gehabt hätten, und habe sich auch in der Folgezeit unter ständiger Aufsicht befunden.

45      Drittens stehe fest, dass der äußere Umschlag des Beförderungsunternehmens unbeschädigt beim Parlament angekommen sei, denn dessen Postdienst nehme keine beschädigten Sendungen an.

46      Viertens sei die einzige wirklich vertrauliche Information, die in den Angeboten enthalten gewesen sei, der Preis. Dieser sei dem Parlament jedoch bis zur Öffnung der Angebote völlig unbekannt geblieben.

47      Aus allen diesen Umständen ergebe sich, dass das Parlament in der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht die Auffassung vertreten habe, dass die Vertraulichkeit des Angebots nicht gewährleistet sei, und es deshalb ohne Prüfung abgelehnt habe.

 Zur Verpflichtung, das Angebot in doppeltem Umschlag zu übersenden, und zum Umfang der Verpflichtung zur Versiegelung des äußeren Umschlags

48      Zweitens behauptet die Klägerin, sie sei ihrer aus den anwendbaren Vorschriften folgenden Verpflichtung, das Angebot in doppeltem Umschlag einzureichen, nachgekommen.

49      Sie führt dazu aus, dass sie Art. 143 der Durchführungsbestimmungen und Nr. 2 Abs. 4 der Ausschreibung beachtet habe, denn das Angebot und die beiden Kopien seien gemäß diesen Vorschriften in versiegelte Umschläge gelegt worden, und alle diese Umschläge seien in einen vom Beförderungsunternehmen gestellten äußeren Umschlag gelegt worden.

50      Entgegen dem Vorbringen des Parlaments in seiner Klagebeantwortung ergebe sich die Verpflichtung des Bieters zur Versiegelung der Umschläge nicht eindeutig aus der Ausschreibung, da dieser Begriff dort nicht genau genug definiert sei.

51      Außerdem habe sie im Jahr 2011 an drei anderen Ausschreibungen mit denselben Übersendungsbedingungen teilgenommen, und keines ihrer Angebote sei wegen fehlender Vertraulichkeit zurückgewiesen worden. Dies bestätige, dass der Begriff „versiegelter Umschlag“ ungenau sei, und die nunmehrige Ablehnung ihres Angebots verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung.

52      Insbesondere gehe aus der Ausschreibung nicht eindeutig hervor, ob dann, wenn der Bieter ein privates Beförderungsunternehmen beauftrage, der von diesem Unternehmen gestellte äußere Umschlag als selbstklebender Umschlag im Sinne der Vorschriften anzusehen sei und durch eine unter einem zusätzlichen Klebestreifen angebrachte Unterschrift versiegelt werden müsse.

 Zur sachlichen Richtigkeit der Gründe, auf die die angefochtene Entscheidung gestützt wurde

53      Drittens bestreitet die Klägerin die sachliche Richtigkeit der drei Beanstandungen, auf die das Parlament die angefochtene Entscheidung stützte (siehe oben, Rn. 8 und 11).

–       Zur Versiegelung des äußeren Umschlags

54      Erstens habe das Parlament zu Unrecht behauptet, dass „der äußere Umschlag des Beförderungsunternehmens verschlossen, aber nicht versiegelt“ gewesen sei.

55      Zunächst einmal stehe fest, dass der vom Beförderungsunternehmen gestellte äußere Umschlag seine Funktion zum Schutz der Vertraulichkeit des Angebots erfüllt habe, da er bis zu seiner Öffnung durch den Eröffnungsausschuss unbeschädigt geblieben sei. Somit sei der mit Art. 98 Abs. 1 der Haushaltsordnung verfolgte Zweck nicht beeinträchtigt worden.

56      Zudem bestünden die vom Beförderungsunternehmen gestellten äußeren Umschläge aus Plastik und seien durch einen Verschluss versiegelt, der garantiere, dass sie nicht geöffnet werden könnten, ohne zerstört zu werden. Es handele sich somit nicht um selbstklebende Umschläge im Sinne von Art. 143 der Durchführungsbestimmungen und Nr. 2 Abs. 4 der Ausschreibung. Folglich seien die Vorschriften, wonach ein Namenszug quer über dem Verschluss angebracht und ein zusätzlicher Klebestreifen verwendet werden müsse, wie dies in diesen Vorschriften für selbstklebende Umschläge vorgesehen sei, auf den hier vom Beförderungsunternehmen gestellten Umschlag nicht anwendbar.

57      Selbst wenn man – was die Klägerin bestreite – davon ausgehen wollte, dass der vom Beförderungsunternehmen gestellte Umschlag als selbstklebender Umschlag im Sinne von Art. 143 der Durchführungsbestimmungen und Nr. 2 Abs. 4 der Ausschreibung anzusehen sei, gewährleiste sein Verschluss für die Vertraulichkeit seines Inhalts zumindest den gleichen Schutz wie das Anbringen eines Namenszugs und eines zusätzlichen Klebestreifens auf einem gewöhnlichen selbstklebenden Umschlag. Unter diesen Umständen hätte die unter einem Klebestreifen angebrachte Unterschrift eines Vertreters der Klägerin hinsichtlich der Vertraulichkeit des Angebots keinen zusätzlichen Nutzen gebracht.

58      Hilfsweise macht sie schließlich unter Berufung auf Art. 277 AEUV geltend, die Vorschriften des Art. 143 der Durchführungsbestimmungen, die in Nr. 2 Abs. 4 der Ausschreibung übernommen worden seien, seien hier unanwendbar, wenn sie so ausgelegt werden müssten, dass sie im vorliegenden Fall dadurch verletzt worden seien, dass auf dem vom Beförderungsunternehmen gestellten Umschlag keine Unterschrift des Vertreters der Klägerin unter einem zusätzlichen Klebestreifen angebracht worden sei.

59      Die Klägerin stützt diese Einrede darauf, dass diese Erfordernisse über das hinausgingen, was für die Gewährleistung der Vertraulichkeit der Angebote notwendig sei. Damit gingen sie weiter als das, was Art. 98 Abs. 1 der Haushaltsordnung verlange, und verstießen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

60      Deshalb müsse das Gericht feststellen, dass das Angebot die Voraussetzungen des Art. 98 Abs. 1 der Haushaltsordnung erfülle, und die angefochtene Entscheidung für nichtig erklären.

–       Zur Verpflichtung der Übersendung in doppeltem Umschlag

61      Zweitens könne das Parlament der Klägerin nicht vorwerfen, nur die inneren Umschläge, in denen sich das Original und die Kopien des Angebots befunden hätten, übersandt zu haben, nachdem es in der angefochtenen Entscheidung angegeben habe, dass „[d]ie im Innern befindlichen Umschläge, … die einzige vom Bieter gestellte Verpackung“ bildeten (siehe oben, Rn. 11). Denn obwohl der äußere Umschlag der Klägerin von einem Beförderungsunternehmen gestellt worden sei, sei die gesamte Sendung, bestehend aus dem äußeren Umschlag, den inneren Umschlägen und den das Angebot enthaltenden Dokumenten dem Parlament auf Initiative der Klägerin übersandt worden. Deshalb sei die Klägerin als Absenderin aller Teile, aus denen die Sendung bestanden habe, anzusehen.

–       Zum Zustand der inneren Umschläge

62      Drittens trägt die Klägerin vor, die Beanstandung, dass „[d]ie im Innern befindlichen Umschläge … weitgehend zerrissen [waren], sodass sie fast ganz offen waren … [und das Parlament daher] die Vertraulichkeit nicht für gewährleistet [hielt] und ... das Angebot deshalb abgelehnt [hat]“ (siehe oben, Rn. 11), rechtfertige es nicht, ihr Angebot ohne Prüfung abzulehnen.

63      Die Klägerin weist zunächst darauf hin, dass dieses Vorbringen allein auf den Erklärungen des Parlaments beruhe, und überlässt die Ermittlung des Sachverhalts der Würdigung durch das Gericht.

64      Selbst wenn man im Übrigen davon ausgehen wollte, dass die inneren Umschläge bei der Öffnung der Angebote zerrissen vorgefunden worden seien, sei weder die Vertraulichkeit noch die Vollständigkeit der das Angebot enthaltenden Dokumente zweifelhaft gewesen, denn diese Umschläge seien bis zu diesem Zeitpunkt durch den äußeren Umschlag geschützt gewesen, der bis zum Tätigwerden des Eröffnungsausschusses unbeschädigt geblieben sei. Nur weil die inneren Umschläge zerrissen vorgefunden worden seien, während der äußere Umschlag ohne jeden Zweifel unbeschädigt gewesen sei, hätte das Parlament ihr Angebot nicht ohne Prüfung ablehnen dürfen.

b)     Vorbringen des Parlaments und der Kommission

65      Das Parlament und die Kommission treten dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

2.     Würdigung durch das Gericht

66      Mit dem ersten Klagegrund bestreitet die Klägerin die Tatsachen, auf die das Parlament die angefochtene Entscheidung stützte, und wendet sich gegen die Beurteilung, dass diese Tatsachen, wenn sie nachgewiesen wären, die Ablehnung ihres Angebots gemäß Art. 98 Abs. 1 der Haushaltsordnung, Art. 143 der Durchführungsbestimmungen und Nr. 2 Abs. 4 der Ausschreibung rechtfertigten. Sie vertritt deshalb die Auffassung, diese Bestimmungen seien im vorliegenden Fall verletzt worden.

a)     Zu den Tatsachen, auf die das Parlament die angefochtene Entscheidung stützte

67      Unter Berücksichtigung der Tragweite dieser Beanstandung ist erstens zu prüfen, ob die Klägerin nachweisen kann, dass das Parlament die angefochtene Entscheidung auf unrichtige Tatsachen gestützt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 11. Februar 1999, Antillean Rice Mills u. a./Kommission, C‑390/95 P, Slg. 1999, I‑769, Rn. 29, und vom 27. Oktober 2011, Österreich/Scheucher-Fleisch u. a., C‑47/10 P, Slg. 2011, I‑10707, Rn. 57 und 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

68      Unstreitig bestand das Angebot der Klägerin, wie diese im Übrigen in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, aus einem Original und zwei Kopien; jedes dieser Dokumente befand sich in einem selbstklebenden Umschlag aus Kraftpapier, dessen Verschlussklappe in der Weise versiegelt war, dass der Direktor der Klägerin quer darüber eine Unterschrift anbrachte und ein zusätzlicher Klebestreifen über die Unterschrift geklebt wurde. Ferner steht fest, dass die drei so versiegelten Umschläge in einen einzigen von einem Postbeförderungsunternehmen gestellten äußeren Umschlag gelegt wurden und dass dieser äußere Umschlag, der unbeschädigt bei den Dienststellen der Kommission einging, mit einer selbstklebenden Verschlussklappe verschlossen, aber nicht mit dem quer über einem zusätzlichen Klebestreifen angebrachten Namenszug des Direktors der Klägerin versehen war. Alle diese Gegebenheiten, die weder von der Klägerin bestritten noch durch irgendein in den Akten enthaltenes Dokument widerlegt werden, sind somit als erwiesen anzusehen.

69      Die Feststellung des Parlaments in der angefochtenen Entscheidung, dass die drei inneren Umschläge im Augenblick der Öffnung des äußeren Umschlags durch den Eröffnungsausschuss „weitgehend zerrissen waren, sodass sie fast völlig offen waren“, konnte die Klägerin dagegen in der mündlichen Verhandlung nicht bestätigen.

70      Diese Feststellung in der angefochtenen Entscheidung gibt das Protokoll wieder, das der Eröffnungsausschuss, der aus zu verschiedenen Dienststellen gehörenden Bediensteten des Parlaments und einem Bediensteten des Rechnungshofs bestand, nach der Sitzung errichtete, in der in Gegenwart von zwei Bietern alle im Rahmen des fraglichen Vergabeverfahrens eingereichten Angebote geöffnet wurden. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin, die berechtigt war, sich bei der Öffnung der Angebote vertreten zu lassen, nicht daran teilgenommen hat.

71      Im Übrigen bietet die Klägerin auch nicht den Anfang eines Beweises an, der geeignet wäre, Zweifel an der Richtigkeit der in dem Protokoll des Eröffnungsausschusses getroffenen tatsächlichen Feststellungen zu wecken. Deshalb sind diese Feststellungen, die von keinem in den Akten befindlichen Dokument widerlegt werden, als erwiesen anzusehen.

72      Sonach ist zu prüfen, ob die nachgewiesenen Tatsachen die Ablehnung des Angebots der Klägerin rechtfertigten, was in einem zweiten Stadium die Klärung der Bedeutung der hier anwendbaren Vorschriften erforderlich macht, die die Klägerin für unklar und teilweise für rechtswidrig hält.

b)      Zu den anwendbaren Vorschriften

 Zur Bedeutung der in der angefochtenen Entscheidung angewandten Vorschriften

73      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ergaben sich die Verpflichtungen, die den am vorliegenden Vergabeverfahren teilnehmenden Bietern hinsichtlich der Übersendung ihres Angebots oblagen, eindeutig aus Nr. 2 Abs. 2 und 4 der Ausschreibung, die oben in den Rn. 2 und 3 wiedergegeben wurden.

74      So hatten die Bieter erstens die Wahl, ihr Angebot selbst dem Postdienst des Parlaments auszuhändigen oder es mit der Post oder einem Beförderungsunternehmen zu übersenden (Nr. 2 Abs. 2 der Ausschreibung). Zweitens mussten die Angebote beim Parlament in einem doppelten versiegelten Umschlag eingehen, wobei jeder Umschlag die Angabe der Empfängerdienststelle, die Referenz der Ausschreibung und den Vermerk „Nicht … zu öffnen“ enthalten musste (Nr. 2 Abs. 4 Unterabs. 1 der Ausschreibung). Drittens waren bei Verwendung von selbstklebenden Umschlägen diese Umschläge zu versiegeln, d. h. „zusätzlich mit Klebestreifen zu verschließen; quer über diesen Klebestreifen [hatte] der Absender seinen Namenszug anzubringen“, und zwar eigenhändig oder zusammen mit einem Firmenstempel“ (Nr. 2 Abs. 4 Unterabs. 3 der Ausschreibung). Viertens waren die Bieter grundsätzlich für den Zustand, in dem die Umschläge mit ihrem Angebot ankamen, verantwortlich und wurden deshalb aufgefordert, „ein ganz besonderes Augenmerk auf die für die Abgabe ihres Angebots benutzten Umschläge zu richten“ (Nr. 2 Abs. 4 Unterabs. 2 der Ausschreibung). Fünftens hieß es in Nr. 2 Abs. 4 Unterabs. 4 der Ausschreibung ausdrücklich: „Gebote, die nicht die Vertraulichkeit des Angebots bis zur Eröffnung aller Gebote gewährleisten, werden automatisch zurückgewiesen.“

75      Entgegen der Auffassung der Klägerin geht aus den oben in Rn. 74 wiedergegebenen Bestimmungen der Ausschreibung eindeutig und zweifelsfrei hervor, dass die Angebote in zwei Umschläge gelegt werden mussten, die, falls es sich dabei um selbstklebende Umschläge handelte, beide versiegelt werden mussten. Hinsichtlich des Sinnes dieses Wortes ergibt sich ebenso eindeutig aus der Ausschreibung, dass die beiden Umschläge verschlossen werden mussten und dass auf jedem von ihnen die Unterschrift eines qualifizierten Vertreters des Bieters quer über der Verschlussklappe und einem zusätzlichen Klebestreifen angebracht werden musste.

76      Zur Erfüllung der in der Ausschreibung enthaltenen Verpflichtungen hatte ein Bieter, der beschloss, ein Beförderungsunternehmen zu beauftragen, somit die Wahl, entweder den Umschlag dieses Unternehmens, wenn er sich dazu eignete, als zweiten äußeren Umschlag zu benutzen, d. h. ihn durch seine Unterschrift quer über einem zusätzlichen Klebestreifen zu versiegeln, alle erforderlichen Angaben auf diesem Umschlag zu machen und somit für das Angebot nur einen einzigen inneren Umschlag zu verwenden, oder aber sein Angebot in zwei mit den vorgeschriebenen Angaben versehene versiegelte Umschläge zu legen und diese in den äußeren Umschlag des Beförderungsunternehmens zu legen, der in diesem Fall nicht versiegelt zu werden und nicht alle vorgeschriebenen Angaben zu enthalten brauchte.

77      Dagegen kann der Auslegung der Klägerin, wonach der äußere Umschlag des Beförderungsunternehmens, auch wenn er nicht in dem soeben beschriebenen Sinne versiegelt war, als einer der beiden in der Ausschreibung vorgeschriebenen und die Anforderungen ihrer Nr. 2 Abs. 4 erfüllenden Umschläge anzusehen sei, nicht beigepflichtet werden. Denn selbst wenn der Klägerin darin zuzustimmen wäre, dass der Verschluss der von einem Beförderungsunternehmen gestellten Umschläge den gleichen Schutz der Vertraulichkeit gewährleistet wie die in der Ausschreibung vorgeschriebene Versiegelung, würde dies nichts daran ändern, dass ein Bieter, der die sich aus der Ausschreibung ergebende eindeutige, genaue und unbedingte Verpflichtung zur Übersendung seines Angebots in einem doppelten versiegelten Umschlag verletzt hat, die Bestimmungen nicht beachtet hat, die für alle Bieter gelten, die beschlossen haben, ein Angebot im Rahmen des hier in Rede stehenden Vergabeverfahrens abzugeben.

78      Die Verletzung dieser eindeutigen Bestimmungen der Ausschreibung als solche ermöglichte es dem Parlament, nicht konforme Angebote zurückzuweisen, und verpflichtete es sogar gemäß Nr. 2 Abs. 4 Unterabs. 4 dieser Ausschreibung dazu, wenn es darüber hinaus der Auffassung war, dass die Vertraulichkeit dieses Angebots bis zur gleichzeitigen Öffnung aller Angebote nicht gewährleistet werden konnte.

79      Folglich sind die ersten beiden Teile des ersten Klagegrundes zurückzuweisen, mit denen die Klägerin geltend macht, die Art und Weise der Übersendung ihres Angebots habe das gleiche Maß an Vertraulichkeit gewährleistet wie eine strikte Erfüllung der in der Ausschreibung enthaltenen Verpflichtungen und sie müsse wegen der Unklarheit der in der Ausschreibung enthaltenen Bestimmungen so angesehen werden, als ob sie ihr Angebot in einem doppelten versiegelten Umschlag übersandt habe.

 Zur Anwendbarkeit von Art. 143 der Durchführungsbestimmungen und Nr. 2 Abs. 4 Unterabs. 3 der Ausschreibung im vorliegenden Fall

80      Die Klägerin macht allerdings mit dem dritten Teil des ersten Klagegrundes geltend, diese Verpflichtung sei rechtswidrig und Nr. 2 Abs. 4 Unterabs. 3 der Ausschreibung sowie Art. 143 der Durchführungsbestimmungen seien deshalb hier nicht anwendbar.

81      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass in Nr. 2 Abs. 4 Unterabs. 3 der Ausschreibung, der die Übersendung der Angebote in einem doppelten versiegelten Umschlag vorschreibt, zwar die in Art. 143 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen enthaltenen Vorschriften ohne Änderungen übernommen werden. Im vorliegenden Fall wurde allerdings nur die erste dieser beiden Bestimmungen direkt angewandt. Die Klägerin hat jedoch auf eine Frage in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass sich die im dritten Teil des ersten Klagegrundes enthaltene Einrede der Nichtanwendbarkeit sowohl auf Nr. 2 Abs. 4 Unterabs. 3 der Ausschreibung als auch auf Art. 143 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen beziehe.

82      Nach Auffassung des Gerichts ist es nicht erforderlich, auf die Frage einzugehen, ob die Klägerin nach Art. 277 AEUV die Unanwendbarkeit von Art. 143 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen geltend machen kann, der hier nur indirekt angewandt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 1966, Italien/Rat und Kommission, 32/65, Slg. 1966, 563, 594, und Urteil des Gerichts vom 20. September 2011, Regione autonoma della Sardegna u. a./Kommission, T‑394/08, T‑408/08, T‑453/08 und T‑454/08, Slg. 2011, II‑6255, Rn. 206 bis 210 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vielmehr genügt die Feststellung, dass die Einrede der Rechtswidrigkeit dieser Bestimmungen wegen angeblicher Verletzung von Art. 98 Abs. 1 der Haushaltsordnung und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes völlig haltlos ist.

83      Denn erstens präzisieren Art. 143 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen und Nr. 2 Abs. 4 Unterabs. 3 der Ausschreibung lediglich die Voraussetzungen, unter denen das in Art. 98 Abs. 1 der Haushaltsordnung festgelegte Erfordernis der Vertraulichkeit der Angebote als erfüllt angesehen werden kann. Wie das Parlament ausgeführt hat, ergänzt Art. 143 der Durchführungsbestimmungen Art. 98 Abs. 1 der Haushaltsordnung, ohne ihm zu widersprechen. Wollte man dagegen der Klägerin darin folgen, dass Art. 143 der Durchführungsbestimmungen gegen Art. 98 Abs. 1 der Haushaltsordnung verstößt, da er Voraussetzungen aufstellt, die dort nicht vorgesehen sind, so liefe dies darauf hinaus, prinzipiell die Rechtmäßigkeit der gesamten Durchführungsbestimmungen in Frage zu stellen, die die in der Haushaltsordnung enthaltenen Grundregeln gerade präzisieren und ergänzen sollen.

84      Zweitens verstoßen Art. 143 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen und Nr. 2 Abs. 4 Unterabs. 3 der Ausschreibung auch nicht gegen den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Nach diesem Grundsatz dürfen die Handlungen der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (vgl. Urteile des Gerichts vom 11. September 2002, Pfizer Animal Health/Rat, T‑13/99, Slg. 2002, II‑3305, Rn. 411, und vom 9. September 2008, Bayer CropScience u. a./Kommission, T‑75/06, Slg. 2008, II‑2081, Rn. 223 und die dort angeführte Rechtsprechung).

85      Die in Art. 143 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen und in Nr. 2  Abs. 4 Unterabs. 3 der Ausschreibung aufgestellte Verpflichtung ermöglicht es, die Vertraulichkeit der Angebote, die der Eröffnungsausschuss in zwei unversehrten versiegelten Umschlägen findet, als gewährleistet anzusehen. Somit trägt diese Vorschrift dadurch zur Rechtssicherheit bei, dass sie das Risiko einer willkürlichen Beurteilung bei der Eröffnung der Angebote ausschließt, und dies bei Grenzkosten für die eingesetzten finanziellen und technischen Mittel, die angesichts der Gesamtkosten der Vorbereitung eines Angebots geringfügig sind. Das Vorbringen der Klägerin, diese Verpflichtung verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, ist somit nicht stichhaltig.

86      Folglich ist die von der Klägerin erhobene Einrede der Nichtanwendbarkeit zurückzuweisen.

c)      Zur Rechtmäßigkeit des Ausschlusses des Angebots der Klägerin

87      Aus all diesen Gründen hat das Parlament das Angebot der Klägerin zu Recht abgelehnt, nachdem es zutreffend festgestellt hatte, dass die Klägerin ihre Verpflichtung, ihr Angebot in einem doppelten versiegelten Umschlag einzusenden, nicht erfüllt hatte.

88      Keiner der Einwände, die die Klägerin im dritten Teil des ersten Klagegrundes erhebt, ist geeignet, diese Beurteilung zu widerlegen.

89      Erstens steht, wie oben in Rn. 68 ausgeführt, fest, dass die Klägerin entgegen ihrem Vorbringen ihre Verpflichtung, ihr Angebot in einem doppelten versiegelten Umschlag einzusenden, nicht erfüllt hat, denn zum einen war die Art und Weise, wie die Umschläge zu versiegeln waren, in den anwendbaren Vorschriften klar beschrieben, und zum andern war der äußere Umschlag, den das von der Klägerin gewählte Beförderungsunternehmen gestellt hatte und bei dem es sich, wie die der Klageschrift beigefügten Fotos zeigen, um einen selbstklebenden Umschlag handelte, nicht versiegelt worden.

90      Zweitens hat die Klägerin die angefochtene Entscheidung falsch verstanden, wenn sie geltend macht, das Parlament habe ihr nicht, gestützt auf die Feststellung, dass „[d]ie im Innern befindlichen Umschläge … die einzige vom Bieter gestellte Verpackung“ bildeten, zum Vorwurf machen können, nur die inneren Umschläge, in denen sich das Original und die Kopien den Angebots befanden, eingereicht zu haben.

91      Denn in der streitigen Passage der angefochtenen Entscheidung wies das Parlament lediglich darauf hin, dass es den vom Beförderungsunternehmen gestellten äußeren Umschlag bei der Beurteilung der Frage, ob die Verpflichtung zur Übersendung der Angebote in einem doppelten versiegelten Umschlag erfüllt war, nicht habe berücksichtigen können, da dieser äußere Umschlag nicht versiegelt gewesen sei. Die Klägerin hätte vielmehr, da sie den vom Beförderungsunternehmen gestellten Umschlag nicht versiegelt hatte, wie oben in Rn. 76 dargelegt ihr Angebot in einem doppelten versiegelten Umschlag in den Umschlag des Beförderungsunternehmens legen müssen, um das Erfordernis von Nr. 2 Abs. 4 Unterabs. 3 der Ausschreibung zu erfüllen.

92      Drittens ist, wie oben in Rn. 71 festgestellt, ungeachtet etwaiger Zweifel der Klägerin als erwiesen anzusehen, dass die inneren Umschläge bei der Eröffnung der Angebote weitgehend zerrissen vorgefunden wurden.

93      Das Vorbringen der Klägerin, dass dieser Umstand dem Parlament nicht das Recht gebe, ihr Angebot abzulehnen, greift nicht durch, denn aus den oben in Rn. 77 wiedergegebenen Gründen reichte die Nichtbeachtung des Erfordernisses, die Angebote in einem doppelten versiegelten Umschlag einzureichen, für diese Ablehnung aus.

94      Jedenfalls ist dem Parlament darin beizupflichten, dass der Umstand, dass die inneren Umschläge weitgehend zerrissen vorgefunden wurden, obwohl der äußere Umschlag bei der Eröffnung der Angebote offensichtlich unbeschädigt war, Zweifel an der Vertraulichkeit des Angebots der Klägerin weckte. Denn die Bieter waren in Nr. 2 Abs. 4 Unterabs. 2 der Ausschreibung auf diesen besonderen Punkt aufmerksam gemacht worden, wo darauf hingewiesen wurde, dass die Unversehrtheit der benutzten Umschläge als Garantie sowohl für die Vertraulichkeit als auch für die Unversehrtheit der Angebote angesehen werde.

95      Nach alledem kann die Klägerin sich nicht darauf berufen, dass ihr Angebot unter Verstoß gegen die anwendbaren Vorschriften abgelehnt worden sei. Der erste Klagegrund ist demnach zurückzuweisen.

C –  Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

1.     Vorbringen der Parteien

96      Mit ihrem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, das Parlament habe dadurch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen, dass es ihr Angebot wegen mangelnder Vertraulichkeit abgelehnt habe, obwohl der äußere Umschlag unbeschädigt gewesen sei, und dass es keine andere, ihre Interessen weniger beeinträchtigende Maßnahme ins Auge gefasst habe.

97      Das Parlament wendet sich gegen das Vorbringen der Klägerin.

2.     Würdigung durch das Gericht

98      Nach der bereits oben in Rn. 84 angeführten Rechtsprechung dürfen die Handlungen der Unionsorgane dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zufolge nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (vgl. die oben in Rn. 84 angeführten Urteile Pfizer Animal Health/Rat, Rn. 411, sowie Bayer CropScience u. a./Kommission, Rn. 223 und die dort angeführte Rechtsprechung).

99      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 145 der Durchführungsbestimmungen die Öffnung derjenigen Angebote untersagt, die nicht die Vorschriften des Art. 143 dieser Bestimmungen einhalten. Wie jedoch oben in Rn. 81 ausgeführt, gibt Nr. 2 Abs. 4 Unterabs. 3 der Ausschreibung – der, wie die Prüfung des ersten Klagegrundes ergeben hat, im vorliegenden Fall nicht eingehalten wurde – die Vorschriften von Art. 143 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen wieder. Daraus folgt, dass das Parlament das Angebot der Klägerin nicht öffnen konnte, ohne gegen Art. 145 der Durchführungsbestimmungen zu verstoßen.

100    Ferner konnte das Parlament – wie bei der Prüfung des ersten Klagegrundes oben in Rn. 78 festgestellt – das Angebot der Klägerin ablehnen, als es feststellte, dass diese die Verpflichtung zur Übersendung des Angebots in doppeltem Umschlag nicht erfüllt hatte, und musste dies sogar, falls die Vertraulichkeit des Angebots ihm zweifelhaft erschien. In Rn. 94 ist ebenfalls festgestellt worden, dass das Parlament aufgrund des Zustands, in dem die inneren Umschläge vorgefunden wurden, berechtigte Zweifel an der Vertraulichkeit des Angebots der Klägerin hatte.

101    Aus diesem zweifachen Grund war das Parlament somit verpflichtet, das Angebot der Klägerin abzulehnen. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dessen Tragweite oben in Rn. 98 verdeutlicht worden ist, kann nur dann angewandt werden, wenn der Urheber der angefochtenen Handlung über ein Ermessen verfügt. Da dies hier nicht der Fall war, kann sich die Klägerin nicht auf diesen Grundsatz berufen.

102    Soweit die Klägerin mit dem zweiten Klagegrund geltend macht, die ihr im vorliegenden Fall auferlegten Verpflichtungen seien unverhältnismäßig, genügt der Hinweis darauf, dass das Vorbringen, die Verpflichtung zur Übersendung der Angebote in einem doppelten versiegelten Umschlag sei unverhältnismäßig, im Rahmen der Untersuchung der Stichhaltigkeit der Einrede der Unanwendbarkeit von Nr. 2 Abs. 4 Unterabs. 3 der Ausschreibung und Art. 143 Abs. 3 der Durchführungsbestimmungen zurückgewiesen worden ist.

103    Daraus folgt, dass der zweite Klagegrund zurückzuweisen ist.

D –  Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung

1.     Vorbringen der Parteien

a)     Vorbringen der Klägerin

 Zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes

104    Mit dem dritten Klagegrund trägt die Klägerin vor, sie habe zur Zeit der Klageerhebung an vier Ausschreibungen mit denselben Bedingungen für die Übersendung teilgenommen – darunter der, um die es in der vorliegenden Rechtssache gehe – und keines der anderen drei Angebote, die sie eingereicht habe, sei ohne Prüfung wegen fehlender Vertraulichkeit zurückgewiesen worden. Die unterschiedliche Behandlung des Angebots im vorliegenden Fall sei eine durch keinen objektiven Grund gerechtfertigte Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte. Deshalb verstoße die angefochtene Entscheidung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Tatsächlich hätten in den anderen drei Verfahren, an denen sie teilgenommen habe, „weder der Zustand der Umschläge aus Kraftpapier im Innern des vom Beförderungsunternehmen gestellten äußeren Umschlags“ noch der vom Beförderungsunternehmen gestellte äußere Umschlag „Anlass zu irgendeiner Bemerkung gegeben“.

 Antrag auf Erlass einer prozessleitenden Maßnahme

105    Die Klägerin beantragt, dem Parlament gemäß Art. 64 § 3 Buchst. d der Verfahrensordnung aufzugeben, die Protokolle der an den Ausschreibungen GENAFF11, HR/2011/EU und TM11/MT beteiligten Eröffnungsausschüsse vorzulegen, um es ihr zu ermöglichen, den Beweis dafür zu erbringen, dass bei dem hier in Rede stehenden Angebot und den anderen drei Ausschreibungen, an denen sie teilgenommen habe, der gleiche Sachverhalt vorgelegen habe.

b)     Vorbringen des Parlaments

106    Das Parlament tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und spricht sich gegen den Erlass einer prozessleitenden Maßnahme aus.

2.     Würdigung durch das Gericht

107    Nach der Rechtsprechung entspricht die Pflicht der Auftraggeber zur Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung dem Wesen der Unionsvorschriften auf dem Gebiet der Vergabe öffentlicher Aufträge, die namentlich die Förderung der Entwicklung eines echten Wettbewerbs bezwecken und Zuschlagskriterien aufstellen, die einen solchen Wettbewerb gewährleisten sollen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt, dass gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil Bayer CropScience u. a./Kommission, oben in Rn. 84 angeführt, Rn. 236 und die dort angeführte Rechtsprechung, und entsprechend Urteil des Gerichtshofs vom 3. März 2005, Fabricom, C‑21/03 und C‑34/03, Slg. 2005, I‑1559, Rn. 26 und 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

108    Die Klägerin macht mit ihrem dritten Klagegrund geltend, das Parlament habe ihr Angebot nicht ablehnen können, ohne den Gleichbehandlungsgrundsatz zu verletzen, denn sie habe unter denselben Bedingungen andere Angebote eingereicht, die nicht wegen mangelnder Übersendung in doppeltem – jeweils versiegeltem – Umschlag zurückgewiesen worden seien. Somit sei sie bei einem gleichen Sachverhalt unterschiedlich behandelt worden, ohne dass diese Ungleichbehandlung objektiv gerechtfertigt gewesen wäre.

109    Der allgemeine Grundsatz der Gleichbehandlung, dessen Anwendungsmodalitäten Art. 89 Abs. 1 der Haushaltsordnung für den Bereich der öffentlichen Aufträge regelt, ist auf die Bieter anzuwenden, die an einem bestimmten Vergabeverfahren teilnehmen. Wollte man, wie das Parlament geltend macht, dem Vorbringen der Klägerin folgen, so würde dies im vorliegenden Fall zu einer Verletzung dieses Grundsatzes gegenüber den anderen Bietern führen, die ein Angebot in dem hier in Rede stehenden Vergabeverfahren eingereicht haben, denn die Klägerin, die sich hinsichtlich des Erfordernisses, ihr Angebot in doppeltem – jeweils versiegeltem – Umschlag einzureichen, nicht in der gleichen Situation befand, würde ebenso behandelt wie diese.

110    Was im Übrigen die Forderung der Klägerin betrifft, sie ebenso zu behandeln wie in den anderen Verfahren, ist darauf hinzuweisen, dass sie, selbst wenn sie tatsächlich andere Angebote auf eine ebenso unvorschriftsmäßige Art und Weise eingereicht hätte wie hier, nicht unter Berufung auf den Gleichheitsgrundsatz aus einer rechtswidrigen Situation Vorteile ziehen kann. Die Prüfung der ersten beiden Klagegründe hat ergeben, dass der Auftraggeber verpflichtet ist, ein Angebot abzulehnen, wenn ein Bieter nicht die Verpflichtung erfüllt, sein Angebot gemäß den Anforderungen von Art. 143 der Durchführungsbestimmungen und Nr. 2 Abs. 4 der Ausschreibung in doppeltem – jeweils versiegeltem – Umschlag zu übersenden.

111    Unter diesen Umständen ist der Antrag der Klägerin auf Erlass einer prozessleitenden Maßnahme zurückzuweisen, denn deren Ergebnis hätte jedenfalls keinen Einfluss auf die Beurteilung des vorliegenden Klagegrundes.

112    Folglich ist der auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung gestützte dritte Klagegrund zurückzuweisen.

E –  Zum vierten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

1.     Vorbringen der Parteien

113    Mit ihrem vierten Klagegrund führt die Klägerin aus, die angefochtene Entscheidung sei eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme. Deshalb hätte sie vor deren Erlass gemäß Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Grundrechtecharta gehört werden müssen. Hätte der Eröffnungsausschuss ihre Erklärungen angehört, so hätte sie ihn davon überzeugen können, dass die Vertraulichkeit des Angebots gewahrt gewesen sei, und er hätte anders entscheiden können.

114    Das Parlament wendet sich gegen das Vorbringen der Klägerin.

2.     Würdigung durch das Gericht

115    Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin im Rahmen des vierten Klagegrundes die Verletzung des Rechts, vor Erlass der angefochtenen Entscheidung gehört zu werden, geltend macht. Sie vertritt nämlich die Auffassung, diese Entscheidung sei eine ihr gegenüber getroffene für sie nachteilige individuelle Maßnahme im Sinne von Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Grundrechtecharta. Insoweit ist ihr Vorbringen auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte zu untersuchen, der einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts bildet.

116    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Frage, ob eine Verletzung der Verteidigungsrechte vorliegt, anhand der besonderen Umstände jedes Einzelfalls zu prüfen, insbesondere des Inhalts des betreffenden Rechtsakts, des Kontexts seines Erlasses sowie der Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juli 2013, Kommission/Kadi, C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).

117    Was die anwendbaren Vorschriften betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Haushaltsordnung und die Durchführungsbestimmungen vorschreiben, welche Arten von Kontakten zwischen den Auftraggebern und den Bietern zulässig sind; diese Bestimmungen bezwecken, den Zugang der Teilnehmer zu den öffentlichen Vergabeverfahren unter Wahrung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung der Bewerber zu gewährleisten. Es gibt jedoch keine Bestimmung, die den Auftraggeber verpflichtet, die Meinung eines Bieters einzuholen, bevor er sein Angebot ablehnt, weil es nicht den förmlichen Anforderungen entspricht, die in der den Auftrag betreffenden Dokumentation, deren Befolgung wesentlich ist, festgelegt sind.

118    Hinsichtlich der Frage, ob sich das von der Klägerin geltend gemachte Recht, vor Erlass der angefochtenen Entscheidung gehört zu werden, möglicherweise aus dem allgemeinen Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte ergibt, ist darauf hinzuweisen, dass die Beachtung dieses Grundsatzes auch dann sicherzustellen ist, wenn eine besondere Regelung fehlt. Eine solche Verletzung führt jedoch nur dann zu einer Nichtigerklärung, wenn das Verfahren ohne diese Verletzung zu einem anderen Ergebnis hätte führen können (Urteil des Gerichtshofs vom 11. November 1987, Frankreich/Kommission, 259/85, Slg. 1987, 4393, Rn. 12 und 13).

119    Dazu ist erstens darauf hinzuweisen, dass es sich bei der angefochtenen Entscheidung um eine Entscheidung über ein Angebot handelt, das die Klägerin aus eigener Initiative eingereicht hat, und dass sie ausschließlich auf der Prüfung der äußeren Form der Vorlage der Dokumente beruht, die die Klägerin in einem Ausschreibungsverfahren eingereicht hat, wobei die von den Bietern zu beachtenden förmlichen Anforderungen in der Ausschreibung genau festgelegt waren. Die angefochtene Entscheidung wird somit auf keine tatsächliche oder rechtliche Erwägung gestützt, die der Klägerin von Rechts wegen unbekannt sein konnte. Deshalb kann sie nicht geltend machen, dass das Parlament sie vor Erlass der angefochtenen Entscheidung hätte hören müssen.

120    Zweitens war das Parlament, wie die Prüfung der ersten beiden Klagegründe ergeben hat, verpflichtet, das Angebot der Klägerin zurückzuweisen, weil diese die in der Ausschreibung festgelegten förmlichen Anforderungen nicht beachtet hatte. Deshalb hätte es keinerlei Einfluss auf die Entscheidung über ihren Antrag haben können, wenn es der Klägerin ermöglicht worden wäre, Erklärungen abzugeben.

121    Sonach ist auch der vierte Klagegrund, mit dem die Klägerin die Verletzung ihres angeblichen Rechts, vor Erlass der angefochtenen Entscheidung gehört zu werden, geltend macht, zurückzuweisen, ohne dass die Frage entschieden zu werden braucht, ob der Verstoß gegen Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Grundrechtecharta zweckdienlich in einem öffentlichen Vergabeverfahren gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht werden kann.

122    Nach alledem ist die vorliegende Klage abzuweisen.

 Kosten

123    Nach Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des Parlaments die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Euris Consult Ltd trägt die Kosten des Verfahrens.

Frimodt Nielsen

Dehousse

Collins

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 30. April 2014.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Englisch.