Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 5. Oktober 2023 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Bucureşti – Rumänien) – EI/SC Brink’s Cash Solutions SRL
(Rechtssache C-496/221 , Brink’s Cash Solutions)
(Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen – Richtlinie 98/59/EG – Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b und Art. 6 – Verfahren zur Information und Konsultation der Arbeitnehmer bei einer beabsichtigten Massenentlassung – Fehlende Benennung von Arbeitnehmervertretern – Nationale Regelung, die es dem Arbeitgeber erlaubt, die betroffenen Arbeitnehmer nicht einzeln zu informieren und zu konsultieren)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curtea de Apel Bucureşti
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: EI
Beklagte: SC Brink’s Cash Solutions SRL
Tenor
Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b, Art. 2 Abs. 3 und Art. 6 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen in der durch die Richtlinie (EU) 2015/1794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 geänderten Fassung
sind dahin auszulegen, dass
sie einer nationalen Regelung, die für den Arbeitgeber keine Verpflichtung vorsieht, die von einer beabsichtigten Massenentlassung betroffenen Arbeitnehmer einzeln zu konsultieren, wenn diese keine Arbeitnehmervertreter benannt haben, und die die betroffenen Arbeitnehmer nicht zu einer solchen Benennung verpflichtet, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung es ermöglicht, unter Umständen, die sich dem Einfluss der Arbeitnehmer entziehen, die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen der Richtlinie 98/59 in geänderter Fassung zu gewährleisten.
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1 ABl. C 398 vom 17.10.2022.