Language of document : ECLI:EU:T:2016:660

BESCHLUSS DES GERICHTS (Erste Kammer)

9. November 2016(*)

„Schiedsklausel – Personal internationaler Missionen der Union – Aufeinanderfolgende befristete Dienstverträge – Antrag auf Entschädigung – Offensichtliche Unzuständigkeit – Offensichtliche Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑602/15

Liam Jenkinson, wohnhaft in Killarney (Irland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. de Montigny und Rechtsanwalt J.‑N. Louis,

Kläger,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch A. Vitro und M. Bishop als Bevollmächtigte,

Europäische Kommission, vertreten durch G. Gattinara und S. Bartelt als Bevollmächtigte,

Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD), vertreten durch S. Marquardt, É. Chaboureau und G. Pasqualetti als Bevollmächtigte,

und

Eulex Kosovo mit Sitz in Pristina (Kosovo), vertreten durch Rechtsanwältinnen D. Fouquet und E. Raoult,

Beklagte,

wegen eines auf Art. 272 AEUV gestützten Antrags zum einen auf Umqualifizierung des Vertragsverhältnisses des Klägers in einen unbefristeten Arbeitsvertrag und auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger durch die missbräuchliche Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Verträge und durch eine missbräuchliche Entlassung entstanden sein soll, zum anderen auf Feststellung, dass der Rat, die Kommission und der EAD den Kläger diskriminierend behandelt haben, und demzufolge auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz und wegen eines hilfsweise gestellten, auf die außervertragliche Haftung der europäischen Organe gestützten Antrags

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung des Präsidenten H. Kanninen sowie der Richterin I. Pelikánová (Berichterstatterin) und des Richters E. Buttigieg,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Der Kläger, Herr Liam Jenkinson, irischer Staatsbürger, war zunächst vom 20. August 1994 bis zum 5. Juni 2002 durch eine Reihe von befristeten Verträgen bei der mit der Gemeinsamen Aktion 2000/811/GASP des Rates vom 22. Dezember 2000 über die Überwachungsmission der Europäischen Union (ABl. 2000, L 328, S. 53) eingerichteten Überwachungsmission der Europäischen Union angestellt.

2        Danach war er vom 17. Juni 2002 bis zum 31. Dezember 2009 durch eine Reihe von befristeten Verträgen bei der mit der Gemeinsamen Aktion 2002/210/GASP des Rates vom 11. März 2002 über die Polizeimission der Europäischen Union (ABl. 2002, L 70, S. 1) eingerichteten Polizeimission der Europäischen Union angestellt.

3        Schließlich war der Kläger vom 5. April 2010 bis zum 14. November 2014 durch elf aufeinanderfolgende befristete Verträge bei der Eulex-Mission Kosovo (im Folgenden: Eulex Kosovo) angestellt. Die Eulex Kosovo wurde mit der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP des Rates vom 4. Februar 2008 über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (ABl. 2008, L 42, S. 92) eingerichtet. Die Gemeinsame Aktion wurde mehrmals verlängert. Mit dem Beschluss 2014/349/GASP des Rates vom 12. Juni 2014 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124 (ABl. 2014, L 174, S. 42), der auf den vorliegenden Fall anwendbar ist, wurde sie bis zum 14. Juni 2016 verlängert.

4        Zuletzt wurde die Gemeinsame Aktion mit dem Beschluss (GASP) 2016/947 des Rates vom 14. Juni 2016 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124 (ABl. 2016, L 157, S. 26) bis zum 14. Juni 2018 verlängert.

5        Während der Durchführung seines Arbeitsvertrags für den Zeitraum vom 15. Juni bis zum 14. Oktober 2014 wurde der Kläger mit Schreiben des Missionsleiters der Eulex Kosovo vom 26. Juni 2014 über die Beendigung seiner Tätigkeit und darüber informiert, dass sein Arbeitsvertrag nach dem 14. November 2014 nicht verlängert werden würde.

6        Zwischen der Eulex Kosovo und dem Kläger wurde ein letzter befristeter Vertrag für die Zeit vom 15. Oktober bis zum 14. November 2014 (im Folgenden: letzter befristeter Vertrag) geschlossen, der nicht verlängert wurde. Dieser letzte befristete Vertrag sieht in seinem Art. 21 vor, dass der Gerichtshof der Europäischen Union auf der Grundlage von Art. 272 AEUV für alle Rechtsstreitigkeiten betreffend den Vertrag zuständig ist.

 Verfahren

7        Der Kläger hat mit Klageschrift, die am 23. Oktober 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, die vorliegende Klage erhoben.

8        Mit gesonderten Schriftsätzen, die am 28. April 2016 (Europäische Kommission), am 3. Mai 2016 (Eulex Kosovo) und am 4. Mai 2016 (Europäischer Auswärtiger Dienst [EAD] und Rat der Europäischen Union) bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind, haben die Beklagten Einreden der Unzulässigkeit nach Art. 130 der Verfahrensordnung des Gerichts erhoben.

9        Am 27. Juli 2016 hat der Kläger seine Stellungnahme zu diesen Einreden der Unzulässigkeit eingereicht.

 Anträge der Parteien

10      Der Kläger beantragt in der Klageschrift

–        mit seinen Hauptanträgen

–        hinsichtlich der sich aus dem privatrechtlichen Vertrag ergebenden Rechte,

–        sein Vertragsverhältnis in einen unbefristeten Arbeitsvertrag umzuqualifizieren;

–        festzustellen, dass die Beklagten gegen ihre vertraglichen Pflichten und insbesondere gegen die Pflicht zur Einhaltung einer Kündigungsfrist bei Beendigung eines unbefristeten Vertrags verstoßen haben; folglich, zum Ersatz des Schadens, der ihm durch die missbräuchliche Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge auf Kosten einer andauernden Ungewissheit und durch den Verstoß gegen die Pflicht zur Einhaltung einer Kündigungsfrist für die Beendigung des Vertrags entstanden ist:

–        die Beklagten zu verurteilen, ihm eine auf der Grundlage seines Dienstalters in den von der Europäischen Union errichteten Missionen berechnete Kündigungsentschädigung in Höhe von 176 601,55 Euro zu zahlen;

–        hilfsweise, die Beklagten zu verurteilen, ihm eine unter Berücksichtigung der Dauer seiner Tätigkeit für die Eulex Kosovo berechnete Kündigungsentschädigung in Höhe von 45 985,15 Euro zu zahlen;

–        zu entscheiden, dass seine Entlassung missbräuchlich war, und die Beklagten daher zu verurteilen, ihm eine nach billigem Ermessen auf 50 000 Euro festgesetzte Entschädigung zu zahlen;

–        festzustellen, dass die Beklagten bei Vertragsende die gesetzlichen Sozialunterlagen nicht haben ausstellen lassen, und

–        sie zu verurteilen, ihm den Betrag von 100 Euro pro Verzögerungstag ab Erhebung der vorliegenden Klage zu zahlen;

–        sie zu verurteilen, ihm die anlässlich des Vertragsendes auszustellenden Sozialunterlagen zu übermitteln

–        die Beklagten zur Zahlung von Zinsen auf die vorgenannten Beträge nach dem belgischen gesetzlichen Zinssatz zu verurteilen;

–        hinsichtlich des Ermessensmissbrauchs und der Diskriminierung,

–        zu erklären, dass der EAD, der Rat und die Kommission ihn während der Zeit seiner Beschäftigung bei den von ihnen errichteten Missionen im Hinblick auf seine Besoldung, seine Ruhegehaltsansprüche und damit zusammenhängende Vergünstigungen und seine Sicherheit einer zukünftigen Beschäftigung ohne sachlichen Grund diskriminierend behandelt haben;

–        festzustellen, dass er als Bediensteter auf Zeit des EAD oder des Rates oder der Kommission hätte eingestellt werden müssen;

–        den EAD, den Rat und die Kommission zu verurteilen, ihn für die durch die vorgenannten Verstöße gegen das Unionsrecht verursachten Verluste an Einkünften, Ruhegehältern, Zulagen und Vergünstigungen zu entschädigen und sie zu verurteilen, ihm Zinsen auf diese Beträge nach dem belgischen gesetzlichen Zinssatz zu zahlen;

–        den Parteien eine Frist zu setzen für die Festlegung dieser Entschädigung unter Berücksichtigung der Besoldungsgruppe und der Dienstaltersstufe, in der der Kläger einzustellen gewesen wäre, der durchschnittlichen Erhöhung der Bezüge, der Entwicklung seiner Laufbahn und der Zulagen, die er dann aufgrund dieses Vertrags als Bediensteter auf Zeit hätte erhalten müssen, und das Ergebnis mit den Bezügen zu vergleichen, die er tatsächlich erhalten hat;

–        hilfsweise,

–        festzustellen, dass die Beklagten gegen ihre Pflichten verstoßen haben;

–        sie zu verurteilen, ihn für den hieraus entstandenen Schaden, der nach billigem Ermessen auf 150 000 Euro geschätzt wird, zu entschädigen;

–        in jedem Fall, den Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

11      Der Rat beantragt,

–        das Gericht möge sich für unzuständig erklären, soweit die Klage die Wirkungen der Reihe von Verträgen betrifft, die der Kläger unterzeichnet hat;

–        hilfsweise, die Klage als unzulässig abzuweisen, soweit sie gegen ihn gerichtet ist;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

12      Die Kommission beantragt,

–        die Klage als unzulässig abzuweisen, soweit sie gegen sie gerichtet ist;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

13      Der EAD beantragt,

–        das Gericht möge sich für unzuständig erklären;

–        die Klage jedenfalls als unzulässig abzuweisen, soweit sie gegen ihn gerichtet ist;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

14      Die Eulex Kosovo beantragt,

–        die Klage als unzulässig abzuweisen, soweit sie gegen sie gerichtet ist;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

15      Ist das Gericht für die Entscheidung über eine Klage offensichtlich unzuständig oder ist eine Klage offensichtlich unzulässig oder fehlt ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage, so kann es gemäß Art. 126 der Verfahrensordnung auf Vorschlag des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

16      Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht aufgrund der Aktenlage für hinreichend informiert und beschließt, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden.

 Zu den Hauptanträgen

17      Mit dem ersten Teil seiner Hauptanträge möchte der Kläger erreichen, dass das Gericht sein Vertragsverhältnis in einen unbefristeten Arbeitsvertrag umqualifiziert, feststellt, dass die Beklagten gegen ihre vertraglichen Pflichten, insbesondere gegen die Pflicht zur Einhaltung einer Kündigungsfrist für die Beendigung eines unbefristeten Vertrags, verstoßen haben, feststellt, dass seine Entlassung missbräuchlich war, und die Beklagten deshalb zur Zahlung einer Entschädigung für den durch die missbräuchliche Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Verträge, den Verstoß gegen die Pflicht zur Einhaltung einer Kündigungsfrist und die missbräuchliche Entlassung entstandenen Schaden verurteilt.

18      Mit dem zweiten Teil seiner Hauptanträge möchte der Kläger erreichen, dass das Gericht erklärt, der Rat, die Kommission und der EAD hätten ihn während der Zeit seiner Beschäftigung bei den Missionen im Hinblick auf seine Besoldung, seine Ruhegehaltsansprüche und weitere Vergünstigungen diskriminierend behandelt, feststellt, dass er als Bediensteter auf Zeit bei einem bzw. einer dieser Beklagten hätte eingestellt werden müssen, und sie demnach zu einer Entschädigungszahlung verurteilt.

19      In ihren Unzulässigkeitseinreden machen die Beklagten zum einen geltend, die früheren Arbeitsverträge des Klägers enthielten für in Verbindung mit diesen Verträgen stehende Rechtsstreitigkeiten eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten der Gerichte in Brüssel (Belgien), so dass das Gericht für Rechtsfolgen aus diesen Verträgen nicht zuständig sei. Zum anderen machen alle Beklagten die Unzulässigkeit der Klage jeweils insoweit geltend, als sie sie betrifft.

20      Die Zuständigkeiten des Gerichts sind in Art. 256 AEUV aufgeführt, der in Art. 51 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union näher bestimmt wird. Gemäß diesen Vorschriften ist das Gericht für die erstinstanzliche Entscheidung über vertragsrechtliche Streitigkeiten nur aufgrund einer Schiedsklausel zuständig. Fehlt eine solche Klausel, würde das Gericht seine Zuständigkeit über die Rechtsstreitigkeiten hinaus ausdehnen, deren Entscheidung ihm durch Art. 274 AEUV abschließend vorbehalten ist, der den einzelstaatlichen Gerichten die allgemeine Zuständigkeit für Streitsachen überträgt, bei denen die Union Partei ist (Beschlüsse vom 3. Oktober 1997, Mutual Aid Administration Services/Kommission, T‑186/96, EU:T:1997:149, Rn. 47, und vom 30. September 2014, Bitiqi u. a./Kommission u. a., T‑410/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:871, Rn. 26).

21      Erstens ist festzustellen, dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass sämtliche früheren zwischen den Missionen und dem Kläger geschlossenen Arbeitsverträge eine Klausel enthalten, die ausdrücklich vorsieht, dass für Rechtsstreitigkeiten aus diesen Verträgen oder in Bezug auf diese Verträge die Gerichte in Brüssel zuständig sind.

22      Nur der letzte befristete Vertrag sieht in seinem Art. 21 ausdrücklich vor, dass der Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 272 AEUV für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag oder in Bezug auf diesen Vertrag zuständig ist.

23      Demzufolge ist das Gericht, da die vorliegende Klage auf Art. 272 AEUV gestützt ist, aufgrund der Schiedsklausel des letzten befristeten Vertrags nur für diesen zuständig. Für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, die aus der Durchführung der früheren Arbeitsverträge des Klägers entstehen könnten, nach denen ausdrücklich die belgischen Gerichte zuständig sind, und demnach für die Entscheidung über die vorliegende Klage, soweit sie die Wirkungen dieser Verträge betrifft, ist das Gericht offensichtlich unzuständig.

24      Der Kläger kann in seiner Stellungnahme zu den Unzulässigkeitseinreden im Übrigen nicht geltend machen, die in den früheren Verträgen enthaltenen Gerichtsstandsklauseln zugunsten der belgischen Gerichte würden aufgrund der in dem letzten befristeten Vertrag enthaltenen Klausel zugunsten des Gerichtshofs der Europäischen Union hinfällig.

25      Die Zuständigkeit des Gerichts nach Art. 272 AEUV stellt nämlich eine Abweichung vom allgemeinen Recht dar und ist daher eng auszulegen (Urteil vom 18. Dezember 1986, Kommission/Zoubek, 426/85, EU:T:1986:501, Rn. 11). Somit kann das Gericht nur dann über eine Vertragsrechtsstreitigkeit entscheiden, wenn es der ausdrückliche Wille der Parteien ist, dem Gericht eine Zuständigkeit dafür zuzuweisen (Urteil vom 24. Oktober 2014, Technische Universität Dresden/Kommission, T‑29/11, EU:T:2014:912, Rn. 50; vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 3. Oktober 1997, Mutual Aid Administration Services/Kommission, T‑186/96, EU:T:1997:149, Rn. 46).

26      Die Tragweite der Gerichtsstandsklausel zugunsten des Gerichtshofs der Europäischen Union beschränkt sich ausdrücklich auf Rechtsstreitigkeiten aus dem letzten befristeten Vertrag und kann nicht auf die früheren Verträge ausgeweitet werden, die die Zuständigkeit anderer Gerichte vorsehen.

27      Außerdem hat der Kläger die Arbeitsverträge mit den Missionen freiwillig so, wie sie ihm vorgelegt wurden, abgeschlossen. Gemäß Art. 1 dieser Verträge hat er die darin enthaltenen Bedingungen und Grundsätze ausdrücklich angenommen, einschließlich der vorgesehenen Rechtswege und der Klauseln, die ausdrücklich die Zuständigkeit der belgischen Gerichte vorsehen.

28      Zurückzuweisen ist auch das Vorbringen der Eulex Kosovo, dass die Gerichtsstandsklausel zugunsten des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem letzten Vertrag auf einem Verwaltungsfehler beruhe und der Kläger, indem er den Empfang des Schreibens des Missionsleiters der Eulex Kosovo vom 26. Juni 2014 bestätigt habe, mit dem ihm mitgeteilt worden sei, dass sein Vertrag nach dem 14. November 2014 nicht verlängert werden würde, die Zuständigkeit der Brüsseler Gerichte stillschweigend anerkannt habe.

29      Zum einen ist die Eulex Kosovo nämlich als Arbeitgeberin Vertragspartei des letzten befristeten Vertrags; somit kann ihr die Schiedsklausel vom Kläger entgegengehalten werden, selbst wenn sie auf einem Verwaltungsfehler beruhen sollte. Zum anderen kann die bloße Bestätigung des Empfangs eines Schreibens, mit dem der Kläger von der Nichtverlängerung seines Vertrags nach dem 14. November 2014 informiert wurde, nicht den Inhalt der Schiedsklausel aus dem letzten befristeten Vertrag ändern, der nach diesem Schreiben unterzeichnet wurde.

30      Zweitens ist festzustellen, dass nur die Parteien eines Vertrags, der eine Schiedsklausel enthält, Parteien einer nach Art. 272 AEUV anhängig gemachten Klage sein können (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2010, Kommission/Arci Nuova associazione comitato di Cagliari und Gessa, T‑259/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:536, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Der Kläger räumt selbst ein, dass der letzte befristete Vertrag zwischen ihm und der Eulex Kosovo als Arbeitgeberin unterzeichnet wurde.

32      Mit dem Beschluss 2014/349 wurde die Gemeinsame Aktion 2008/124 geändert, indem folgender Art. 15a eingefügt wurde: „Entsprechend den Erfordernissen der Durchführung dieser Gemeinsamen Aktion besitzt die EULEX KOSOVO die Fähigkeit zur Vergabe von Dienstleistungs- und Lieferaufträgen, zum Abschluss von Verträgen und Verwaltungsvereinbarungen, zur Einstellung von Personal, zur Führung von Bankkonten, zum Erwerb und zur Veräußerung von Vermögenswerten und Begleichung von Verbindlichkeiten sowie Partei in Gerichtsverfahren zu sein.“

33      Mit dem Beschluss 2014/349 wurde auch ein Art. 16 Abs. 5 eingefügt, der wie folgt lautet: „Die EULEX KOSOVO ist für alle Ansprüche und Verpflichtungen, die sich aus der Ausführung des am 15. Juni 2014 beginnenden Mandats ergeben, haftbar – mit Ausnahme von Ansprüchen, die in einem schwerwiegenden Verschulden des Missionsleiters begründet sind; für solche Ansprüche liegt die Haftung beim Missionsleiter.“

34      Mit Art. 15a der Gemeinsamen Aktion 2008/124, der ab dem Datum seines Inkrafttretens am 12. Juni 2014 anwendbar ist, wurde die Fähigkeit der Eulex Kosovo begründet, Verträge abzuschließen und Partei in Gerichtsverfahren zu sein, ihr also Rechtsfähigkeit verliehen.

35      Während die vorangegangenen Arbeitsverträge zwischen dem Kläger und dem Missionsleiter der Eulex Kosovo abgeschlossen worden waren, wurde der letzte befristete Vertrag am 15. Oktober 2014 zwischen dem Kläger und der Eulex Kosovo als Arbeitgeberin geschlossen. Dieser letzte befristete Vertrag verweist ausdrücklich auf Art. 15a der Gemeinsamen Aktion 2008/124.

36      Entgegen dem, was die Eulex Kosovo in ihrer Unzulässigkeitseinrede vorbringt, verfügt sie demnach infolge der durch den Beschluss 2014/349 eingeführten Änderungen über Rechtspersönlichkeit und kann Beklagte in einem Verfahren vor den Gerichten der Union sein.

37      In dieser Hinsicht stützt sich die Eulex Kosovo in ihrer Unzulässigkeitseinrede zu Unrecht auf die Beschlüsse vom 4. Juni 2013, Elitaliana/Eulex Kosovo (T‑213/12, EU:T:2013:292), und vom 23. April 2015, Chatzianagnostou/Rat u. a. (T‑383/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:246), sowie auf das Urteil vom 12. November 2015, Elitaliana/Eulex Kosovo (C‑439/13 P, EU:C:2015:753), um zu argumentieren, sie könne nicht Beklagte in einem Verfahren vor den Gerichten der Union sein. Diese Rechtssachen sind nämlich insoweit nicht relevant, als sich zum einen die betreffenden Sachverhalte zeitlich vor der Änderung des Statuts der Eulex Kosovo durch den Beschluss 2014/349 zugetragen haben und es dort zum anderen um Nichtigkeitsklagen nach Art. 263 AEUV ging. Da im vorliegenden Fall die Klage auf Art. 272 AEUV gestützt ist, reicht es aus, dass der Vertrag, der die Schiedsklausel enthält, von der Eulex Kosovo „für die Rechnung der Union“ unterzeichnet wurde; entgegen dem Vorbringen der Eulex Kosovo ist es nicht erforderlich, dass es sich bei ihr um eine „Einrichtung oder sonstige Stelle der Union“ im Sinne von Art. 263 AEUV handelt.

38      Nach Art. 272 AEUV ist das Gericht nur im Hinblick auf den zwischen dem Kläger und der Eulex Kosovo geschlossenen letzten befristeten Vertrag zuständig.

39      Erstens ergibt sich aus dem Vorstehenden, dass das Gericht für eine Entscheidung über den ersten Teil der Hauptanträge offensichtlich unzuständig ist. Dieser zielt darauf ab, das gesamte Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und den verschiedenen Missionen, die nacheinander seine Arbeitgeber waren, in einen unbefristeten Vertrag umzuqualifizieren, wozu es erforderlich wäre, die Wirkungen der früheren Arbeitsverträge zwischen diesen Missionen und dem Kläger zu berücksichtigen, die eine ausdrückliche Gerichtsstandsklausel zugunsten der belgischen Gerichte enthalten. Da die Zuständigkeit des Gerichts auf den letzten befristeten Vertrag beschränkt ist, erlaubt sie es ihm nicht, über diesen Antrag zu entscheiden. Das Gericht ist auch für die akzessorischen Anträge auf Feststellung eines Verstoßes der Beklagten gegen die Pflicht zur Einhaltung einer Kündigungsfrist für die Beendigung eines unbefristeten Vertrags und einer missbräuchlichen Entlassung des Klägers offensichtlich unzuständig. Daher ist das Gericht ebenfalls offensichtlich unzuständig für eine Entscheidung über die damit zusammenhängenden Anträge auf Entschädigung wegen missbräuchlicher Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Verträge, Verstoßes gegen die Pflicht zur Einhaltung einer Kündigungsfrist und missbräuchlicher Entlassung.

40      Zweitens ist das Gericht für eine Entscheidung über den zweiten Teil der Hauptanträge offensichtlich unzuständig, mit dem die Erklärung erreicht werden soll, der EAD, der Rat und die Kommission hätten den Kläger während der Zeit seiner Beschäftigung bei den Missionen im Hinblick auf seine Besoldung, seine Ruhegehaltsansprüche und weitere Vergünstigungen diskriminierend behandelt und der Kläger hätte als Bediensteter auf Zeit bei einem bzw. einer dieser Beklagten eingestellt werden müssen, und mit dem außerdem der Ersatz des daraus angeblich entstandenen Schadens erreicht werden soll. Diese Anträge richten sich nämlich gegen den Rat, die Kommission und den EAD, die nicht Vertragspartei des letzten befristeten Vertrags sind, und betreffen somit nur die früheren Vertragsverhältnisse, für die das Gericht nicht zuständig ist.

41      Was das Vorbringen des Klägers betrifft, sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf würde verletzt, wenn seine Klage für unzulässig erklärt werden sollte, so führt die fehlende Zuständigkeit der belgischen Gerichte für den letzten befristeten Vertrag entgegen dem, was der Kläger zu vertreten scheint, nicht dazu, dass sie nicht mehr für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit den früheren zwischen dem Kläger und den Missionen geschlossenen Verträgen zuständig sind. Die Unzuständigkeit des Gerichts für eine Entscheidung über die Hauptanträge, soweit sie die Beurteilung der Wirkungen der dem letzten befristeten Vertrag vorausgegangenen Verträge betreffen, hat nicht zur Folge, dass dem Kläger das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf versagt wird, da ihm die Möglichkeit offensteht, den nationalen Richter anzurufen, dessen Zuständigkeit durch die Schiedsklauseln in diesen Verträgen begründet wird.

 Zu den Hilfsanträgen

42      Hilfsweise beantragt der Kläger eine Schadensersatzzahlung wegen außervertraglicher Haftung der „europäischen Organe“. Er trägt vor, die Beklagten hätten im Rahmen des ihm von ihnen aufgezwungenen Vertragsverhältnisses die Grundsätze der Rechtssicherheit, der Besitzstandswahrung und des Schutzes des berechtigten Vertrauens, das Recht auf eine gute Verwaltung, den Grundsatz der Verwaltungstransparenz und die Fürsorgepflicht, den Grundsatz des Schutzes des Einzelnen und den Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis verletzt. Sollte die Klage hinsichtlich der Hauptanträge als unzulässig oder unbegründet abgewiesen werden, so sei dies ein Beweis für einen Verstoß der Beklagten gegen diese Grundsätze, da der Kläger unmöglich habe feststellen können, welches Recht auf seine Verträge anwendbar gewesen sei und unter Einhaltung welcher Fristen und unter welchen Bedingungen er diese Rechte bzw. die Verletzung dieser Rechte hätte geltend machen können. Eine Entscheidung des Gerichts, seine Klage hinsichtlich der Hauptanträge als unzulässig oder unbegründet abzuweisen, würde ihm einen Schaden zufügen, den er auf 150 000 Euro schätzt.

43      Einleitend ist festzustellen, dass die vorliegende Klage zwar allein auf Art. 272 AEUV gestützt ist. Der Kläger beruft sich jedoch ausdrücklich auf die außervertragliche Haftung der Beklagten für den Fall, dass seine Hauptanträge zur vertraglichen Haftung der Beklagten abgewiesen werden sollten.

44      Die Schadensersatzklage ist ein selbständiger Rechtsbehelf mit eigener Funktion im System der Klagemöglichkeiten. Sie richtet sich auf Ersatz des Schadens, der sich aus einer rechtswidrigen Handlung oder Verhaltensweise ergibt, die einem Organ zuzurechnen ist (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2009, Arizmendi u. a./Rat und Kommission, T‑440/03, T‑121/04, T‑171/04, T‑208/04, T‑365/04 und T‑484/04, EU:T:2009:530, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine vertragliche und eine außervertragliche Haftung eines Unionsorgans gegenüber einem Vertragspartner nebeneinander bestehen können.

46      Im vorliegenden Fall macht der Kläger mit seiner hilfsweise erhobenen Schadensersatzforderung keinen Verstoß gegen Vertragspflichten oder gegen Regeln über Vertragsverhältnisse geltend, sondern Verstöße gegen Grundsätze, die die Organe im Rahmen der Ausübung ihrer Verwaltungsaufgaben zu befolgen haben. Dieser hilfsweise gestellte Antrag hat die Haftung der Beklagten als Verwaltungsbehörden und nicht als Vertragsparteien zum Ziel.

47      Es muss also davon ausgegangen werden, dass der Kläger, auch wenn er zur Stützung seines hilfsweise gestellten Schadensersatzantrags weder Art. 268 AEUV noch Art. 340 AEUV ausdrücklich erwähnt, damit die außervertragliche Haftung der Beklagten geltend machen will.

48      Gemäß Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung muss die Klageschrift den Streitgegenstand und eine kurze Darstellung der Klagegründe enthalten. Diese Darstellung muss aus sich selbst heraus hinreichend klar und deutlich sein, damit der Beklagte seine Verteidigung vorbereiten und das Gericht, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, über die Klage entscheiden kann. Um die Rechtssicherheit und eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben. Insbesondere genügt eine Klage auf Ersatz von Schäden, die ein Unionsorgan verursacht haben soll, diesen Erfordernissen nur, wenn sie Angaben enthält, anhand deren sich das dem Organ vom Kläger vorgeworfene Verhalten bestimmen lässt, die Gründe angibt, aus denen nach Auffassung des Klägers ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und dem geltend gemachten Schaden besteht, sowie Art und Umfang dieses Schadens bezeichnet (vgl. Urteil vom 2. März 2010, Arcelor/Parlament und Rat, T‑16/04, EU:T:2010:54, Rn. 132 und die dort angeführte Rechtsprechung; Beschluss vom 5. Oktober 2015, Grigoriadis u. a./Parlament u. a., T‑413/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:786, Rn. 30).

49      Im vorliegenden Fall erlaubt es die Klageschrift, auch wenn man sie als Ganzes betrachtet, nicht, mit dem erforderlichen Maß an Klarheit und Deutlichkeit einen hinreichend unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen den Verstößen, die die Beklagten begangen haben sollen, und dem vom Kläger geltend gemachten Schaden, der sich aus einer Abweisung seiner Hauptanträge durch das Gericht ergeben soll, zu erkennen.

50      Der Kläger beruft sich nämlich zum einen auf einen Verstoß der Beklagten gegen eine Reihe von Grundsätzen, denen sie als Verwaltungsbehörden unterworfen sind; zum anderen beschränkt er sich darauf, einen Schaden geltend zu machen, der sich aus einer Abweisung seiner Hauptanträge durch das Gericht ergeben soll. Das Gericht ist nicht imstande, zu verstehen, wie seine Entscheidung, die Hauptanträge wegen offensichtlicher Unzuständigkeit abzuweisen, durch ein Verhalten der Beklagten verursacht sein könnte.

51      Daraus folgt, dass die Hilfsanträge den Anforderungen von Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung nicht genügen und damit offensichtlich unzulässig sind.

52      Nach alledem ist die Klage teilweise wegen offensichtlicher Unzuständigkeit und teilweise wegen offensichtlicher Unzulässigkeit abzuweisen.

 Kosten

53      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag des Rates, der Kommission, des EAD und der Eulex Kosovo die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

beschlossen:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Herr Liam Jenkinson trägt die Kosten.

Luxemburg, den 9. November 2016

Der Kanzler

 

      Der Präsident

E. Coulon

 

      H. Kanninen


* Verfahrenssprache: Französisch.