Language of document : ECLI:EU:T:2018:945

URTEIL DES GERICHTS (Erste erweiterte Kammer)

13. Dezember 2018(*)

[Text berichtigt durch Beschluss vom 21. März 2019]

„Außervertragliche Haftung – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren von Geldern – Aufnahme und Verbleib des Namens der Klägerin in Listen von Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen – Materieller Schaden – Immaterieller Schaden“

In der Rechtssache T‑558/15

Iran Insurance Company mit Sitz in Teheran (Iran), Prozessbevollmächtigter: D. Luff, avocat,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, vertreten durch B. Driessen und M. Bishop als Bevollmächtigte,

Beklagter,

unterstützt durch

Europäische Kommission, vertreten durch F. Ronkes Agerbeek und R. Tricot als Bevollmächtigte,

Streithelferin,

wegen eines auf Art. 268 AEUV gestützten Antrags auf Ersatz des immateriellen und materiellen Schadens, der der Klägerin infolge des Erlasses des Beschlusses 2010/644/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. 2010, L 281, S. 81), der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 (ABl. 2010, L 281, S. 1), des Beschlusses 2011/783/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2011, L 319, S. 71), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 des Rates vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung Nr. 961/2010 (ABl. 2011, L 319, S. 11) und der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 961/2010 (ABl. 2012, L 88, S. 1), durch die der Name der Klägerin in Listen von Personen und Organisationen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen wurde und darin verblieb, entstanden sein soll,

erlässt

DAS GERICHT (Erste erweiterte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová (Berichterstatterin) sowie der Richter V. Valančius, P. Nihoul, J. Svenningsen und U. Öberg,

Kanzler: N. Schall, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2018

folgendes

Urteil

I.      Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Hintergrund der vorliegenden Rechtssache ist das System restriktiver Maßnahmen, das eingeführt wurde, um auf die Islamische Republik Iran Druck auszuüben, damit sie proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten und die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen (im Folgenden: nukleare Proliferation) einstellt.

2        Die Klägerin, die Iran Insurance Company, auch bekannt unter der Bezeichnung Bimeh Iran, ist eine iranische Versicherungsgesellschaft.

3        Am 9. Juni 2010 nahm der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen die Resolution 1929 (2010) an, durch die der Geltungsbereich der mit den früheren Resolutionen 1737 (2006) vom 27. Dezember 2006, 1747 (2007) vom 24. März 2007 und 1803 (2008) vom 3. März 2008 verhängten restriktiven Maßnahmen ausgeweitet und weitere restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran eingeführt wurden.

4        Mit Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. 2010, L 195, S. 39) wurde der Name der Klägerin in die in Anhang II dieses Beschlusses enthaltene Liste aufgenommen.

5        Infolgedessen wurde der Name der Klägerin in die Liste in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2007, L 103, S. 1) aufgenommen.

6        Die Aufnahme des Namens der Klägerin in die oben in Rn. 5 genannte Liste wurde am Tag der Veröffentlichung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2010 des Rates vom 26. Juli 2010 zur Durchführung von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 423/2007 (ABl. 2010, L 195, S. 25) im Amtsblatt der Europäischen Union, dem 27. Juli 2010, wirksam. Sie bewirkte das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen der Klägerin (im Folgenden „Einfrieren von Geldern“ oder „restriktive Maßnahmen“).

7        Die Aufnahme des Namens der Klägerin in die oben in den Rn. 4 und 5 genannten Listen wurde auf folgende Gründe gestützt:

„[Die Klägerin] hat den Erwerb verschiedener Güter versichert, die für Programme genutzt werden können, die Sanktionen nach der Resolution 1737 des [Sicherheitsrats] unterliegen. Zu den versicherten erworbenen Gütern zähl[t]en Hubschrauberteile, Elektronik und Computer mit Anwendungen für die Flugzeug- und Flugkörpernavigation.“

8        Mit Schreiben vom 9. September 2010 ersuchte die Klägerin den Rat der Europäischen Union, die Aufnahme ihres Namens in die betreffenden Listen anhand von Informationen, die sie ihm übermittelte, zu überprüfen. Des Weiteren bat sie um Übermittlung der Informationen, die diese Aufnahme rechtfertigten. Schließlich beantragte sie, angehört zu werden.

9        Mit seinem Beschluss 2010/644/GASP vom 25. Oktober 2010 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. 2010, L 281, S. 81) beließ der Rat den Namen der Klägerin nach Überprüfung ihrer Situation mit Wirkung vom selben Tag in der Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413.

10      Beim Erlass der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 423/2007 (ABl. 2010, L 281, S. 1) wurde der Name der Klägerin mit Wirkung vom 27. Oktober 2010 in die in Anhang VIII dieser Verordnung enthaltene Liste aufgenommen.

11      Mit Schreiben vom 28. Oktober 2010, bei der Klägerin eingegangen am 23. November 2010, teilte der Rat ihr mit, dass sie nach Überprüfung ihrer Lage im Licht der Ausführungen in ihrem Schreiben vom 9. September 2010 weiterhin restriktiven Maßnahmen unterworfen bleiben müsse.

12      Mit Schreiben vom 28. Dezember 2010 bestritt die Klägerin die ihr vom Rat zur Last gelegten Tatsachen. Zur Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte beantragte sie, ihr Akteneinsicht zu gewähren.

13      Mit Klageschrift, die am 7. Januar 2011 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Klägerin eine Klage, die u. a. im Wesentlichen auf Nichtigerklärung der oben in den Rn. 4 und 5 genannten Listen gerichtet war, soweit diese sie betrafen. Diese Klage wurde unter der Nummer T‑12/11 in das Register eingetragen.

14      Mit Schreiben vom 22. Februar 2011 übermittelte der Rat der Klägerin die sie betreffenden Auszüge aus den von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Listenvorschlägen, wie sie in seinen Übermittlungsvermerken unter den Aktenzeichen 13413/10 EXT 6 und 6726/11 aufgeführt sind.

15      Mit Schreiben vom 29. Juli 2011 bestritt die Klägerin erneut die ihr vom Rat zur Last gelegten Tatsachen.

16      Mit seinem Beschluss 2011/783/GASP vom 1. Dezember 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. 2011, L 319, S. 71) und seiner Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1245/2011 vom 1. Dezember 2011 zur Durchführung der Verordnung Nr. 961/2010 (ABl. 2011, L 319, S. 11) beließ der Rat den Namen der Klägerin nach Überprüfung ihrer Situation in den Listen in Anhang II des Beschlusses 2010/413 in der durch den Beschluss 2010/644 geänderten Fassung sowie in Anhang VIII der Verordnung Nr. 961/2010 mit Wirkung vom 1. bzw. 2. Dezember 2011.

17      Mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 teilte der Rat der Klägerin mit, dass sie weiterhin restriktiven Maßnahmen unterworfen bleiben müsse.

18      Mit Schreiben vom 13. Januar 2012 beantragte die Klägerin erneut Akteneinsicht.

19      Mit Schreiben vom 21. Februar 2012 übermittelte der Rat der Klägerin Dokumente, die den „Beschluss … vom 1. Dezember 2011, die restriktiven Maßnahmen gegen [sie] beizubehalten“, betrafen.

20      Der Beschluss 2012/35/GASP des Rates vom 23. Januar 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. 2012, L 19, S. 22), trat am Tag seiner Annahme in Kraft. Sein Art. 1 Nr. 7 änderte mit Wirkung vom zuletzt genannten Datum den Art. 20 des Beschlusses 2010/413, indem er u. a. ein neues Kriterium einführte, das eine – insbesondere finanzielle – Unterstützung der iranischen Regierung betraf. Dasselbe Kriterium wurde in Art. 23 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 961/2010 (ABl. 2012, L 88, S. 1) eingeführt.

21      Beim Erlass der Verordnung Nr. 267/2012 wurde der Name der Klägerin aus den gleichen Gründen, wie sie bereits oben in Rn. 7 dargelegt wurden, mit Wirkung vom 24. März 2012 in die Liste in Anhang IX dieser Verordnung (im Folgenden zusammen mit den Listen in Anhang II des Beschlusses 2010/413 in der durch den Beschluss 2010/644 geänderten Fassung und in Anhang VIII der Verordnung Nr. 961/2010: streitige Listen) aufgenommen.

22      Mit Schriftsatz, der am 4. Juni 2012 bei der Kanzlei des Gerichts einging, passte die Klägerin ihre Anträge in der Sache T‑12/11 dergestalt an, dass sie sich im Wesentlichen auf die Nichtigerklärung der gesamten streitigen Listen richteten, soweit diese die Klägerin betrafen.

23      Mit Urteil vom 6. September 2013, Iran Insurance/Rat (T‑12/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:401), erklärte das Gericht u. a. die streitigen Listen, soweit sie die Klägerin betrafen, mit der Begründung für nichtig, sie seien nicht durch Beweise untermauert. Da kein Rechtsmittel gegen dieses Urteil eingelegt wurde, wurde es endgültig und rechtskräftig.

24      Mit Beschluss 2013/661/GASP vom 15. November 2013 zur Änderung des Beschlusses 2010/413 (ABl. 2013, L 306, S. 18) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1154/2013 vom 15. November 2013 zur Durchführung der Verordnung Nr. 267/2012 (ABl. 2013, L 306, S. 3) hielt der Rat die restriktiven Maßnahmen gegen die Klägerin auf der Grundlage des neuen Kriteriums der – insbesondere finanziellen – Unterstützung der iranischen Regierung aufrecht. Diese Rechtsakte traten am 16. November 2013, dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt, in Kraft.

25      Mit Klageschrift, die am 29. Januar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Klägerin eine Klage auf Nichtigerklärung der Rechtsakte vom 15. November 2013, mit denen die restriktiven Maßnahmen gegen sie aufrechterhalten wurden. Diese Klage wurde unter der Nummer T‑63/14 in das Register eingetragen.

26      Mit Urteil vom 3. Mai 2016, Iran Insurance/Rat (T‑63/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:264), wies das Gericht die Klage ab und erlegte der Klägerin die Kosten auf.

27      Mit Schreiben vom 25. Juli 2015 forderte die Klägerin den Rat auf, die Schäden zu ersetzen, die ihr durch die gegen sie getroffenen restriktiven Maßnahmen gemäß der Durchführungsverordnung Nr. 668/2010 und des Beschlusses 2010/413 entstanden sein sollen. Der Rat antwortete nicht auf dieses Schreiben.

II.    Verfahren und Anträge der Parteien

28      Mit Klageschrift, die am 25. September 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Aus Gründen der Konnexität ist die Rechtssache der Ersten Kammer des Gerichts zugewiesen worden.

29      Der Rat hat am 15. Januar 2016 die Klagebeantwortung eingereicht.

30      Mit Schriftsatz, der am 16. März 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Europäische Kommission beantragt, im vorliegenden Verfahren als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Rates zugelassen zu werden.

31      Der Rat hat am 14. April 2016 seine Stellungnahme zum Antrag auf Zulassung als Streithelferin eingereicht. Die Klägerin hat innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme zu diesem Antrag eingereicht.

32      Am 13. Mai 2016 hat die Klägerin die Erwiderung eingereicht.

33      Durch Beschluss des Präsidenten der früheren Ersten Kammer des Gerichts vom 18. Mai 2016, der gemäß Art. 144 Abs. 4 der Verfahrensordnung des Gerichts erlassen wurde, ist die Kommission als Streithelferin im vorliegenden Rechtsstreit zugelassen worden.

34      Am 8. Juli 2016 hat der Rat die Gegenerwiderung eingereicht.

35      Am 19. Juli 2016 hat die Kommission den Streithilfeschriftsatz eingereicht. Am 7. September 2016 bzw. 11. Oktober 2016 haben der Rat und die Klägerin ihre Stellungnahmen zu diesem Schriftsatz eingereicht.

36      Auf Vorschlag des Berichterstatters hat das Gericht (Erste Kammer) im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme beschlossen, die Parteien zu einer möglichen Aussetzung des Verfahrens bis zur abschließenden Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache C‑45/15 P, Safa Nicu Sepahan/Rat, anzuhören. Die Hauptparteien haben hierzu fristgerecht Stellung genommen.

37      Im Zuge einer Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts ist der Berichterstatter nach Art. 27 Abs. 5 der Verfahrensordnung der Ersten Kammer zugeteilt worden, der die vorliegende Rechtssache deshalb zugewiesen worden ist.

38      Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Hauptparteien hat der Präsident der Ersten Kammer des Gerichts das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache mit Beschluss vom 10. Oktober 2016 ausgesetzt.

39      Nach Verkündung des Urteils vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat (C‑45/15 P, EU:C:2017:402), hat das Gericht (Erste Kammer) auf Vorschlag des Berichterstatters im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme beschlossen, die Parteien zu den von ihnen aus diesem Urteil gezogenen Schlüssen für die vorliegende Rechtssache anzuhören. Die Hauptparteien haben hierzu fristgerecht Stellung genommen.

40      Mit Schreiben, das am 12. Juli 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin gemäß Art. 106 Abs. 1 der Verfahrensordnung beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

41      Am 14. Dezember 2017 hat das Gericht gemäß Art. 28 der Verfahrensordnung auf Vorschlag der Ersten Kammer beschlossen, die vorliegende Rechtssache an den erweiterten Spruchkörper zu verweisen.

42      Auf Vorschlag des Berichterstatters hat das Gericht beschlossen, die mündliche Verhandlung zu eröffnen, Stellungnahmen der Hauptparteien zu einer möglichen Verbindung der vorliegenden Rechtssache mit der Rechtssache T‑559/15, Post Bank Iran/Rat, zu gemeinsamem mündlichen Verfahren einzuholen und den Parteien bestimmte Fragen zu stellen. Die Parteien sind diesen Aufforderungen fristgerecht nachgekommen.

43      Mit Beschluss vom 9. Februar 2018 hat der Präsident der Ersten Kammer des Gerichts entschieden, die vorliegende Rechtssache und die Rechtssache T‑559/15, Post Bank Iran/Rat, zu gemeinsamem mündlichen Verfahren zu verbinden.

44      Die Parteien haben in der Sitzung vom 20. März 2018 mündlich verhandelt und mündliche Fragen des Gerichts beantwortet. In ihren Antworten hat die Klägerin sich insbesondere mit der im Urteil vom 6. September 2013, Iran Insurance/Rat (T‑12/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:401), festgestellten Rechtswidrigkeit befasst, auf die sie sich zur Stützung ihres Schadensersatzantrags beruft, was in das Protokoll der Sitzung aufgenommen worden ist.

45      In der Klageschrift beantragt die Klägerin im Wesentlichen,

–        den Rat zu verurteilen, ihr als Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, den sie dadurch erlitten habe, dass ihr Name in Anwendung des Beschlusses 2010/644, der Verordnung Nr. 961/2010, des Beschlusses 2011/783, der Durchführungsverordnung Nr. 1245/2011 und der Verordnung Nr. 267/2012 (im Folgenden: streitige Rechtsakte) in der Zeit von Juli 2010 bis November 2013 rechtswidrig in die streitigen Listen aufgenommen worden sei, Entschädigungen in Höhe von 4 774 187,07 Euro, 84 767,66 Pfund Sterling (GBP) (etwa 94 939 Euro) und von 1 532 688 US‑Dollar (USD) (etwa 1 318 111 Euro) sowie jeden weiteren im Laufe des Verfahrens möglicherweise festgestellten Betrag zu zahlen;

–        dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

46      In ihrer Erwiderung und ihrer Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz hat die Klägerin ihren Schadensersatzantrag geändert und beantragt nunmehr als Ersatz des erlittenen immateriellen und materiellen Schadens Entschädigungen in Höhe von 3 494 484,07 Euro, 84 767,66 GBP (ca. 94 939 Euro), 33 945 Mio. iranischen Rial (IRR) (etwa 678 900 Euro) und 1 532 688 USD (ca. 1 318 111 Euro) sowie jeden weiteren im Laufe des Verfahrens möglicherweise festgestellten Betrag.

47      Der Rat beantragt im Wesentlichen,

–        die Klage teilweise wegen fehlender Zuständigkeit für die Entscheidung und im Übrigen als offensichtlich unzulässig oder jedenfalls als offensichtlich unbegründet abzuweisen;

–        der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

48      Die Kommission beantragt, die Klage insgesamt abzuweisen.

III. Rechtliche Würdigung

A.      Zur Zuständigkeit des Gerichts

49      [Berichtigt durch Beschluss vom 21. März 2019] In der Gegenerwiderung vertritt der Rat, unterstützt durch die Kommission, die Auffassung, dass das Gericht, soweit die Klägerin ihren Antrag auf Schadensersatz auf die Rechtswidrigkeit der Aufnahme ihres Namens in die Liste in Anhang II des Beschlusses 2010/413 in der durch den Beschluss 2010/644 geänderten Fassung stütze, für die Entscheidung über die vorliegende Klage nicht zuständig sei, weil Art. 275 Abs. 2 AEUV ihm keine Befugnis zur Entscheidung über eine Schadensersatzklage verleihe, die auf die Rechtswidrigkeit eines Rechtsakts im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) gestützt werde.

50      In ihren schriftlichen Antworten auf die Fragen des Gerichts (siehe oben, Rn. 42) macht die Klägerin geltend, dass die vom Rat erhobene Einrede der Unzulässigkeit wegen Verspätung unzulässig und nicht begründet sei, weil die GASP-Rechtsakte im vorliegenden Fall durch Verordnungen nach Art. 215 AEUV umgesetzt worden seien.

51      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass eine Unzulässigkeitseinrede, die im Stadium der Gegenerwiderung erhoben wird, obwohl sie schon im Stadium der Klagebeantwortung hätte vorgebracht werden können, als verspätet angesehen werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Februar 2016, Jannatian/Rat, T‑328/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:86, Rn. 29). Die vorliegende Einrede der Unzulässigkeit, die der Rat schon im Stadium der Klagebeantwortung hätte erheben können, ist verspätet und somit unzulässig.

52      Gemäß Art. 129 der Verfahrensordnung kann das Gericht jedoch nach Anhörung der Parteien jederzeit von Amts wegen darüber entscheiden, ob unverzichtbare Prozessvoraussetzungen fehlen, zu denen nach der Rechtsprechung die Zuständigkeit des Unionsrichters für die Entscheidung über die Klage gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. März 1980, Ferriera Valsabbia u. a./Kommission, 154/78, 205/78, 206/78, 226/78 bis 228/78, 263/78, 264/78, 31/79, 39/79, 83/79 und 85/79, EU:C:1980:81, Rn. 7, und vom 17. Juni 1998, Svenska Journalistförbundet/Rat, T‑174/95, EU:T:1998:127, Rn. 80).

53      Aus Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 6 EUV und Art. 275 Abs. 1 AEUV geht hervor, dass der Gerichtshof grundsätzlich weder für die primärrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der GASP noch für die auf der Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsakte zuständig ist. Nur höchst ausnahmsweise besteht in der GASP gemäß Art. 275 Abs. 2 AEUV eine Zuständigkeit der Unionsgerichte. Diese Zuständigkeit umfasst zum einen die Kontrolle der Einhaltung des Art. 40 EUV und zum anderen die unter den Voraussetzungen des Art. 263 Abs. 4 AEUV von Einzelnen erhobenen Nichtigkeitsklagen gegen restriktive Maßnahmen, die der Rat im Rahmen der GASP erlassen hat. Dagegen verleiht Art. 275 Abs. 2 AEUV dem Gerichtshof keinerlei Zuständigkeit für eine Schadensersatzklage (Urteil vom 18. Februar 2016, Jannatian/Rat, T‑328/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:86‚ Rn. 30).

54      Daraus folgt, dass eine Klage, die auf Ersatz des Schadens gerichtet ist, der durch den Erlass eines GASP-Rechtsakts entstanden sein soll, nicht in die Zuständigkeit des Gerichts fällt (Urteil vom 18. Februar 2016, Jannatian/Rat, T‑328/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:86‚ Rn. 31).

55      Dagegen hat sich das Gericht stets für zuständig erklärt, über eine Klage auf Ersatz des Schadens zu entscheiden, den eine Person oder Einrichtung infolge der ihr gegenüber nach Art. 215 AEUV erlassenen restriktiven Maßnahmen erlitten haben will (Urteile vom 11. Juli 2007, Sison/Rat, T‑47/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:207‚ Rn. 232 bis 251, und vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T‑384/11, EU:T:2014:986‚ Rn. 45 bis 149, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch das Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat, C‑45/15 P, EU:C:2017:402).

56      Im vorliegenden Fall sind die mit dem Beschluss 2010/644 bzw. dem Beschluss 2011/783 gegen die Klägerin erlassenen restriktiven Maßnahmen durch die nach Art. 215 AEUV erlassenen streitigen Rechtsakte umgesetzt wurden.

57      Daraus folgt, dass das Gericht zwar nicht zuständig ist, über den Schadensersatzantrag der Klägerin zu entscheiden, soweit er auf Ersatz des Schadens gerichtet ist, der ihr durch den Erlass des Beschlusses 2010/644 und des Beschlusses 2011/783 entstanden sein soll, dass es jedoch für die Entscheidung über diesen Antrag zuständig ist, soweit er sich auf Ersatz des Schadens richtet, der ihr infolge der Umsetzung dieser Beschlüsse durch die streitigen Rechtsakte entstanden sein soll.

58      Folglich ist die vorliegende Klage nur insoweit zu prüfen, als sie auf Ersatz des Schadens gerichtet ist, den die Klägerin dadurch erlitten haben will, dass die ihr gegenüber im Beschluss 2010/644 und im Beschluss 2011/783 ergriffenen restriktiven Maßnahmen durch die streitigen Rechtsakte umgesetzt worden seien.

B.      Zur Zulässigkeit der Klage

59      Ohne mit besonderem Schriftsatz eine Einrede der Unzulässigkeit zu erheben, hält der Rat, unterstützt durch die Kommission, die vorliegende Klage für offensichtlich unzulässig, weil die Klageschrift praktisch keine wesentlichen tatsächlichen Angaben enthalte, anhand deren geprüft werden könne, ob im vorliegenden Fall alle Voraussetzungen für die Haftung der Union erfüllt seien.

60      Die Kommission fügt hinzu, angesichts des Zeitpunkts der Erhebung der vorliegenden Klage, d. h. am 25. September 2015, sei diese nach Ablauf der in Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgesehenen Frist von fünf Jahren erhoben worden, soweit sie auf den Ersatz eines Schadens gerichtet sei, der vor dem 25. Oktober 2010 eingetreten sei. Nach der Rechtsprechung müsse die vorliegende Klage daher für teilweise unzulässig erklärt werden. Nach ihrer Ansicht ist die teilweise Verjährung des Anspruchs als Frage einer unverzichtbaren Prozessvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen.

61      Der Rat ist der Auffassung, dass sich die Frage der Verjährung im vorliegenden Fall nicht stelle, weil die Klägerin nur Schadensersatz für die Aufnahme ihres Namens in die streitigen Listen nach dem 25. September 2010 verlange. Er weist allerdings darauf hin, dass die Frage der Verjährung, falls sie sich stellen sollte, als Gesichtspunkt zwingenden Rechts von Amts wegen aufgegriffen werden könne.

62      Die Klägerin macht geltend, dass die Unzulässigkeitseinrede, die sich im Wesentlichen auf das in Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und in Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung aufgestellte Erfordernis der Bestimmtheit stütze, verspätet und daher unzulässig, jedenfalls aber unbegründet sei, weil die Klageschrift hinreichend vollständig, genau und begründet sei. Hinsichtlich der im Wesentlichen auf die teilweise Verjährung des mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Anspruchs gestützten Unzulässigkeitseinrede wendet sie ein, diese sei unzulässig und könne vom Gericht nicht von Amts wegen geprüft werden, weil es sich nicht um ein zwingendes Prozesshindernis handele. In jedem Fall sei die Einrede der Unzulässigkeit nicht begründet.

63      Zu der im Wesentlichen auf einen Verstoß gegen das in Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und in Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung aufgestellte Erfordernis der Bestimmtheit gestützten Unzulässigkeitseinrede ist darauf hinzuweisen, dass die Klageschrift nach diesen Bestimmungen den Streitgegenstand und die geltend gemachten Klagegründe und Argumente enthalten muss. Diese Darstellung muss aus sich selbst heraus hinreichend klar und deutlich sein, damit der Beklagte seine Verteidigung vorbereiten und das Gericht, gegebenenfalls auch ohne weitere Informationen, über die Klage entscheiden kann. Um die Rechtssicherheit und eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten, ist es für die Zulässigkeit einer Klage erforderlich, dass sich die tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Februar 2005, Chiquita Brands u. a./Kommission, T‑19/01, EU:T:2005:31, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

64      Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Union nach Art. 340 Abs. 2 AEUV „[i]m Bereich der außervertraglichen Haftung … den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen [ersetzt], die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind“. Nach ständiger Rechtsprechung müssen für eine außervertragliche Haftung der Union für ein rechtswidriges Verhalten ihrer Organe im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein, nämlich die Rechtswidrigkeit des den Organen vorgeworfenen Verhaltens, das tatsächliche Vorliegen eines Schadens und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden (vgl. Urteil vom 9. September 2008, FIAMM u. a./Rat und Kommission, C‑120/06 P und C‑121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteile vom 11. Juli 2007, Schneider Electric/Kommission, T‑351/03, EU:T:2007:212, Rn. 113, und vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T‑384/11, EU:T:2014:986, Rn. 47).

65      Um den Erfordernissen der Klarheit und Bestimmtheit zu genügen, die Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung aufstellt, muss eine Klageschrift, die auf Ersatz der von einem Unionsorgan verursachten Schäden abzielt, Angaben enthalten, anhand deren sich das dem Organ vom Kläger vorgeworfene Verhalten bestimmen lässt, die Gründe angeben, aus denen nach seiner Auffassung ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten und dem angeblich erlittenen Schaden besteht, sowie Art und Umfang dieses Schadens bezeichnen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 3. Februar 2005, Chiquita Brands u. a./Kommission, T‑19/01, EU:T:2005:31, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

66      Im vorliegenden Fall hat die Klägerin in der Klageschrift angegeben, welches Verhalten sie dem Rat vorwirft, nämlich den Erlass der streitigen Rechtsakte, deren Rechtswidrigkeit im Urteil vom 6. September 2013, Iran Insurance/Rat (T‑12/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:401), festgestellt worden ist. Außerdem hat sie den materiellen und immateriellen Schaden beschrieben und beziffert, den sie infolge dieser Rechtsakte erlitten haben will, nämlich einen nach billigem Ermessen mit 1 Mio. Euro bewerteten immateriellen Schaden in Gestalt einer Beeinträchtigung ihres guten Rufs sowie einen materiellen Schaden, der erstens im Verlust der Zinsen bestehe, die sie hätte erzielen können, wenn sie ihre Guthaben auf Konten in der Union in Höhe von 2 544,82 GBP (etwa 2 850 Euro), 17 733,48 USD (etwa 15 250 Euro) und 421,05 USD (etwa 362 Euro) in den Iran transferiert und dort verzinslich angelegt hätte, zweitens im Verlust der Zinsen, die sie hätte erhalten können, wenn sie die ihr von drei Versicherungs- oder Rückversicherungsgesellschaften geschuldeten Beträge in Höhe von 557 196,09 Euro, 82 222,84 GBP (etwa 92 089 Euro) und 1 532 266,95 USD (etwa 1 317 749 Euro) in den Iran übertragen und dort verzinslich angelegt hätte, und drittens in dem Gewinn, der ihr dadurch entgangen sei, dass Verträge über die Versicherung der Beförderung von Reisenden in Höhe eines abschließend mit 1 919 554,50 Euro ermittelten Betrags sowie Frachtversicherungsverträge in Höhe eines abschließend mit 33 945 Mio. IRR (etwa 678 900 Euro) ermittelten Betrags nicht zustande gekommen seien. Schließlich hat sie dargelegt, dass der auf diese Weise erlittene immaterielle und materielle Schaden mit dem Erlass der streitigen Rechtsakte zusammenhänge.

67      Die in der Klageschrift enthaltene Darstellung des Verhaltens, das die Klägerin dem Rat vorwirft, der Gründe, aus denen sie der Auffassung ist, dass zwischen dem Verhalten und dem Schaden, den sie erlitten haben will, ein Kausalzusammenhang bestehe, sowie der Art und des Umfangs dieses Schadens erfüllen die Anforderungen an die Bestimmtheit nach Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung.

68      Folglich ist die Unzulässigkeitseinrede des Rates, die sich auf den Verstoß gegen das Erfordernis der Bestimmtheit nach Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und nach Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung stützt, als unbegründet zurückzuweisen.

69      Zur Unzulässigkeitseinrede der Kommission, die sich auf die teilweise Verjährung des mit der vorliegenden Klage geltend gemachten Anspruchs stützt, ist festzustellen, dass der Antrag des Rates auf Abweisung dieser Klage in keiner Weise auf eine solche Verjährung gestützt wird. Nach Art. 40 Abs. 4 und Art. 53 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie nach Art. 142 Abs. 1 der Verfahrensordnung können die im Streithilfeschriftsatz gestellten Anträge nur die vollständige oder teilweise Unterstützung der Anträge einer der Hauptparteien zum Gegenstand haben. Außerdem muss der Streithelfer den Rechtsstreit nach Art. 142 Abs. 3 der Verfahrensordnung in der Lage annehmen, in der dieser sich zum Zeitpunkt des Streitbeitritts befindet.

70      Daraus folgt, dass der Streithelfer keine eigenständige Unzulässigkeitseinrede erheben kann und der Gerichtshof somit nicht verpflichtet ist, auf die allein vom Streithelfer vorgebrachten Gründe nicht zwingenden Rechts einzugehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. März 1993, CIRFS u. a./Kommission, C‑313/90, EU:C:1993:111, Rn. 22, und vom 3. Juli 2007, Au Lys de France/Kommission, T‑458/04, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:195, Rn. 32).

71      Darüber hinaus ist bereits entschieden worden, dass die Frage der möglichen Verjährung des mit einer Klage aus außervertraglicher Haftung gemäß Art. 340 AEUV geltend gemachten Anspruchs nicht von Amts wegen zu prüfen ist, weil diese Klage den allgemeinen Rechtsgrundsätzen unterliegt, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, und eine vergleichende Untersuchung der Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten ergibt, dass – von einigen Ausnahmen abgesehen – das Gericht im allgemeinen die Frage der Verjährung des geltend gemachten Anspruchs nicht von Amts wegen aufgreifen darf (Urteil vom 30. Mai 1989, Roquette frères/Kommission, 20/88, EU:C:1989:221‚ Rn. 12; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 8. November 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, C‑469/11 P, EU:C:2012:705‚ Rn. 51).

72      Folglich ist die von der Kommission erhobene Einrede der Unzulässigkeit als unzulässig zurückzuweisen.

C.      Zur Zulässigkeit der in der Anlage zur Erwiderung vorgelegten Beweismittel und zum Antrag der Klägerin, im Lauf des Verfahrens ergänzende Beweise vorlegen zu dürfen

73      In der Gegenerwiderung beantragt der Rat, unterstützt durch die Kommission, die in den Anlagen R.1 bis R.15 zur Erwiderung vorgelegten Beweismittel als verspätet und damit unzulässig zurückzuweisen. Seiner Ansicht nach hätten diese Beweismittel nach der Rechtsprechung im Stadium der Klageschrift vorgelegt werden können und müssen.

74      In der Erwiderung hat die Klägerin beantragt, ihr im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme zu gestatten, im Lauf des Verfahrens ergänzende Beweise vorlegen zu dürfen. In ihren schriftlichen Antworten auf die Fragen des Gerichts (oben, Rn. 42) beantragt die Klägerin, die Einrede der Unzulässigkeit zurückzuweisen, weil die Anlagen R.1 bis R.15 zur Erwiderung ergänzende Beweismittel zu Tatsachen enthielten, die schon in der Klageschrift nachgewiesen worden und erforderlich seien, um die vom Rat in der Klagebeantwortung vorgebrachten Argumente zu widerlegen. Der Rat habe seine Verteidigungsrechte in Bezug auf diese Beweise in vollem Umfang in der Gegenerwiderung wahrnehmen können. Die Kommission habe ebenfalls Gelegenheit gehabt, diese Beweise zu prüfen und zu beurteilen.

75      Im vorliegenden Fall geht aus der Klageschrift hervor, dass die vorliegende Klage einen Antrag auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens betrifft, der der Klägerin im Anschluss an den Erlass der streitigen Rechtsakte durch den Rat entstanden sein soll. Es handelt sich somit um eine Klage, mit der die Klägerin die außervertragliche Haftung der Union geltend zu machen sucht.

76      Nach gefestigter Rechtsprechung ist es im Rahmen einer Klage aus außervertraglicher Haftung Sache der klagenden Partei, dem Unionsrichter Beweise für den Eintritt und den Umfang des von ihr geltend gemachten Schadens zu erbringen (vgl. Urteil vom 28. Januar 2016, Zafeiropoulos/Cedefop, T‑537/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:36, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 26. April 2016, Strack/Kommission, T‑221/08, EU:T:2016:242, Rn. 308 [nicht veröffentlicht]).

77      Der Unionsrichter hat zwar anerkannt, dass es in bestimmten Fällen, insbesondere wenn der behauptete Schaden schwer zu beziffern ist, nicht unabdingbar ist, in der Klageschrift den genauen Schadensumfang anzugeben und den beantragten Schadensersatzbetrag zu beziffern (vgl. Urteil vom 28. Februar 2013, Inalca und Cremonini/Kommission, C‑460/09 P, EU:C:2013:111, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

78      Die Klageschrift in der vorliegenden Rechtssache ist am 25. September 2015 eingegangen. Mit Ausnahme eines der Posten des materiellen Schadens, den sie nicht endgültig beziffern konnte, hat die Klägerin im Stadium der Klageschrift den immateriellen und materiellen Schaden beziffert, den sie erlitten zu haben behauptet, und sich dabei auf die Angaben in der Anlage zu dieser Klageschrift gestützt. Im Stadium der Erwiderung hat die Klägerin die Schadensbeträge angepasst, um dem Einwand des Rates Rechnung zu tragen, dass sie von bestimmten Posten des materiellen Schadens ihre Kosten hätte abziehen müssen, und den Posten des materiellen Schadens, den sie bis dahin nur vorläufig beziffert hatte, endgültig beziffert.

79      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 76 Buchst. f der Verfahrensordnung, der am 1. Juli 2015 in Kraft getreten ist und daher auf die vorliegende Klage anzuwenden ist, jede Klageschrift gegebenenfalls die Beweise und Beweisangebote enthalten muss.

80      Darüber hinaus bestimmt Art. 85 Abs. 1 der Verfahrensordnung, dass Beweise und Beweisangebote im Rahmen des ersten Schriftsatzwechsels vorzulegen sind. Abs. 2 dieses Artikels fügt hinzu, dass die Parteien für ihr Vorbringen noch in der Erwiderung oder in der Gegenerwiderung Beweise oder Beweisangebote vorlegen können, sofern die Verspätung der Vorlage gerechtfertigt ist. Im letztgenannten Fall entscheidet das Gericht gemäß Art. 85 Abs. 4 der Verfahrensordnung über die Zulässigkeit der vorgebrachten Beweise oder Beweisangebote, nachdem es den anderen Parteien Gelegenheit gegeben hat, hierzu Stellung zu nehmen.

81      Die Präklusionsvorschrift des Art. 85 Abs. 1 der Verfahrensordnung betrifft nicht den Gegenbeweis und die Erweiterung der Beweisangebote im Anschluss an einen Gegenbeweis der Gegenpartei (vgl. Urteil vom 22. Juni 2017, Biogena Naturprodukte/EUIPO [ZUM wohl], T‑236/16, EU:T:2017:416, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

82      Nach der Rechtsprechung zur Anwendung der Präklusionsvorschrift des Art. 85 Abs. 1 der Verfahrensordnung müssen die Parteien die verspätete Vorlage neuer Beweise oder Beweisangebote begründen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 18. September 2008, Angé Serrano u. a./Parlament, T‑47/05, EU:T:2008:384, Rn. 54), und der Unionsrichter ist befugt, die Stichhaltigkeit der Begründung für die Verspätung, mit der diese Beweise oder Beweismittel vorgelegt worden sind, und gegebenenfalls deren Inhalt zu prüfen sowie sie zurückzuweisen, wenn diese verspätete Vorlage rechtlich nicht hinreichend gerechtfertigt oder begründet ist (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 14. April 2005, Gaki-Kakouri/Gerichtshof, C‑243/04 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2005:238, Rn. 33, und vom 18. September 2008, Angé Serrano u. a./Parlament, T‑47/05, EU:T:2008:384, Rn. 56).

83      Es ist bereits entschieden worden, dass die verspätete Vorlage von Beweisen oder Beweisangeboten durch eine Partei gerechtfertigt sein kann, wenn diese Partei über diese Beweise nicht früher verfügen konnte oder die Verspätung, mit der die Gegenpartei Beweise vorgelegt hat, es rechtfertigt, die Verfahrensakten zur Wahrung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens zu ergänzen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 14. April 2005, Gaki-Kakouri/Gerichtshof, C‑243/04 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2005:238, Rn. 32, und vom 18. September 2008, Angé Serrano u. a./Parlament, T‑47/05, EU:T:2008:384, Rn. 55).

84      Schließlich ist es nach der Rechtsprechung allein Sache des Gerichts, zu entscheiden, ob die ihm in den Rechtssachen, mit denen es befasst ist, vorliegenden Informationen der Ergänzung bedürfen, und hierzu Beweiserhebungen anzuordnen, die nicht den Zweck haben können, einem Versäumnis des Klägers bei der Beweisführung abzuhelfen (vgl. Urteil vom 16. Juli 2009, SELEX Sistemi Integrati/Kommission, C‑481/07 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:461, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

85      Aus dem oben in den Rn. 79 bis 84 dargestellten Rechtsrahmen geht hervor, dass das Gericht nicht befugt ist, der Klägerin – wie von dieser beantragt – im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme allgemein die Vorlage aller Beweismittel zu gestatten, die sie möglicherweise im Lauf des Verfahrens vorlegen möchte, und dass ein solcher Antrag daher zurückzuweisen ist.

86      Im vorliegenden Fall hat die Klägerin zur Stützung ihres Antrags auf Schadensersatz in den Anlagen R.1 bis R.15 zur Erwiderung eine Reihe von Beweisen vorgelegt, ohne deren verspätete Vorlage präzise zu rechtfertigen. Mit Ausnahme der Anlage R.14 zur Erwiderung bezogen sich diese Beweise nicht auf den Schadensposten, den die Klägerin im Stadium der Erwiderung noch nicht endgültig beziffert hatte.

87      Soweit die Klägerin in ihren Antworten auf die Fragen des Gerichts (siehe oben, Rn. 42) geltend gemacht hat, die Anlagen R.1 bis R.15 zur Erwiderung enthielten ergänzende Beweise für Tatsachen, die schon in der Klageschrift nachgewiesen worden seien, ist diese Rechtfertigung als nicht stichhaltig zurückzuweisen, weil der bloße Umstand, dass Tatsachen bereits dargetan sein sollen, die verspätete Vorlage neuer Beweismittel nicht rechtfertigen kann.

88      Soweit die Klägerin in ihren Antworten auf die Fragen des Gerichts (siehe oben, Rn. 42) behauptet, die Anlagen R.1 bis R.15 zur Erwiderung enthielten Beweise, die erforderlich seien, um die vom Rat in der Klagebeantwortung vorgebrachten Argumente zu widerlegen, ist darauf hinzuweisen, dass die in den Anlagen R.1 bis R.12 und R.15 zur Erwiderung enthaltenen Beweise allein zu dem Zweck vorgelegt wurden, entsprechend der oben in Rn. 76 angeführten Rechtsprechung den Eintritt und den Umfang des von ihr geltend gemachten immateriellen und materiellen Schadens nachzuweisen, wie er in der Klageschrift beziffert worden war, und nicht, um vom Rat im Anhang zur Klagebeantwortung vorgelegte Beweise zu widerlegen. Der Umstand, dass der Rat in diesem Schriftsatz geltend gemacht hatte, die Klägerin habe den Eintritt und den Umfang des behaupteten Schadens nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen, kann nicht als Gegenbeweis im Sinne der oben in Rn. 81 angeführten Rechtsprechung gewertet werden und erlaubt weder, die in den Anlagen R.1 bis R.12 und R.15 zur Erwiderung enthaltenen Beweise als Erweiterung der Beweisangebote im Anschluss an einen Gegenbeweis anzusehen, noch davon auszugehen, dass die verspätete Vorlage dieser Beweise somit durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sei, auf die Argumente des Rates zu erwidern und die Beachtung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens zu gewährleisten.

89      Dagegen sind die in den Anlagen R.13 und R.14 zur Erwiderung enthaltenen Beweise, nämlich eine Erklärung des Instituts Sanjideh Ravesh Arya Audit and Financial Services (im Folgenden: SRA‑Institut), das einen „Bericht über die finanziellen Folgen der durch restriktive Maßnahmen der Europäischen Union entstandenen Schäden“ (im Folgenden: SRA-Bericht) erstellt hatte, der der Klageschrift beigefügt war, sowie ein Schreiben dieses Instituts, das die von ihm bei der Erstellung des Berichts angewandten Methoden erläutern sollte, von der Klägerin vorgelegt worden, um auf das Vorbringen in der Klagebeantwortung zu erwidern, mit dem der Rat die Unabhängigkeit dieses Instituts und die in diesem Bericht verwendeten Methoden und Daten in Frage gestellt hatte. Aus diesem Grund ist die verspätete Vorlage der in den Anlagen R.13 und R.14 zur Erwiderung enthaltenen Beweismittel durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, auf die Argumente des Rates zu erwidern und die Beachtung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens zu gewährleisten.

90      Darüber hinaus sollte der Anhang R.14 zur Erwiderung die endgültige Bezifferung des Schadenspostens belegen, den die Klägerin im Stadium der Klageschrift nur vorläufig hatte schätzen können.

91      Aus der Gesamtheit der vorstehenden Erwägungen folgt, dass von den in den Anlagen zur Erwiderung vorgelegten Beweisen nur diejenigen, die in den Anlagen R.13 und R.14 zur Erwiderung enthalten sind, zulässig und bei der Prüfung der Begründetheit der Klage zu berücksichtigen sind.

D.      Zur Begründetheit

92      Zur Stützung der vorliegenden Klage beruft sich die Klägerin darauf, dass die oben in Rn. 64 genannten drei Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Union im vorliegenden Fall erfüllt seien.

93      Der Rat, unterstützt durch die Kommission, beantragt hilfsweise, die Klage als unbegründet zurückzuweisen, weil die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis, dass alle Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Union im vorliegenden Fall erfüllt seien, nicht erbracht habe.

94      Nach ständiger Rechtsprechung sind die Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Union im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV, wie sie bereits oben in Rn. 64 aufgeführt worden sind, kumulativ (Urteil vom 7. Dezember 2010, Fahas/Rat, T‑49/07, EU:T:2010:499‚ Rn. 92 und 93, und Beschluss vom 17. Februar 2012, Dagher/Rat, T‑218/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:82‚ Rn. 34). Daraus folgt, dass die Klage insgesamt abzuweisen ist, wenn eine dieser Voraussetzungen nicht vorliegt (Urteil vom 26. Oktober 2011, Dufour/EZB, T‑436/09, EU:T:2011:634, Rn. 193).

95      Im vorliegenden Fall ist daher zu prüfen, ob die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis erbracht hat, dass das Verhalten, das sie dem Rat vorwirft, nämlich der Erlass der streitigen Rechtsakte, rechtswidrig war, dass der materielle und immaterielle Schaden, den sie erlitten haben will, tatsächlich vorliegt und dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem Erlass dieser Rechtsakte und dem geltend gemachten Schaden besteht.

1.      Zur geltend gemachten Rechtswidrigkeit

96      Die Klägerin macht geltend, dass die Voraussetzung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens eines Organs erfüllt sei, weil der Erlass der streitigen Rechtsakte einen hinreichend qualifizierten Verstoß des Rates gegen eine Rechtsnorm darstelle, die dem Einzelnen Rechte verleihen solle, um nach der Rechtsprechung die außervertragliche Haftung der Union auslösen zu können.

97      Insoweit trägt die Klägerin vor, es sei offensichtlich rechtswidrig gewesen, ihren Namen in Anwendung der streitigen Rechtsakte in die streitigen Listen aufzunehmen und dort zu belassen, wie das Gericht im Urteil vom 6. September 2013, Iran Insurance/Rat (T‑12/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:401), festgestellt habe. Außerdem hätten die im vorliegenden Fall verletzten Rechtsvorschriften insbesondere zum Ziel, die Individualinteressen der betroffenen Personen und Einrichtungen, denen sie Rechte verliehen, zu schützen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T‑384/11, EU:T:2014:986, Rn. 57 und 58).

98      Nach Auffassung der Klägerin stellt der Umstand, dass der Rat den Namen einer Person in die Liste aufnimmt und dort belässt, obwohl er über keine Informationen oder Beweise verfügt, die die materielle Rechtmäßigkeit der ergriffenen restriktiven Maßnahmen rechtlich hinreichend belegen, einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen diese Vorschriften dar (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T‑384/11, EU:T:2014:986, Rn. 59, 63 und 68). Im vorliegenden Fall habe der Rat die streitigen Rechtsakte, mit denen zwischen Juli 2010 und November 2013 restriktive Maßnahmen gegen sie ergriffen worden seien, ohne den geringsten Beweis für das ihr zur Last gelegte Verhalten erlassen.

99      Schließlich ist die Klägerin der Ansicht, dass der Rat nicht geltend machen könne, dass die von ihm verletzten Vorschriften vage, mehrdeutig oder unklar seien, weil zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Rechtsakte klar gewesen sei, dass der Rat zur Stützung der von ihm ergriffenen restriktiven Maßnahmen Beweise beizubringen habe.

100    Der Rat, unterstützt durch die Kommission, bestreitet die Rechtswidrigkeit der streitigen Rechtsakte nicht, vertritt aber die Auffassung, dass diese Rechtswidrigkeit nicht geeignet sei, die außervertragliche Haftung der Union auszulösen, weil sie kein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen eine Rechtsnorm sei, die dem Einzelnen Rechte zu verleihen bezwecke. Ein solcher Verstoß hätte nur nachgewiesen werden können, wenn im Einklang mit der Rechtsprechung dargetan worden wäre, dass der Rat die Grenzen seines Ermessens offenkundig und erheblich überschritten habe, was hier nicht der Fall gewesen sei.

101    Im Urteil vom 6. September 2013, Iran Insurance/Rat (T‑12/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:401), hat das Gericht die Rechtswidrigkeit der streitigen Rechtsakte festgestellt.

102    Gleichwohl ist darauf hinzuweisen, dass nach gefestigter Rechtsprechung die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Rechtsakts, so bedauerlich dieses rechtswidrige Verhalten auch sein mag, nicht für die Annahme genügt, dass diejenige Voraussetzung für eine außervertragliche Haftung der Union erfüllt ist, die die Rechtswidrigkeit des den Organen zur Last gelegten Verhaltens betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 2003, Dole Fresh Fruit International/Rat und Kommission, T‑56/00, EU:T:2003:58, Rn. 72 bis 75, vom 23. November 2011, Sison/Rat, T‑341/07, EU:T:2011:687, Rn. 31, und vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T‑384/11, EU:T:2014:986, Rn. 50).

103    Die Voraussetzung, dass ein rechtswidriges Verhalten der Unionsorgane vorliegt, erfordert einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (vgl. Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat, C‑45/15 P, EU:C:2017:402, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

104    Mit dem Erfordernis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, soll unabhängig von der Natur der beanstandeten rechtswidrigen Handlung verhindert werden, dass durch das Risiko, die von den Betroffenen behaupteten Schäden tragen zu müssen, die Fähigkeit des fraglichen Organs eingeschränkt wird, seine Befugnisse im Rahmen seiner normativen oder seiner wirtschaftliche Entscheidungen einschließenden Tätigkeit wie auch in der Sphäre seiner Verwaltungszuständigkeit in vollem Umfang im Allgemeininteresse auszuüben, ohne dass dabei allerdings die Folgen offenkundiger und unentschuldbarer Pflichtverletzungen Dritten aufgebürdet werden (vgl. Urteil vom 23. November 2011, Sison/Rat, T‑341/07, EU:T:2011:687, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T‑384/11, EU:T:2014:986, Rn. 51).

105    Im Anschluss an die Ermittlung der Rechtsvorschriften, deren Verletzung die Klägerin im vorliegenden Fall geltend macht, ist erstens zu prüfen, ob diese Vorschriften bezwecken, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, und zweitens, ob der Rat einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen diese Vorschriften begangen hat.

a)      Zu den Rechtsvorschriften, deren Verletzung geltend gemacht wird

106    Hinsichtlich der Rechtsvorschriften, deren Verletzung im Urteil vom 6. September 2013, Iran Insurance/Rat (T‑12/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:401) festgestellt wurde, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung in Beantwortung der mündlichen Fragen des Gerichts klargestellt, dass sie sich ausschließlich auf die Feststellung in den Rn. 129 und 130 dieses Urteils beziehe, wonach die streitigen Rechtsakte, soweit sie von der Klägerin erbrachte Versicherungsdienstleistungen anlässlich des Kaufs von Ersatzteilen für Hubschrauber, von Elektronik und von Computern mit Anwendungen für die Flugzeug- und Flugkörpernavigation beträfen, nicht begründet seien, weil sie nicht durch Beweise untermauert seien und im Wesentlichen gegen Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413, Art. 16 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 961/2010 und Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 267/2012 verstießen.

b)      Zu der Frage, ob die Rechtsvorschriften, deren Verletzung geltend gemacht wird, bezwecken, dem Einzelnen Rechte zu verleihen

107    Aus der Rechtsprechung folgt, dass die Vorschriften, die abschließend die Voraussetzungen aufzählen, unter denen restriktive Maßnahmen ergriffen werden können, im Wesentlichen zum Ziel haben, die Individualinteressen der von diesen Maßnahmen möglicherweise betroffenen Personen und Einrichtungen dadurch zu schützen, dass sie die Fälle begrenzen, in denen solche Maßnahmen rechtmäßig verhängt werden können (vgl. entsprechend Urteile vom 23. November 2011, Sison/Rat, T‑341/07, EU:T:2011:687, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T‑384/11, EU:T:2014:986, Rn. 57).

108    Diese Bestimmungen gewährleisten somit den Schutz der Individualinteressen der Personen und Einrichtungen, die von restriktiven Maßnahmen betroffen sein können, und sind daher als Rechtsnormen anzusehen, die bezwecken, dem Einzelnen Rechte zu verleihen. Sind die in Rede stehenden materiellen Voraussetzungen nicht erfüllt, hat die betroffene Person oder Einrichtung einen Rechtsanspruch darauf, dass keine restriktiven Maßnahmen gegen sie verhängt werden. Ein solcher Anspruch bedingt notwendigerweise, dass die betroffene Person oder Einrichtung, gegen die restriktive Maßnahmen unter in den fraglichen Bestimmungen nicht vorgesehenen Voraussetzungen verhängt werden, eine Entschädigung für die nachteiligen Folgen dieser Maßnahmen verlangen kann, wenn sich herausstellt, dass deren Verhängung auf einem hinreichend qualifizierten Verstoß gegen die vom Rat angewandten materiellen Vorschriften beruht (vgl. entsprechend Urteile vom 23. November 2011, Sison/Rat, T‑341/07, EU:T:2011:687, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T‑384/11, EU:T:2014:986, Rn. 58).

109    Daraus folgt, dass es sich bei den Vorschriften, deren Verletzung die Klägerin im vorliegenden Fall rügt, um Rechtsnormen handelt, die Einzelnen Rechte verleihen, darunter auch der Klägerin als einer Person, gegen die sich die streitigen Rechtsakte richten.

c)      Zur Frage, ob der Rat einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen die Rechtsvorschriften begangen hat, deren Verletzung geltend gemacht wird

110    Der Gerichtshof hat bereits klargestellt, dass der Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, als hinreichend qualifiziert angesehen werden kann, wenn das betreffende Organ die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat, wobei zu den insoweit zu berücksichtigenden Gesichtspunkten insbesondere das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift sowie der Umfang des Ermessensspielraums gehören, den die verletzte Vorschrift der Unionsbehörde belässt (vgl. Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat, C‑45/15 P, EU:C:2017:402, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

111    Wenn das betreffende Organ nur über einen erheblich verringerten oder gar auf Null reduzierten Ermessensspielraum verfügt, kann eine bloße Verletzung des Unionsrechts nach der Rechtsprechung für die Annahme eines hinreichend qualifizierten Verstoßes ausreichen (vgl. Urteil vom 11. Juli 2007, Sison/Rat, T‑47/03, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:207, Rn. 235 und die dort angeführte Rechtsprechung).

112    Schließlich ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass ein Verstoß gegen das Unionsrecht jedenfalls offenkundig qualifiziert ist, wenn er trotz des Erlasses eines Urteils, in dem der zur Last gelegte Verstoß festgestellt wird, oder eines Urteils im Vorabentscheidungsverfahren oder aber einer gefestigten einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, aus denen sich die Pflichtwidrigkeit des fraglichen Verhaltens ergibt, fortbestanden hat (vgl. Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat, C‑45/15 P, EU:C:2017:402, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

113    Zum Zeitpunkt der Annahme der streitigen Rechtsakte durch den Rat, d. h. zwischen dem 25. Oktober 2010 und dem 23. März 2012, ging aus der Rechtsprechung bereits klar und eindeutig hervor, dass der Rat im Streitfall die Informationen und Nachweise dafür vorbringen musste, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des in Art. 20 Abs. 1 Buchst. b des Beschlusses 2010/413, in Art. 16 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 961/2010 und in Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 267/2012 genannten Kriteriums der „Unterstützung“ der nuklearen Proliferation erfüllt waren. Außerdem hat der Gerichtshof auf der Grundlage einer dem Erlass der streitigen Rechtsakte vorausgegangenen Rechtsprechung bereits festgestellt, dass die Pflicht des Rates, im Streitfall die Informationen oder Beweise vorzubringen, die die gegen eine natürliche oder eine juristische Person verhängten restriktiven Maßnahmen untermauern, aus einer gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt (vgl. Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat, C‑45/15 P, EU:C:2017:402, Rn. 35 bis 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

114    Darüber hinaus verfügt der Rat mit Rücksicht darauf, dass seine Pflicht, die Rechtmäßigkeit der gegen eine Person oder Einrichtung getroffenen Maßnahmen vor deren Erlass zu überprüfen und nachzuweisen, durch die Wahrung der Grundrechte der betroffenen Person oder Einrichtung – insbesondere ihres Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – bestimmt wird, insoweit über keinen Wertungsspielraum (Urteil vom 18. Februar 2016, Jannatian/Rat, T‑328/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:86‚ Rn. 52; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T‑384/11, EU:T:2014:986‚ Rn. 59 bis 61). Somit verfügte der Rat im vorliegenden Fall über keinerlei Ermessensspielraum bei der Erfüllung dieser Verpflichtung.

115    Folglich hat der Rat dadurch, dass er seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, die streitigen Rechtsakte zu untermauern, einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm begangen, die dem Einzelnen, hier der Klägerin, Rechte verleiht.

116    Daher ist die Voraussetzung der Rechtswidrigkeit des dem Rat vorgeworfenen Verhaltens, nämlich des Erlasses der streitigen Rechtsakte, in Bezug auf die von der Klägerin herangezogenen Rechtsvorschriften, deren Verletzung in den Rn. 129 und 130 des Urteils vom 6. September 2013, Iran Insurance/Rat (T‑12/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:401), festgestellt wurde, erfüllt.

2.      Zum behaupteten Schaden und zum Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen der Rechtswidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens und diesem Schaden

117    Die Klägerin macht geltend, den tatsächlichen und sicheren Eintritt der ihr durch die streitigen Rechtsakte entstandenen immateriellen und materiellen Schäden nachgewiesen zu haben.

118    Der Rat, unterstützt durch die Kommission, ist der Ansicht, dass die das Vorliegen eines Schadens betreffende Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht erfüllt sei. Die streitigen Rechtsakte seien keine strafrechtlichen Sanktionen gegen die Klägerin gewesen und hätten nicht das Ziel verfolgt, ihr einen Schaden zuzufügen. Sie hätten lediglich der nuklearen Proliferation entgegenwirken sollen.

119    Was die Voraussetzung eines tatsächlich eingetretenen Schadens betrifft, kann die außervertragliche Haftung der Union nach der Rechtsprechung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Januar 1982, De Franceschi/Rat und Kommission, 51/81, EU:C:1982:20, Rn. 9, vom 13. November 1984, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, 256/80, 257/80, 265/80, 267/80, 5/81, 51/81 und 282/82, EU:C:1984:341, Rn. 9, und vom 16. Januar 1996, Candiotte/Rat, T‑108/94, EU:T:1996:5, Rn. 54) nur ausgelöst werden, wenn der Kläger tatsächlich einen realen und sicheren Schaden erlitten hat. Insoweit ist der Kläger für die Erfüllung dieser Voraussetzung beweispflichtig (vgl. Urteil vom 9. November 2006, Agraz u. a./Kommission, C‑243/05 P, EU:C:2006:708, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung) und hat insbesondere sowohl für das Vorliegen als auch für den Umfang des Schadens schlüssige Beweise zu erbringen (vgl. Urteil vom 16. September 1997, Blackspur DIY u. a./Rat und Kommission, C‑362/95 P, EU:C:1997:401, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

120    Genauer gesagt, muss jeder Antrag auf Ersatz eines Schadens unabhängig davon, ob es sich um einen materiellen oder immateriellen Schaden handelt oder ob er auf eine symbolische oder auf eine beträchtliche Entschädigung gerichtet ist, die Art des behaupteten Schadens unter Berücksichtigung des vorgeworfenen Verhaltens erläutern und zumindest annähernd die Höhe dieses Schadens beziffern (vgl. Urteil vom 26. Februar 2015, Sabbagh/Rat, T‑652/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:112, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

121    Was die Voraussetzung des Vorliegens eines Kausalzusammenhangs zwischen dem behaupteten Verhalten und dem geltend gemachten Schaden angeht, muss Letzterer sich mit hinreichender Unmittelbarkeit aus dem gerügten Verhalten ergeben, d. h. dieses Verhalten muss die entscheidende Ursache für den Schaden sein, wohingegen keine Verpflichtung zum Ersatz jeder auch noch so entfernten nachteiligen Folge einer rechtswidrigen Situation besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 1979, Dumortier u. a./Rat, 64/76, 113/76, 167/78, 239/78, 27/79, 28/79 und 45/79, EU:C:1979:223, Rn. 21; vgl. auch Urteil vom 10. Mai 2006, Galileo International Technology u. a./Kommission, T‑279/03, EU:T:2006:121, Rn. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Kläger hat zu beweisen, dass zwischen dem vorgeworfenen Verhalten und dem geltend gemachten Schaden ein Kausalzusammenhang besteht (vgl. Urteil vom 30. September 1998, Coldiretti u. a./Rat und Kommission, T‑149/96, EU:T:1998:228, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

122    Es ist daher zu prüfen, ob die Klägerin im vorliegenden Fall den tatsächlichen und sicheren Eintritt der immateriellen und materiellen Schäden, die sie infolge des Erlasses der streitigen Rechtsakte erlitten haben will, und das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen diesem Erlass und diesen Schäden bewiesen hat.

a)      Zum behaupteten immateriellen Schaden

123    Die Klägerin macht geltend, durch die Beeinträchtigung ihres Rufs hätten die streitigen Rechtsakte bei ihr zu einem erheblichen immateriellen Schaden geführt, den sie – wie bereits in ihrem Schreiben an den Rat vom 25. Juli 2015 angegeben – nach billigem Ermessen mit 1 Mio. Euro beziffere. Sie trägt hierzu vor, in einem vergleichbaren Fall habe der Unionsrichter bereits den einem Unternehmen in Form der Schädigung seines Rufs entstandenen immateriellen Schaden festgestellt und dafür eine Entschädigung zuerkannt (Urteil vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T‑384/11, EU:T:2014:986‚ Rn. 80 und 83).

124    Im Gegensatz zu dem auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR), nämlich das Urteil des EGMR vom 19. Juli 2011, Uj/Ungarn (CE:ECHR:2011:0719JUD002395410), gestützten Vorbringen des Rates ist die Klägerin der Ansicht, dass Unternehmen eine immaterielle Komponente aufwiesen und einen immateriellen Schaden erleiden könnten, z. B. infolge einer Beeinträchtigung ihres Rufs und ihrer geschäftlichen Leistungsfähigkeit. Der Verweis des Rates auf dieses Urteil des EGMR sei verfehlt, weil es den Schutz des guten Rufs nur im Verhältnis zu möglichen Einschränkungen der Meinungsfreiheit untersuche. Die Aufrechterhaltung eines guten Rufs sei auf dem Versicherungsmarkt, auf dem sie tätig sei, von besonderer Bedeutung, weil dieser Markt auf vom Vertrauen getragenen Beziehungen zwischen den Wirtschaftsteilnehmern beruhe. Die Klägerin macht geltend, dass sie vor dem Erlass der streitigen Rechtsakte auf internationaler Ebene einen guten Ruf genossen habe, was durch die Tatsache belegt werde, dass sie Versicherungsgeschäfte auf dieser Ebene betrieben, Verträge mit renommierten internationalen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen geschlossen und international anerkannte Qualitätszertifikate erhalten habe und dass die Sachkenntnis ihrer Mitglieder ebenfalls international anerkannt worden sei, was sich daran zeige, dass diese an internationalen berufsbezogenen und wissenschaftlichen Konferenzen teilgenommen hätten. Durch die streitigen Rechtsakte, die ihren Namen mit einer ernsthaften Bedrohung für den Frieden und die internationale Sicherheit in Verbindung gebracht und zur unfreiwilligen Beendigung ihrer Tätigkeit in der Union geführt hätten, sei ihr Ruf geschädigt worden. Ihren Angaben zufolge konnte die Klägerin nach dem Erlass dieser Rechtsakte weder Verträge mit internationalen Gesellschaften schließen noch an wissenschaftlichen Tagungen und Konsultationstreffen, Aktivitäten von Berufsverbänden oder auf internationaler Ebene veranstalteten Tagungen teilnehmen und auch keine Bewertungen von internationalen Ratingagenturen mehr erhalten. Im kommerziellen Sektor sei es jedenfalls offensichtlich und unvermeidbar, dass der Ruf und die Glaubwürdigkeit eines Wirtschaftsteilnehmers Schaden nähmen, sobald dieser seine Tätigkeit unfreiwillig einstelle. Nach der Aufhebung der ihr gegenüber getroffenen restriktiven Maßnahmen im Jahr 2016 sei es für sie schwierig, wenn nicht gar unmöglich geblieben, sich zu berufsbezogenen Seminaren anzumelden. Um ihren Ruf wiederherzustellen, habe sie eine weltweite Werbekampagne durchführen müssen, deren geschätzte Kosten sich auf 45 Mio. USD (etwa 38,7 Mio. Euro) belaufen hätten. Da sie die mit der Wiederherstellung ihres Rufs verbundenen Kosten noch nicht genau ermittelt habe, könne das Gericht im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme einen unabhängigen Sachverständigen mit dieser Ermittlung beauftragen. Schließlich vertritt die Klägerin die Auffassung, dass sie nicht nachzuweisen brauche, dass sie zur Wiederherstellung ihres Rufs Kosten – insbesondere für die Werbung – aufgewandt habe. Es genüge, dass sie das Vorhandensein einer Schädigung ihres Rufs geltend mache, dessen Wiederherstellung erhebliche Kosten erfordere.

125    Der Rat, unterstützt durch die Kommission, ist der Ansicht, dass der Antrag auf Ersatz des behaupteten immateriellen Schadens jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen sei. Insoweit macht er geltend, dass die Klägerin in den streitigen Rechtsakten nicht als eine Organisation gebrandmarkt worden sei, die als solche eine Bedrohung für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit darstelle, und dass sie im Übrigen keinen entsprechenden Beweis vorgelegt habe. Sie sei lediglich als eine Person identifiziert worden, die durch ihre Tätigkeiten am Erwerb verschiedener Güter beteiligt sei, die für Programme genutzt werden könnten, die Gegenstand von Maßnahmen nach der Resolution 1737 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen seien, was ausgereicht habe, die Aufnahme ihres Namens in die streitigen Listen zu rechtfertigen. Die Klägerin liefere keinen Beweis dafür, dass sie infolge des Erlasses dieser Rechtsakte einen immateriellen Schaden erlitten habe, wie die Rechtsprechung dies verlange (Beschluss vom 17. Februar 2012, Dagher/Rat, T‑218/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:82‚ Rn. 46). Nichts beweise, dass sie auf internationaler Ebene einen guten Ruf gehabt habe, dass ihr infolge der Beeinträchtigung dieses Rufs ein Gewinn entgangen sei und dass ihr Ausgaben für Werbe- oder andere Kampagnen zur Wiederherstellung dieses Rufs entstanden seien. Die in der Anlage zur Klageschrift vorgelegten Presseartikel, die sich mit den geschätzten Kosten einer weltweiten Werbekampagne befassten, seien unerheblich, weil sie eine Gesellschaft beträfen, die in keiner Verbindung zur Klägerin stehe, in einem anderen Wirtschaftszweig und auf einem anderen Kontinent als die Klägerin tätig sei und mit den von der Union ergriffenen restriktiven Maßnahmen nichts zu tun habe. Die Ausführungen der Klägerin in der Erwiderung bewiesen nicht, dass ihr Ruf beeinträchtigt worden und ihr infolgedessen ein damit verbundener immaterieller Schaden entstanden sei. Jedenfalls bestehe, wie der EGMR in Rn. 22 seines Urteils vom 19. Juli 2011, Uj/Ungarn (CE:ECHR:2011:0719JUD002395410), festgestellt habe, ein Unterschied zwischen der Beeinträchtigung des geschäftlichen Rufs eines Unternehmens und der Beeinträchtigung des Rufs einer Person im Hinblick auf ihre gesellschaftliche Stellung, denn der zuerst genannten Beeinträchtigung fehle eine immaterielle Komponente. Das Gericht selbst habe sich in einer restriktive Maßnahmen betreffenden Rechtssache auf diese Rechtsprechung bezogen (Urteil vom 12. Februar 2015, Akhras/Rat, T‑579/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:97‚ Rn. 152). Indem die Klägerin das Gericht ersuche, im Rahmen einer prozessleitenden Maßnahme einen Sachverständigen zu ernennen, versuche sie ihre Verpflichtung zu umgehen, den behaupteten Schaden nachzuweisen und zu quantifizieren. Sofern das Gericht die Auffassung vertrete, dass die außervertragliche Haftung der Union ausgelöst worden sei, müsse es nach der Rechtsprechung davon ausgehen, dass die Nichtigerklärung der streitigen Rechtsakte eine angemessene Wiedergutmachung des immateriellen Schadens der Klägerin gewesen sei. Jedenfalls sei der Betrag von 1 Mio. Euro, den die Klägerin als Ersatz ihres immateriellen Schadens fordere, angesichts der Rechtsprechung überhöht und nicht untermauert.

126    Die Kommission fügt hinzu, dass die Art des von der Klägerin geltend gemachten immateriellen Schadens, nämlich die Kosten einer Werbekampagne zur Wiederherstellung ihres Ansehens, sich nicht von einem materiellen Schaden unterscheide, für dessen tatsächliches und konkretes Vorliegen sie die Beweislast trage.

127    Was den Ersatz des Schadens betrifft, den sie als „immateriell“ einstuft, führt die Klägerin eine Beeinträchtigung ihres Rufs durch die Verbindung ihres Namens mit einer schweren Bedrohung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit an, eine Beeinträchtigung, die durch den Umstand belegt werde, dass der Erlass der streitigen Rechtsakte das Verhalten Dritter ihr gegenüber beeinflusst habe, und deren Ausmaß anhand der Kosten des zur Wiederherstellung ihres Rufs erforderlichen Werbeaufwands bemessen werden könne.

128    Der Schaden, dessen Ersatz die Klägerin in dieser Weise unter dem Gesichtspunkt des immateriellen Schadens begehrt, ist seiner Natur nach immateriell und besteht in einer Beeinträchtigung ihres Ansehens oder ihres Rufs.

129    Aus der zu Art. 268 AEUV in Verbindung mit Art. 340 Abs. 2 AEUV ergangenen Rechtsprechung folgt, dass grundsätzlich auch einer juristischen Person Ersatz eines immateriellen Schadens zugesprochen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Januar 1999, BAI/Kommission, T‑230/95, EU:T:1999:11, Rn. 37, und vom 15. Oktober 2008, Camar/Kommission, T‑457/04 und T‑223/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:439, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung) und dass ein solcher Schaden in der Beeinträchtigung des Ansehens oder des Rufs dieser Person bestehen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 1999, New Europe Consulting und Brown/Kommission, T‑231/97, EU:T:1999:146, Rn. 53 und 69, vom 8. November 2011, Idromacchine u. a./Kommission, T‑88/09, EU:T:2011:641, Rn. 70 bis 76, und vom 25. November 2014, Safa Nicu Sepahan/Rat, T‑384/11, EU:T:2014:986, Rn. 80 bis 85).

130    Soweit der Rat sich auf die Rechtsprechung des EGMR beruft, ist darauf hinzuweisen, dass dieser in Anbetracht seiner eigenen Rechtsprechung und im Licht dieser Praxis nicht ausschließt, dass selbst eine Handelsgesellschaft einen anderen als einen materiellen Schaden erleiden kann, für den eine Entschädigung durch Geldzahlung zu gewähren ist, wobei eine solche Entschädigung von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängt (EGMR, 6. April 2000, Comingersoll S.A./Portugal, CE:ECHR:2000:0406JUD003538297, §§ 32 und 35). Bei einer solchen Gesellschaft kann dieser Schaden mehr oder minder „objektive“ und „subjektive“ Komponenten umfassen, zu denen der Ruf des Unternehmens zählt, für den sich die Folgen nicht genau berechnen lassen (EGMR, 6. April 2000, Comingersoll S.A./Portugal, CE:ECHR:2000:0406JUD003538297, § 35). Wie aus dem Urteil des EGMR vom 2. Februar 2016, Magyar Tartalomszolgáltatók Egyesülete und index.hu Zrt/Ungarn (CE:ECHR:2016:0202JUD002294713, § 84), hervorgeht, wird diese Rechtsprechung nicht durch das vom Rat angeführte Urteil des EGMR vom 19. Juli 2011, Uj/Ungarn (CE:ECHR:2011:0719JUD002395410), in Frage gestellt, das lediglich klargestellt hat, dass dieser Schaden für ein Unternehmen eher geschäftlicher als immaterieller Natur ist.

131    Daher ist das Argument der Kommission, dem zufolge der von der Klägerin geltend gemachte immaterielle Schaden sich nicht von dem von ihr behaupteten materiellen Schaden unterscheide, ebenso zurückzuweisen wie das Vorbringen des Rates, dem zufolge die Klägerin als Handelsgesellschaft nicht für einen in der Beeinträchtigung ihres Rufs bestehenden immateriellen Schaden entschädigt werden könne.

132    Zum tatsächlichen Vorliegen des geltend gemachten immateriellen Schadens ist darauf hinzuweisen, dass gerade im Hinblick auf einen derartigen Schaden die Vorlage von Beweisen oder Beweisangeboten zwar nicht notwendigerweise als eine Voraussetzung für die Anerkennung eines solchen Schadens angesehen wird, die klagende Partei aber zumindest nachzuweisen hat, dass das dem betreffenden Organ vorgeworfene Verhalten geeignet war, ihr einen derartigen Schaden zuzufügen (vgl. Urteil vom 16. Oktober 2014, Evropaïki Dynamiki/Kommission, T‑297/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:888, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 28. Januar 1999, BAI/Kommission, T‑230/95, EU:T:1999:11, Rn. 39).

133    Außerdem hat der Gerichtshof im Urteil vom 28. Mai 2013, Abdulrahim/Rat und Kommission (C‑239/12 P, EU:C:2013:331), zwar entschieden, dass die Nichtigerklärung rechtswidriger restriktiver Maßnahmen geeignet ist, eine Form der Wiedergutmachung des erlittenen immateriellen Schadens darzustellen, sich daraus jedoch nicht ergibt, dass diese Form der Wiedergutmachung zwingend in allen Fällen genügt, um die vollständige Wiedergutmachung dieses Schadens zu gewährleisten, weil jede Entscheidung darüber auf der Grundlage einer Beurteilung der Umstände des konkreten Falles zu treffen ist (Urteil vom 30. Mai 2017, Safa Nicu Sepahan/Rat, C‑45/15 P, EU:C:2017:402‚ Rn. 49).

134    Im vorliegenden Fall lässt sich jedoch allein auf der Grundlage der zulässigen Beweise, die die Klägerin beigebracht hat, nicht feststellen, dass die Anerkennung der Rechtswidrigkeit des dem Rat vorgeworfenen Verhaltens und die Nichtigerklärung der streitigen Rechtsakte als solche nicht ausgereicht hätten, den immateriellen Schaden zu ersetzen, den die Klägerin wegen der Beeinträchtigung ihres Rufs durch die streitigen Rechtsakte erlitten haben will.

135    Daher ist der Antrag der Klägerin auf Ersatz eines immateriellen Schadens zurückzuweisen, ohne dass die Voraussetzung des Bestehens eines Kausalzusammenhangs geprüft zu werden braucht.

b)      Zum behaupteten materiellen Schaden

136    Die Klägerin behauptet, durch den Erlass der streitigen Rechtsakte einen materiellen Schaden erlitten zu haben. Insoweit beantragt sie in der Klageschrift, den Rat zu verurteilen, ihr Entschädigungen in Höhe von 3 774 187,07 Euro, von 84 767,66 GBP (etwa 94 939 Euro) sowie von 1 532 688 USD (etwa 1 318 111 Euro) zu zahlen. In der Erwiderung hat sie ihre Forderungen geändert, indem sie Schadensersatz in Höhe von 2 494 484,07 Euro, 84 767,66 GBP (etwa 94 939 Euro), 33 945 Mio. IRR (etwa 678 900 Euro) und 1 532 688 USD (etwa 1 318 111 Euro) verlangt.

137    Die Klägerin unterscheidet somit innerhalb des von ihr geltend gemachten materiellen Schadens zwischen drei Komponenten.

138    Die erste Komponente des behaupteten materiellen Schadens soll in dem Verlust der Zinsen bestehen, die die Klägerin hätte erzielen können, wenn sie die Guthaben auf ihren Konten in der Union in den Iran transferiert und dort verzinslich angelegt hätte. Der insoweit zu berücksichtigende Zeitraum erstrecke sich vom Juli 2010, dem Monat, in dem die ersten restriktiven Maßnahmen gegen sie verhängt worden seien, bis zum November 2013, dem Monat, in dem die streitigen Rechtsakte unwirksam geworden seien. Für diese Komponente verlangt die Klägerin in der Klageschrift Entschädigungen in Höhe von 17 733,48 Euro, von 2 544,82 GBP (etwa 2 850 Euro) sowie von 421,05 USD (etwa 362 Euro).

139    Die zweite Komponente des behaupteten materiellen Schadens bestehe in dem Verlust der Zinsen, die die Klägerin hätte erzielen können, wenn sie die Beträge, die drei Versicherungs- oder Rückversicherungsgesellschaften auf ihre Konten in der Union hätten einzahlen müssen, in den Iran transferiert und dort verzinslich angelegt hätte. Der insoweit zu berücksichtigende Zeitraum erstrecke sich vom Tag der Fälligkeit der betreffenden Forderungen bis zum November 2013, dem Monat, in dem die streitigen Rechtsakte unwirksam geworden seien. Für diese Komponente verlangt die Klägerin in der Klageschrift Entschädigungen in Höhe von 557 196,09 Euro, 82 222,84 GBP (etwa 92 089 Euro) sowie von 1 532 266,95 USD (etwa 1 317 749 Euro).

140    Die dritte Komponente des behaupteten materiellen Schadens entspreche dem Gewinn, der der Klägerin dadurch entgangen sei, dass Verträge über die Versicherung der Beförderung von Reisenden oder Frachtversicherungsverträge nicht zustande gekommen seien. Der insoweit zu berücksichtigende Zeitraum erstrecke sich vom Juli 2010, dem Monat, in dem die ersten restriktiven Maßnahmen gegen sie verhängt worden seien, bis zum November 2013, dem Monat, in dem die streitigen Rechtsakte unwirksam geworden seien. Für diese Komponente verlangt die Klägerin in der Klageschrift eine Entschädigung in Höhe von 3 199 257,50 Euro wegen nicht zustande gekommener Verträge über die Versicherung der Beförderung von Reisenden und kündigt an, den Betrag der Entschädigung für nicht zustande gekommene Frachtversicherungsverträge in einem späteren Stadium des Verfahrens anzugeben. In der Erwiderung beantragt sie eine Entschädigung in Höhe von 1 919 554,50 Euro wegen nicht zustande gekommener Verträge über die Versicherung der Beförderung von Reisenden sowie eine Entschädigung in Höhe von 33 945 Mio. IRR (etwa 678 900 Euro) wegen nicht zustande gekommener Frachtversicherungsverträge.

141    Um nachzuweisen, dass sämtliche Komponenten des behaupteten materiellen Schadens tatsächlich angefallen seien, stützt sich die Klägerin auf den SRA-Bericht. In einer der Erwiderung als Anlage beigefügten Erklärung bestätigt das SRA‑Institut, die Grundsätze der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit beachtet, die einschlägigen Beweise und Unterlagen überprüft und Gespräche mit den zuständigen Direktoren und Behörden geführt zu haben. Nach Ansicht der Klägerin ist es unvermeidlich, sich zur Darlegung eines entgangenen Gewinns auf vertretbare Annahmen zu stützen.

142    Zur ersten Komponente des behaupteten materiellen Schadens trägt die Klägerin vor, dass sich die auf ihren Konten in der Union befindlichen Guthaben in rechtlich hinreichender Weise aus den als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Dokumenten ergäben. Der SRA-Bericht habe eine konservative Schätzung der Rendite vorgenommen, die die betreffenden Beträge im Iran hätten erbringen können, indem er für diese Beträge den vom SRA‑Institut bestätigten Zinssatz von 6 % zugrunde gelegt habe.

143    In der Erwiderung und in ihrer Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz betont die Klägerin, dass ihr wegen des Erlasses der streitigen Rechtsakte die Möglichkeit genommen worden sei, über die auf ihren Konten in der Union eingefrorenen Gelder zu verfügen und sie insbesondere dynamisch und gewinnbringend im Iran wieder anzulegen. Das SRA‑Institut habe seine Bewertung auf die Praxis der Klägerin gestützt, ausländische Devisen, über die sie verfügt habe, für den Abschluss von auf dieselbe Währung lautenden Rückversicherungsverträgen zu verwenden. Im Übrigen seien auf Fremdwährung lautende Versicherungsverträge oder Konten im Iran üblich.

144    Zur zweiten Komponente des behaupteten materiellen Schadens trägt die Klägerin vor, dass sich die Beträge, die drei Versicherungs- oder Rückversicherungsgesellschaften auf ihre Konten in der Union hätten einzahlen müssen, aus den als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Dokumenten ergäben. Sie seien vom SRA‑Institut vor der Übernahme in den SRA-Bericht überprüft worden. Die entgangenen Zinsen auf diese Beträge seien nach einer Methode berechnet worden, die in diesem Bericht erläutert werde. In der Erwiderung und in ihrer Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz betont sie, dass ihr wegen des Erlasses der streitigen Rechtsakte die Möglichkeit genommen worden sei, über die ihr von drei Versicherungs- oder Rückversicherungsgesellschaften geschuldeten ausländischen Devisen zu verfügen und sie insbesondere dynamisch und gewinnbringend im Iran wieder anzulegen.

145    Zur dritten Komponente des behaupteten materiellen Schadens trägt die Klägerin vor, dass die Existenz potenzieller Gewinne, die ihr wegen des Erlasses der streitigen Rechtsakte entgangen seien, durch die Tatsache belegt werde, dass sie vor dem Erlass dieser Rechtsakte Verträge über die Versicherung der Beförderung von Reisenden in der Union geschlossen habe, wie dies im SRA-Bericht angegeben sei und durch die einer Versicherungsgesellschaft erteilte Gutschrift belegt werde, die als Anlage zur Klageschrift vorgelegt worden sei. Der Verlust solcher Verträge in der Union beruhe auf diesen Rechtsakten und nicht auf den amerikanischen Rechtsvorschriften, die nur im Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten anwendbar seien. Eine Schätzung der Anzahl und des Wertes der nicht zustande gekommenen Verträge über die Versicherung der Beförderung von Reisenden, die auf der Anzahl und dem Wert der zuvor geschlossenen Verträge beruhe, sei im SRA-Bericht enthalten. In einem der Erwiderung als Anhang beigefügten Dokument bestätige das SRA‑Institut, diese Schätzung auf „Daten von Versicherungspolicen, die in den beiden Jahren vor dem Erlass der restriktiven Maßnahmen ausgestellt wurden, auf der Grundlage der geprüften Finanzberichte der [Klägerin] in Zusammenarbeit mit dieser [Versicherungsgesellschaft]“ gestützt zu haben. In der Erwiderung nimmt die Klägerin entsprechend den Anweisungen dieses Instituts einen der Höhe ihrer Kosten entsprechenden Abzug von 40 % von dem Betrag der Entschädigung vor, die sie ursprünglich in der Klageschrift wegen nicht zustande gekommener Verträge über die Versicherung der Beförderung von Reisenden gefordert hatte. Die Höhe des auf nicht zustande gekommene Frachtversicherungsverträge entfallenden Schadens sei von diesem Institut in unmittelbarer Anwendung des der Höhe ihrer Kosten entsprechenden Abzugs von 40 % ermittelt worden.

146    Der Rat, unterstützt durch die Kommission, bestreitet jedenfalls, dass die Klägerin die Existenz der drei Komponenten des behaupteten materiellen Schadens nachgewiesen habe.

147    Der Rat, unterstützt durch die Kommission, stellt den Beweiswert des SRA-Berichts in Frage, weil er nicht durch detaillierte und von einem unabhängigen und außerhalb der Klägerin stehenden Sachverständigen beglaubigte Dokumente untermauert werde, wie die Rechtsprechung dies vorsehe. Darüber hinaus sei dieser Bericht auf Farsi abgefasst und nur zusammen mit einer formlosen Übersetzung der Klägerin vorgelegt worden. Die Erklärung des SRA‑Instituts, die die Klägerin zum Nachweis der Zuverlässigkeit eines solchen Berichts vorgelegt habe, reiche nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen. Die Klägerin lege die Beweise, auf die sich dieses Institut bei der Erstellung seines Berichts gestützt habe, nicht vor. Sie könne nicht mit Erfolg geltend machen, dass diese Beweise vertraulich seien, weil die iranischen Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht keinen Vorrang vor der unionsrichterlichen Rechtsprechung habe, die verlange, dass die Klägerin die Nachweise für den von ihr behaupteten Schaden und für den Kausalzusammenhang zwischen diesem und dem behaupteten Rechtsverstoß beibringe.

148    Was die erste Komponente des behaupteten materiellen Schadens betrifft, vertritt der Rat, unterstützt durch die Kommission, die Auffassung, dass der SRA-Bericht auf einer bloßen Annahme eines Schadens beruhe, ohne darzulegen, wie dieser Schaden tatsächlich eingetreten sei. Er enthalte keine Erklärungen oder genauen Unterlagen und reiche daher für den Nachweis dieser Komponente nicht aus. Diesem Bericht könne nicht entnommen werden, ob er dem Umstand Rechnung trage, dass auf den Konten der Klägerin in der Union Zinsen hätten anfallen können. Die streitigen Rechtsakte hätten der Gutschrift solcher Zinsen nicht entgegengestanden, sondern lediglich ihrer etwaigen Abhebung. Grundsätzlich habe die Klägerin daher keinen Schaden infolge des Verlustes fälliger Zinsen auf ihren Konten in der Union erlitten. Die Klägerin belege nicht, dass sie, wenn sie die auf ihren Konten in der Union eingefrorenen Beträge im Iran hätte wieder anlegen können, eine durchschnittliche Verzinsung von 6 %, d. h. eine Verzinsung in Höhe von insgesamt 19 % über einen Zeitraum von drei Jahren, hätte erzielen können. Sie habe nicht berücksichtigt, dass diese Beträge, wenn sie in ihre Landeswährung konvertiert worden wären, aufgrund des zwischen Juli 2010 und November 2013 eingetretenen Wertverlusts des iranischen Rial von 57 % gegenüber dem Euro an Wert verloren hätten. Die Klägerin erbringe auch nicht den Nachweis, dass sie auf ihren auf Euro lautende Konten eine durchschnittliche Verzinsung von 6 % hätte erzielen können.

149    Was die zweite Komponente des behaupteten materiellen Schadens betrifft, bestreitet der Rat, unterstützt durch die Kommission, dass die Klägerin nachgewiesen habe, dass sie die behauptete Rendite aus den Beträgen hätte erzielen können, die ihr drei Versicherungs- oder Rückversicherungsgesellschaften hätten zahlen müssen. Der Rat stützt sich auf die gleichen Argumente, die er hinsichtlich der eingefrorenen Beträge auf den Konten der Klägerin in der Union vorbringt (oben, Rn. 148). Er weist darauf hin, dass die von der Klägerin eingereichten Unterlagen keinen Nachweis für die Beträge enthielten, die die drei betroffenen Gesellschaften ihr nach ihrer Behauptung geschuldet hätten.

150    Was die dritte Komponente des behaupteten materiellen Schadens betrifft, weist der Rat, unterstützt durch die Kommission, darauf hin, dass die Rechtsprechung besonders hohe Beweisanforderungen stelle, wenn der behauptete Schaden auf dem Verlust der Möglichkeit beruhe, Geschäftstätigkeiten spekulativer Art vorzunehmen, wie es hier der Fall sei. Die Klägerin habe solchen Beweisanforderungen nicht genügt. Hinsichtlich der nicht zustande gekommenen Verträge über die Versicherung der Beförderung von Reisenden beschränke sie sich darauf, den zuletzt auf 1 919 554,50 Euro geschätzten Gewinn, der ihr in der Zeit von Juli 2010 bis November 2013 entgangen sei, aus dem durchschnittlichen Jahresumsatz von 969 471,97 Euro abzuleiten, den sie mit dieser Art von Verträgen in den vorangegangenen zwei Jahren erzielt habe. Sie habe aber die Verträge über die Versicherung der Beförderung von Reisenden, die sie in den Jahren 2008 und 2009 abgeschlossen haben will, nicht vorgelegt. Die einer Versicherungsgesellschaft in Deutschland erteilte Gutschrift, die die Klägerin vorgelegt habe, beweise nicht, dass sie mit dieser Gesellschaft einen Vertrag in Höhe der von ihr geforderten Beträge geschlossen habe, und nicht einmal, dass sie mit dieser Gesellschaft eine langjährige Vertragsbeziehung unterhalten habe. Jedenfalls habe die Klägerin nicht berücksichtigt, dass der entgangene Gewinn nur dem mit dem Umsatz erzielten Gewinn entsprechen könne und nicht dem Umsatz selbst. Da keine Informationen über die Kosten der Klägerin vorlägen, insbesondere nicht über die Kosten, die mit dem Vertrag verbunden seien, den sie mit einer Versicherungsgesellschaft geschlossen zu haben behaupte, oder da die Zuverlässigkeit der in diesem Zusammenhang übermittelten Informationen nicht überprüft werden könne, insbesondere nicht hinsichtlich ihrer Behauptung, dass ihre Kosten 40 % betrügen, könne die genaue Höhe des ihr möglicherweise entgangenen Gewinns nicht bestimmt werden. Was die nicht zustande gekommenen Frachtversicherungsverträge betreffe, leite sie den ihr nach ihrer Behauptung entgangenen Gewinn lediglich aus einem Vermerk ab, der keinerlei Beweiswert habe, weil die Klägerin ihn selbst angefertigt habe, und der ungenau sei, weil er weder einen Hinweis auf die Art der nach ihrer Behauptung betroffenen Versicherungsverträge noch auf den hinsichtlich dieser Verträge entgangenen Gewinn enthalte.

151    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin sich im Rahmen der vorliegenden Klage nur auf den materiellen Schaden berufen kann, der sich auf den Zeitraum bezieht, in dem ihre Gelder infolge der streitigen Rechtsakte eingefroren waren, d. h. auf die Zeit vom 27. Oktober 2010 bis zum 15. November 2013 (im Folgenden: maßgeblicher Zeitraum).

152    Da ein großer Teil der den materiellen Schaden betreffenden Ansprüche der Klägerin auf den Bewertungen beruht, die im SRA-Bericht enthalten sind, dessen Beweiswert der Rat, unterstützt durch die Kommission, in Abrede stellt, ist mit der Prüfung des Beweiswerts dieses Berichts zu beginnen.

1)      Zum Beweiswert des SRA-Berichts, der den behaupteten materiellen Schaden bewertet

153    Da der Begriff des Nachweises unionsrechtlich nicht geregelt ist, hat der Unionsrichter den Grundsatz der freien Beweiswürdigung oder der Beweismittelfreiheit aufgestellt, der als das Recht zu verstehen ist, sich zum Nachweis einer bestimmten Tatsache auf Beweismittel jedweder Art wie z. B. Zeugenaussagen, schriftliche Beweise, Geständnisse usw. zu stützen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. März 2000, Met-Trans und Sagpol, C‑310/98 und C‑406/98, EU:C:2000:154, Rn. 29, vom 8. Juli 2004, Dalmine/Kommission, T‑50/00, EU:T:2004:220, Rn. 72, und Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Archer Daniels Midland/Kommission, C‑511/06 P, EU:C:2008:604, Nrn. 113 und 114). Dementsprechend hat der Unionsrichter einen Grundsatz der freien Beweiswürdigung aufgestellt, dem zufolge die Feststellung der Glaubhaftigkeit oder, mit anderen Worten, des Beweiswerts eines Beweismittels der inneren Überzeugung des Richters unterliegt (Urteil vom 8. Juli 2004, Dalmine/Kommission, T‑50/00, EU:T:2004:220‚ Rn. 72, und Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Archer Daniels Midland/Kommission, C‑511/06 P, EU:C:2008:604‚ Nrn. 111 und 112).

154    Für die Beurteilung des Beweiswerts eines Schriftstücks sind mehrere Aspekte zu berücksichtigen, u. a. von wem das Schriftstück stammt, unter welchen Umständen es zustande gekommen ist, an wen es gerichtet ist, was es beinhaltet und ob die darin enthaltenen Angaben anhand dieser Aspekte vernünftig und verlässlich erscheinen (Urteile vom 15. März 2000, Cimenteries CBR u. a./Kommission, T‑25/95, T‑26/95, T‑30/95 bis T‑32/95, T‑34/95 bis T‑39/95, T‑42/95 bis T‑46/95, T‑48/95, T‑50/95 bis T‑65/95, T‑68/95 bis T‑71/95, T‑87/95, T‑88/95, T‑103/95 und T‑104/95, EU:T:2000:77‚ Rn. 1838, und vom 7. November 2002, Vela und Tecnagrind/Kommission, T‑141/99, T‑142/99, T‑150/99 und T‑151/99, EU:T:2002:270‚ Rn. 223).

155    In diesem Zusammenhang hat der Unionsrichter bereits entschieden, dass eine vom Kläger vorgelegte Studie nicht als neutrales und unabhängiges Gutachten angesehen werden kann, wenn sie vom Kläger selbst in Auftrag gegeben und finanziert und aufgrund von Datenbanken erstellt wurde, die von ihm zur Verfügung gestellt wurden, ohne dass die Richtigkeit oder die Relevanz dieser Daten von einer unabhängigen Stelle überprüft worden wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2011, Siemens/Kommission, T‑110/07, EU:T:2011:68, Rn. 137).

156    Der Unionsrichter hat auch bereits festgestellt, dass ein Sachverständigengutachten nicht allein aufgrund seines objektiven Inhalts als beweiskräftig angesehen werden kann und eine bloße nicht untermauerte Behauptung in einem solchen Schriftstück für sich allein nicht beweiskräftig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2004, Valmont/Kommission, T‑274/01, EU:T:2004:266, Rn. 71).

157    Im Licht der oben in den Rn. 153 bis 156 genannten Grundsätze ist im vorliegenden Fall der Beweiswert des SRA-Berichts zu beurteilen.

158    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der SRA-Bericht ursprünglich auf Farsi verfasst wurde und die von der Klägerin vorgelegte Übersetzung in die Verfahrenssprache eine formlose Übersetzung ist. Deshalb ist sich das Gericht nicht gewiss, ob die von der Klägerin vorgelegte Übersetzung dieses Berichts in die Verfahrenssprache mit dem Urtext übereinstimmt. Außerdem wurde der Bericht von einer im Iran ansässigen Einrichtung erstellt, die als ein amtlicher Wirtschaftsprüfer bezeichnet wird. Hierfür ist jedoch keinerlei Nachweis zu den Akten gereicht worden. Aus der Übersetzung dieses Berichts in die Verfahrenssprache geht hervor, dass die darin enthaltene „Prüfung ausschließlich zu dem Zweck durchgeführt [wurde, die Klägerin] bei der Bewertung der Höhe des ihr [durch die streitigen Rechtsakte] entstandenen Schadens zu unterstützen“. Der fragliche Bericht ist somit im Auftrag der Klägerin erstellt und von ihr finanziert worden, um im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits das tatsächliche Vorliegen und den Umfang des behaupteten materiellen Schadens nachzuweisen. Außerdem geht aus der Übersetzung des betreffenden Berichts in die Verfahrenssprache hervor, dass dieser im Wesentlichen auf Unterlagen oder Daten beruht, die die Klägerin übermittelt hat. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die von der Klägerin übermittelten Unterlagen dem Bericht nicht beigefügt sind und im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht vorgelegt wurden, so dass das Gericht sie nicht zur Kenntnis nehmen kann. Schließlich wird in der Übersetzung des in Rede stehenden Berichts in die Verfahrenssprache darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin übermittelten Zahlenangaben übernommen worden seien, weil „nicht erwiesen [sei], dass sie unzutreffend sind“.

159    Soweit aus der formlosen Übersetzung der Erklärung des SRA‑Instituts in die Verfahrenssprache hervorgeht, dass es sich bei diesem Institut um einen zugelassenen Wirtschaftsprüfer handele, der zur Beachtung der Grundsätze der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit verpflichtet sei und die von der Klägerin übermittelten „Beweise und Unterlagen überprüft“ habe, wie dies ebenfalls im SRA-Bericht erwähnt wird, ist darauf hinzuweisen, dass diese Erklärung von jemandem ausgeht, der sich ein Zeugnis in eigener Sache ausstellt, und durch keine externen Beweismittel untermauert wird, die ihren Inhalt bestätigen könnten.

160    Aufgrund der Umstände, unter denen der SRA-Bericht erstellt wurde, und im Einklang mit den oben in den Rn. 153 bis 156 genannten Grundsätzen muss der Beweiswert dieses Berichts erheblich relativiert werden. Dieser Bericht kann nicht als hinreichender Beweis für seinen Inhalt angesehen werden, insbesondere nicht in Bezug auf das tatsächliche Vorliegen und den Umfang des behaupteten Schadens. Er kann allenfalls als Anfangsbeweis gelten, der durch weitere beweiskräftige Angaben bestätigt werden müsste.

2)      Zur ersten Komponente des behaupteten materiellen Schadens

161    Soweit die Klägerin sich zum Nachweis der ersten Komponente des behaupteten materiellen Schadens auf Punkt 1 des SRA-Berichts stützt, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Bericht, wie bereits oben in Rn. 160 ausgeführt, nicht als hinreichender Beweis für seinen Inhalt angesehen werden kann und durch weitere beweiskräftige Angaben bestätigt werden muss.

162    Die einzigen zulässigen Beweismittel, die die Klägerin beigebracht hat, sind die Schreiben einer ersten Bank vom 6. und 23. August 2010, einer zweiten Bank vom 23. August 2010 und 25. April 2014 und einer dritten Bank vom 28. Juli 2010 und 22. April 2014, in denen von der Klägerin auf Konten in der Union eingelegte Gesamtbeträge von 89 563,02 Euro, 12 853,84 GBP (etwa 14 396 Euro) und 2 126,51 USD (etwa 1 828 Euro) angegeben sind, die den seit dem 26. Juli 2010 gegen die Klägerin verhängten Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern unterlegen haben sollen. Diese Schreiben dienten offenbar als Grundlage für die Beträge, die in der unter Punkt 1 des SRA-Berichts wiedergegebenen ersten Tabelle aufgeführt sind. Sie belegen auch, dass Aufträge zum Transfer von Geldern, die die Klägerin den genannten Banken im Sommer 2010 erteilt hatte, von diesen aufgrund der seit dem 26. Juli 2010 gegen die Klägerin verhängten Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern zurückgewiesen wurden.

163    Der Rat hat die in den oben in Rn. 161 erwähnten Schreiben aufgeführten Beträge nicht bestritten, weist aber im Wesentlichen darauf hin, dass die Klägerin weder in rechtlich hinreichender Weise nachgewiesen habe, dass diese Beträge im maßgeblichen Zeitraum keine Zinsen getragen hätten, noch dass sie ihr, wenn sie in den Iran hätten transferiert werden können, während des maßgeblichen Zeitraums eine Verzinsung von 6 % p. a. eingebracht hätten. Die Kommission hat ferner in Rn. 11 Buchst. i des Streithilfeschriftsatzes darauf hingewiesen, dass „die Anlagen A.12 bis A.14 [zur Klageschrift] eine zufällige und unvollständige Momentaufnahme der verschiedenen Transaktionen und Kontensalden darstell[t]en“.

164    Insoweit ist festzustellen, dass die Angaben, die in den oben in Rn. 161 erwähnten Schreiben enthalten sind, einfachen Erklärungen der in Rede stehenden Banken gleichkommen. Auch wenn diese Erklärungen von Banken abgegeben wurden, die ihrerseits restriktiven Maßnahmen unterlagen, sind sie gleichwohl aufgrund ihrer präzisen, detaillierten und nachvollziehbaren Angaben nicht ohne jeden Beweiswert. Diese Erklärungen beziehen sich nämlich auf Kontonummern und auf genaue und relativ geringe Beträge zum 6. August 2010, was die erste oben in Rn. 162 genannte Bank betrifft, zum 20. März 2013, was die zweite dort genannte Bank betrifft, und zum 20. März 2014, was die dritte dort genannte Bank betrifft. Zudem ist das Argument der Kommission, dass die aufgeführten Beträge zufällig seien, in gewisser Weise im Hinblick darauf zu relativieren, dass die Guthaben der Klägerin vom 27. Juli 2010 bis zum 18. Oktober 2015, dem Tag, an dem der Name der Klägerin aus den streitigen Listen gestrichen wurde, durchgängig eingefroren blieben und nach der Verhängung der ersten restriktiven Maßnahme gegen die Klägerin – von anfallenden Zinsen abgesehen – weder Dritte noch die Klägerin selbst Überweisungen auf diese Konten vornehmen durften. Darüber hinaus bestätigen die Aufträge zum Transfer von Geldern, die die Klägerin der zweiten und der dritten der genannten Banken erteilt hat, dass den Angaben für März 2013 oder März 2014 entsprechende Beträge bereits im Sommer 2010 auf den Konten der Klägerin vorhanden waren.

165    Dies vorausgeschickt, hätten die Erklärungen im SRA-Bericht und die oben in Rn. 161 erwähnten Schreiben, um ein hinreichender Nachweis der ersten Komponente des behaupteten materiellen Schadens sein zu können, durch weitere Beweismittel untermauert werden müssen.

166    Denn nur anhand von Beweisen wie Kontoauszügen oder ‑vereinbarungen aus dem maßgeblichen Zeitraum hätte das Gericht sich vergewissern können, dass die Gelder auf den in Rede stehenden Konten während des gesamten maßgeblichen Zeitraums unverändert geblieben waren und in diesem Zeitraum keine Zinsen getragen hatten. Die Schreiben der oben in Rn. 162 genannten ersten und dritten Bank enthalten keine Angaben zu Zinsen. Außerdem ist in dem Schreiben der zweiten oben in Rn. 162 genannten Bank vom 25. April 2014 zwar vermerkt, dass den Konten bis zum 20. März 2014 keine oder nur geringfügige Zinsen gutgeschrieben wurden, aber dieses Schreiben gibt nicht an, ab welchem Zeitpunkt diese Zinsen berechnet wurden. Die während des maßgeblichen Zeitraums auf den Konten der Klägerin in der Union vorhandenen Gelder und die Angaben zu darauf möglicherweise gezahlten Zinsen waren jedoch wesentliche Informationen für die Bewertung der ersten Komponente des behaupteten materiellen Schadens.

167    Es ist darauf hinzuweisen, dass zulässige Beweismittel hätten vorgelegt werden müssen, um nachzuweisen, dass die im maßgeblichen Zeitraum auf den Konten der Klägerin in der Union vorhandenen Gelder Zinsen in Höhe von 6 % p. a. erbracht hätten, wenn sie in den Iran hätten transferiert werden können. Die oben in Rn. 161 genannten Schreiben enthalten hierzu keine Angaben. Der Umstand, dass der SRA-Bericht diesen Zinssatz zugrunde legt und ihn in der unter Punkt 1 dieses Berichts wiedergegebenen zweiten Tabelle als den „durchschnittlichen jährlichen Zinssatz für Fremdwährungskonten“ bezeichnet, reicht nicht aus, weil dieser Bericht selbst keinen hinreichenden Beweis für seinen Inhalt darstellt.

168    Somit ist die Klägerin der ihr obliegenden Beweislast nicht nachgekommen, soweit es um den Nachweis der ersten Komponente des behaupteten materiellen Schadens geht, der im Verlust der Zinsen bestanden haben soll, die sie hätte erzielen können, wenn sie die auf ihren Konten in der Union vorhandenen Guthaben in den Iran transferiert und dort verzinslich angelegt hätte.

169    Unter diesen Umständen ist der Antrag der Klägerin auf Ersatz des behaupteten materiellen Schadens zurückzuweisen, soweit er die erste Komponente dieses Schadens betrifft.

3)      Zur zweiten Komponente des behaupteten materiellen Schadens

170    Soweit die Klägerin sich zum Nachweis der zweiten Komponente des behaupteten materiellen Schadens auf Punkt 2 des SRA-Berichts stützt, ist erneut darauf hinzuweisen, dass dieser Bericht nicht als hinreichender Beweis für seinen Inhalt angesehen werden kann und durch weitere beweiskräftige Angaben bestätigt werden muss.

171    Die einzigen zulässigen Beweise, die die Klägerin insoweit beigebracht hat, sind ein Kontoauszug einer ersten Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaft, der einen der Klägerin geschuldeten Gesamtsaldo von 1 053 268,62 Euro zum 1. April 2014 ausweist, eine von der Klägerin dieser Gesellschaft gegenüber ausgestellte Belastungsanzeige in Höhe von 189 547,60 Euro vom 20. April 2009, ein Kontoauszug – auf Farsi – einer zweiten Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaft, eine von der Klägerin der letztgenannten Gesellschaft gegenüber ausgestellte Belastungsanzeige in Höhe von 265 444,21 Euro vom 5. Dezember 2009, ein Kontoauszug einer dritten Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaft, der einen der Klägerin geschuldeten Saldo von 1 344 859,30 Euro zum 30. September 2014 ausweist, sowie ein Schreiben und E‑Mails, die diese letztgenannte Gesellschaft am 25. November 2010 bzw. am 2. und 8. Oktober 2012 an die Klägerin gerichtet hat und in denen darauf hingewiesen wird, dass es aufgrund der gegen die Klägerin verhängten Sanktionen unmöglich oder schwierig sei, Zahlungen an diese vorzunehmen.

172    Der Rat, unterstützt durch die Kommission, bestreitet, dass die von der Klägerin vorgelegten Belastungsanzeigen und Kontoauszüge ausreichen, um die Geldbeträge nachzuweisen, die ihr die drei in Rede stehenden Gesellschaften geschuldet haben sollen und deren Zahlung infolge der streitigen Rechtsakte eingefroren gewesen sei. Außerdem vertritt er die Auffassung, dass die Klägerin nicht in rechtlich hinreichender Weise nachgewiesen habe, dass ihr diese Gelder, wenn sie in den Iran hätten transferiert werden können, im maßgeblichen Zeitraum 6 % Zinsen p. a. eingebracht hätten.

173    Hierzu ist festzustellen, dass der oben in Rn. 171 erwähnte Kontoauszug der zweiten Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaft kein Beweismittel ist, das vom Gericht berücksichtigt werden kann, weil er auf Farsi ausgestellt ist und keine Übersetzung in die Verfahrenssprache, d. h. ins Englische, vorgelegt wurde. Insbesondere weil die in diesem Dokument verwendeten Zahlen aus persischen Ziffern bestehen, können diese nicht erkannt und mit den in den Schriftsätzen der Klägerin angegebenen Zahlen verglichen werden. Diesem Dokument ist daher jegliche Beweiskraft abzusprechen.

174    Die Kontoauszüge der ersten und der dritten der oben in Rn. 171 genannten Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften datieren vom 1. April 2014 bzw. vom 30. September 2014 und enthalten keine Angaben, denen mit Sicherheit zu entnehmen wäre, dass sie nur Forderungen oder Verbindlichkeiten zwischen jeder der drei Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften und der Klägerin betreffen, die im maßgeblichen Zeitraum, d. h., zwischen dem 27. Oktober 2010 und dem 15. November 2013, entstanden sind. Somit ist festzustellen, dass diese Unterlagen keinen hinreichenden Beweis für die Gelder erbringen, die diese Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften der Klägerin geschuldet haben sollen und deren Zahlung infolge der streitigen Rechtsakte eingefroren gewesen sei.

175    Die Belastungsanzeigen, die die Klägerin an die erste und die zweite der oben in Rn. 171 genannten Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften ausgestellt hat, datieren vom 20. April 2009 und vom 5. Dezember 2009 und beziehen sich notwendigerweise auf Forderungen, die vor dem maßgeblichen Zeitraum, in dem die streitigen Rechtsakte wirksam waren, entstanden sind. Diese Dokumente eignen sich daher nicht als Beleg für die der Klägerin von diesen Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften geschuldeten Gelder, deren Zahlung infolge der streitigen Rechtsakte eingefroren gewesen sein soll.

176    Schließlich ist in dem Schreiben und in den E‑Mails, die die dritte oben in Rn. 171 genannte Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaft an die Klägerin gerichtet hat, kein der Klägerin von dieser Gesellschaft geschuldeter Betrag erwähnt. Folglich eignen sich diese Dokumente nicht als Beleg für die der Klägerin von dieser Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaft geschuldeten Gelder, deren Zahlung infolge der streitigen Rechtsakte eingefroren gewesen sein soll.

177    Jedenfalls enthält keines der oben in den Rn. 173 bis 176 erwähnten Dokumente Informationen darüber, ob es der Klägerin möglich gewesen wäre, 6 % Zinsen p. a. auf diese Gelder zu erzielen, wenn sie sie in den Iran hätte transferieren können. Wie bereits oben in Rn. 167 ausgeführt, finden sich hierfür in den Akten keine ergänzenden und zulässigen Nachweise.

178    Somit ist die Klägerin der ihr obliegenden Beweislast nicht nachgekommen, soweit es um den Nachweis der zweiten Komponente des behaupteten materiellen Schadens geht, der im Verlust der Zinsen bestanden haben soll, die sie hätte erzielen können, wenn sie die ihr von drei Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften geschuldeten Gelder in den Iran transferiert und dort verzinslich angelegt hätte.

179    Unter diesen Umständen ist der Antrag der Klägerin auf Ersatz des behaupteten materiellen Schadens zurückzuweisen, soweit er die zweite Komponente dieses Schadens betrifft.

4)      Zur dritten Komponente des behaupteten materiellen Schadens

180    Soweit die Klägerin sich zum Nachweis der dritten Komponente des behaupteten materiellen Schadens auf Punkt 3 des SRA-Berichts stützt, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Bericht nicht als hinreichender Beweis für seinen Inhalt angesehen werden kann und durch weitere beweiskräftige Angaben bestätigt werden muss.

181    Die einzigen zulässigen Beweismittel, die die Klägerin insoweit beigebracht hat, sind eine zugunsten einer Versicherungsgesellschaft ausgestellte Gutschriftanzeige vom 24. April 2010 in Höhe von 76 187,65 Euro sowie ein internes, auf Farsi verfasstes Schreiben des Direktors für Rechts- und Vertragsangelegenheiten vom 14. April 2014, dem eine formlose Übersetzung in die Verfahrenssprache beigefügt war.

182    Der Rat, unterstützt durch die Kommission, ist im Wesentlichen der Ansicht, dass die von der Klägerin vorgelegten Dokumente nicht bewiesen, dass eine den von der Klägerin geforderten Beträgen entsprechende feste und dauerhafte Vertragsbeziehung bestanden habe.

183    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Gutschriftanzeige, die die Klägerin zugunsten einer Versicherungsgesellschaft ausgestellt hat, vom 20. April 2010 datiert und sich auf die Durchführung eines Reiseversicherungsprogramms während eines Zeitraums bezieht, der vor dem maßgeblichen Zeitraum lag, in dem die streitigen Rechtsakte ihre Wirkungen entfalteten. Diesem Dokument ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass das Reiseversicherungsprogramm, auf das es sich bezieht, nach dem darin genannten Durchführungszeitraum, insbesondere während des ganzen maßgeblichen Zeitraums, fortgesetzt oder erneuert werden sollte. Dieses Schriftstück ist daher nicht geeignet, zu belegen, dass der Klägerin im Zusammenhang mit den gegen sie in den streitigen Rechtsakten verhängten restriktiven Maßnahmen wegen nicht zustande gekommener Versicherungsverträge für die Beförderung von Reisenden und Fracht ein Gewinn entgangen sei.

184    Außerdem kann dem Schreiben des Direktors für Rechts- und Vertragsangelegenheiten der Klägerin vom 14. April 2014 als solchem nur ein geringer Beweiswert zuerkannt werden, weil ihm lediglich eine formlose Übersetzung beigefügt war und dieses Schreiben von der Partei stammt, die sich darauf zur Stützung ihrer eigenen Anträge beruft. Jedenfalls geht aus der formlosen Übersetzung dieses Schreibens hervor, dass „auf der Grundlage einer kurzen Untersuchung die Schäden, die der Gesellschaft infolge der von der Europäischen Union für die Dauer von mehreren Monaten erlassenen restriktiven Maßnahmen entstanden sind (Prämien), 56 601 043 645 (IRR [etwa 1 132 020 Euro]) betragen“. Eine solche Erklärung ist zu vage und unbestimmt, um festzustellen zu können, dass der Klägerin im Zusammenhang mit den streitigen Rechtsakten während des maßgeblichen Zeitraums wegen nicht zustande gekommener Versicherungsverträge für die Beförderung von Reisenden und Fracht tatsächlich ein Gewinn entgangen ist.

185    Somit ist die Klägerin der ihr obliegenden Beweislast nicht nachgekommen, soweit es um den rechtlich hinreichenden Nachweis der dritten Komponente des behaupteten materiellen Schadens geht, der dem Gewinn entspricht, der ihr wegen nicht zustande gekommener Versicherungsverträge für die Beförderung von Reisenden und Fracht entgangen sein soll.

186    Unter diesen Umständen ist der Antrag der Klägerin auf Ersatz des behaupteten materiellen Schadens zurückzuweisen, soweit er die dritte Komponente dieses Schadens betrifft.

187    Somit ist der Antrag der Klägerin auf Ersatz eines materiellen Schadens insgesamt zurückzuweisen, ohne dass die Voraussetzung des Bestehens eines Kausalzusammenhangs geprüft zu werden braucht.

188    Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

189    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des Rates die Kosten aufzuerlegen.

190    Nach Art. 138 Abs. 1 dieser Verfahrensordnung tragen die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Die Kommission trägt daher ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Iran Insurance Company trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates der Europäischen Union.

3.      Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

Pelikánová

Valančius

Nihoul

Svenningsen

 

      Öberg

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 13. Dezember 2018.

Unterschriften


Inhaltsverzeichnis



*      Verfahrenssprache: Englisch.