URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST
(Erste Kammer)
24. März 2011
Rechtssache F-104/09
Diego Canga Fano
gegen
Rat der Europäischen Union
„Öffentlicher Dienst – Beamte – Beförderung – Beförderungsverfahren 2009 – Entscheidung über die Nichtbeförderung – Abwägung der Verdienste – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Anfechtungsklage – Schadensersatzklage“
Gegenstand: Klage gemäß Art. 270 AEUV, der gemäß Art. 106a EA auch für den EAG-Vertrag gilt, auf Aufhebung der Entscheidung, den Kläger im Beförderungsverfahren 2009 nicht nach Besoldungsgruppe AD 13 zu befördern, sowie die Verurteilung des Rates zur Zahlung von 200 000 Euro als Ersatz für den immateriellen und beruflichen Schaden begehrt, den er erlitten haben soll
Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt sämtliche Kosten.
Leitsätze
1. Beamte – Beförderung – Abwägung der Verdienste – Ermessen der Verwaltung
(Beamtenstatut, Art. 45)
2. Beamte – Beförderung – Verfahren
1. Das der Verwaltung eingeräumte Ermessen bei der Abwägung der Verdienste der Beamten, die gemäß Art. 45 des Statuts für eine Beförderung in Frage kommen, wird durch die Notwendigkeit begrenzt, die vergleichende Prüfung der Bewerbungen sorgfältig und unparteiisch, im dienstlichen Interesse und unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorzunehmen. In der Praxis muss diese Prüfung auf der Grundlage der Gleichheit und aufgrund vergleichbarer Informationsquellen und Auskünfte durchgeführt werden.
Insoweit ist bei gleichzeitiger Wahrung der praktischen Wirksamkeit, die dem Ermessensspielraum der Anstellungsbehörde zuerkannt werden muss, ein Fehler bei der Beurteilung der Verdienste eines nicht beförderten Beamten offensichtlich, wenn er leicht erkennbar ist und anhand der Kriterien, die der Gesetzgeber für Beförderungsentscheidungen aufgestellt hat, ganz klar festgestellt werden kann.
(vgl. Randnrn. 34 und 35)
Verweisung auf:
Gericht erster Instanz: 15. September 2005, Casini/Kommission, T‑132/03, Randnr. 53
2. In den auf das Verfahren zur Beurteilung von Beamten anwendbaren Bestimmungen ist nicht vorgesehen, dass die Beurteilenden dazu Stellung nehmen, ob der benotete Beamte eine Beförderung verdient. Wenn sie aus eigenen Stücken die Beförderung des einen oder anderen Mitglieds ihrer Arbeitsgruppe empfehlen, bringen sie eine Auffassung zum Ausdruck, die die Anstellungsbehörde keinesfalls bindet, da die Beförderung nur nach einer Abwägung der Verdienste aller Beamten eines Organs, die in derselben Besoldungsgruppe beförderungsfähig sind, ausgesprochen werden kann. Folglich können derartige Bewertungen nicht dasselbe Gewicht haben wie die, die sich aus Kriterien ergeben, die der Beurteilende zu bewerten hat. Zudem ist die Anstellungsbehörde berechtigt, einen Beamten zu befördern, wenn dies ihrer Meinung nach gerechtfertigt ist, auch wenn seine Beurteilung keine Beförderungsempfehlung enthält.
(vgl. Randnr. 60)